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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2015 PS150127

21. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·999 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150127-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 21. August 2015 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Juli 2015 (EK150148)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Eingabe an das Konkursgericht des Bezirkes Dielsdorf vom 2. Mai 2015 (Datum Poststempel) das Begehren, es sei über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Konkurs zu eröffnen, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei (act. 8/1). Das Konkursgericht hiess das Begehren gut und eröffnete mit Urteil vom 2. Juli 2015 den Konkurs über den Beschwerdeführer (act. 3 = act. 7 = act. 8/8). Der Entscheid wurde am 10. Juli 2015 im Amtsblatt publiziert (act. 8/10/5). Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juli 2015 (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könne und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse gesandt, wobei die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post retourniert wurde (act. 10/1). Am 24. Juli 2015 wurde die Verfügung ausserdem im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 11). 2.1. Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist bei der Obergerichtskasse nicht ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden.

- 3 - 2.2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, sind innert dieser Frist vollständig einzureichen (vgl. Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Nachfristen werden keine gewährt (BGE 136 III 294). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthalts gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung tatsächlich gar nicht gegeben waren. Ausserdem kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist (Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.3. Der angefochtene Entscheid wurde am 10. Juli 2015 im Amtsblatt publiziert (act. 8/10/5). Die 10tägige Beschwerdefrist lief daher während der Sommerbetreibungsferien ab (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In diesem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist nach Art. 63 SchKG bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien (Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.; BK ZPO-FREI, Art. 145 N 19). Die Beschwerdefrist lief daher am 5. August 2015 ab. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 17. Juli 2015 hingewiesen (act. 9). Der Beschwerdeführer hat innert Frist und bis heute keine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. 2.4. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer einzig aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber keine Forderung (act. 2). Die Frage, inwiefern die Konkursforderung zu Recht besteht, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Konkurseröffnungsentscheid nicht überprüft werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 174 SchKG vorgebracht, welche zu einer Aufhebung der Konkurseröffnung führen könnten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 4 - 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Publikation im Amtsblatt, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 24. August 2015

Urteil vom 21. August 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Publikation im Amtsblatt, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkurs... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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