Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 4. Dezember 2015 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. November 2015 (EK150230)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem 6. Mai 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen Einzelunternehmens "C._____" (act. 5). Mit Urteil vom 3. November 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 3'573.65 zuzüglich Betreibungskosten im Betrag von Fr. 153.60 abzüglich einer Teilzahlung vom 7. September 2015 in der Höhe von Fr. 495.– , d.h. total Fr. 3'232.25 (act. 3 = 6 = 7/6). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. November 2015 Beschwerde. Er verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Ferner ersuchte er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde der Schuldner auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerdeschrift aufmerksam gemacht. Zugleich wurde ihm eine Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (act. 9). Am 13. November 2015 – und damit noch während der laufenden Beschwerdefrist (vgl. act. 7/7) – ergänzte der Schuldner seine Beschwerde mit einer Bestätigung des Konkursamtes über die Sicherstellung der Konkurskosten (act. 12). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 13). Da die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren ungenutzt verstrich, wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 27. November 2015 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 15). Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist (act. 16 und 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 2.2. Der Schuldner hat mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes Uster vom 27. Oktober 2015 (act. 4/3/2: Teilzahlung in der Höhe von Fr. 495.–) sowie mit Postquittung vom 9. November 2015 (act. 4/3/3: Restzahlung in der Höhe von Fr. 2'737.25 direkt an die Gläubigerin) belegt, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen hat. Weiter hat der Schuldner belegt, Fr. 700.– beim Konkursamt Uster hinterlegt zu haben zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes (act. 12). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.
- 4 - Der Schuldner führte aus, dass er auch nach der Vorladung vom 2. Oktober 2015 davon ausgegangen sei, den geschuldeten Betrag weiterhin in Raten zurückbezahlen zu können. Entsprechend habe er die erste Rate in der Höhe von Fr. 495.– am 2. September 2015 und die zweite Rate ebenfalls in der Höhe von Fr. 495.– am 27. Oktober 2015 bezahlt. Nach der Konkurseröffnung habe er sogleich den offenen Restbetrag beglichen. Da er sonst noch nie eine Betreibung gehabt habe, bitte er um Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2). Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Person vermittelt das Betreibungsregister. Aus dem vom Schuldner eingereichten Auszug des Betreibungsregisters vom 6. November 2015 (act. 4/2) ist ersichtlich, dass tatsächlich lediglich die nunmehr beglichene Konkursforderung verzeichnet ist; weitere Betreibungen bestehen nicht. Damit hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehende Schulden abzutragen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. November 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- 5 - 3. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil versandt am: 4. Dezember 2015
Urteil vom 4. Dezember 2015 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem 6. Mai 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen Einzelunternehmens "C._____" (act. 5). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehe... 2.2. Der Schuldner hat mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes Uster vom 27. Oktober 2015 (act. 4/3/2: Teilzahlung in der Höhe von Fr. 495.–) sowie mit Postquittung vom 9. November 2015 (act. 4/3/3: Restzahlung in der Höhe von Fr. 2'737.25 direkt an... 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer... Der Schuldner führte aus, dass er auch nach der Vorladung vom 2. Oktober 2015 davon ausgegangen sei, den geschuldeten Betrag weiterhin in Raten zurückbezahlen zu können. Entsprechend habe er die erste Rate in der Höhe von Fr. 495.– am 2. September 20... Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Person vermittelt das Betreibungsregister. Aus dem vom Schuldner eingereichten Auszug des Betreibungsregisters vom 6. November 2015 (act. 4/2) ist ersichtlich, dass tats... 3. Kosten Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. November 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und d... 3. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...