Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150118-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 24. Juli 2015 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Juli 2015 (EK150168)
- 2 - Erwägungen: 1. Auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubigerin) leitete das Betreibungsamt Rüti eine Betreibung gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Schuldnerin) ein. Unter dem Titel Ausstand auf Kontokorrentkonto, Beitragsrechnung vom 1. Januar 2015, fällig seit 5. März 2015 wurde die Schuldnerin über den Betrag von CHF 1'881.90 nebst Zins zu 5% seit 5. März 2015 nebst CHF 100.00 Betreibungskosten und CHF 50.00 Mahngebühren betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde am 9. März 2015 ausgestellt. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (act. 6/2). Am 10. April 2015 drohte das Betreibungsamt Rüti der Schuldnerin den Konkurs an (act. 6/3). Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 stellte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Hinwil das Konkursbegehren (act. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Konkursverhandlung vom 29. Juni 2015 vor (act. 6/5). Mit Urteil vom 3. Juli 2015 eröffnete das Bezirksgericht Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 5 = act. 6/8). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 7. Juli 2015 zugestellt (act. 6/9). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde, stellte sinngemäss den Antrag, der Konkurs sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie begründete dies damit, die Forderung sei vor der Konkurseröffnung getilgt worden (act. 2). In der Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde erwogen, die Schuldnerin habe zwar die Zahlung der betriebenen Forderung samt Zins und Betreibungskosten nachgewiesen. Da jedoch die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Konkursamt von der Schuldnerin noch nicht vorgeschossen worden seien, sei der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen abzuweisen. Der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu bezahlen (act. 8). Am 10. Juli 2015 belegte die
- 3 - Schuldnerin die Hinterlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 300.00 sowie der Kosten für das konkursamtliche Verfahren von CHF 450.00 (act. 11 und 12). Der Vorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde am 18. Juli 2015 bezahlt (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, auch wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung bzw. Sicherstellung sämtlicher Kosten. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben wird, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner wie hier neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (KuKo SchKG-DIGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 7 u. 12). 2.2. Die Schuldnerin hat nachgewiesen, dass sie die betriebene Forderung samt Zins und Kosten bis am 17. Juni 2015 und damit vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (act. 4/1-2). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 7. Juli 2015 zugestellt (act. 6/9). Die Leistung des Vorschusses für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren des Konkursamtes wurde am 10. Juli 2015 und damit innert der Beschwerdefrist nachgewiesen. Der Konkurs ist demnach ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufzuheben.
- 4 - 3. Die Schuldnerin kam ihrer Obliegenheit, die Zahlung bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig nachzuweisen, nicht nach (vgl. Hinweis Ziffer 5 in der Vorladung zur Verhandlung vom 29. Juni 2015, act. 6/5). Durch den späten Nachweis im Beschwerdeverfahren verursachte sie das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Juli 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 300.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Grüningen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'250.00 (CHF 750.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'500.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Grüningen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein.
- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am: 24. Juli 2015
Urteil vom 24. Juli 2015 Erwägungen: 1. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, auch wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor de... 2.2. 3. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Juli 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 300.00 wird bestätigt und d... 3. Das Konkursamt Grüningen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'250.00 (CHF 750.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'500.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin C... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Grüningen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...