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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2015 PS150105

18. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,317 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 18. Juni 2015 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Grundversicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Juni 2015 (EK150193)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt. Juli 2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens A1._____. Das Unternehmen ist mit folgendem Zweck im Handelsregister aufgeführt: Naturstein-Arbeiten, Keramik, Mosaikplatten, Platten legen, Wandabdichtungen, Keramikboden (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 3. Juni 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'112.35 nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2014, eine Nebenforderung von Fr. 180.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 158.60 (act. 3 = act. 6/9). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 13. Juni 2015 (dem Obergericht am 15. Juni 2015 überbracht) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2015 (act. 2; act. 7/11). 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht werden (BGE 136 III 294; BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Schuldner hat mit Einzahlung vom 15. Juni 2015 die der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderungen samt Zinsen und Betreibungskosten beim Obergericht hinterlegt, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 geleistet sowie die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten

- 3 des Konkursgerichts sichergestellt (act. 7-8). Damit hat der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und der Schuldner auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715; BGer 5A_726/2010 vom 22. März 2011, E. 3.2.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). 2.3.2. Der Schuldner bringt in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit vor, er habe aus seiner selbständigen Tätigkeit keine regelmässigen Zahlungseingänge verzeichnen können. Daher habe er gewissen Zahlungen nicht nachkommen können, es seien Ausstände entstanden und er habe den Überblick verloren. Er habe die Forderung, welche zur Konkurseröffnung geführt habe, vernachlässigt. Er habe sein Leben nun jedoch in die Hand genommen und werde seine Zahlungsmoral verbessern. Die offenen Rechnungen wolle er beim Betreibungsamt in Raten abbezahlen. Dazu werde er bei einer Firma als Angestellter arbeiten und seine Ehefrau werde ebenfalls arbeiten gehen. Mit ihrem festen Einkommen würden sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Ausstände nachkommen können. Zudem werde er von seiner Familie jederzeit finanziell unterstützt (act. 2).

- 4 - 2.3.3. Aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass er ab Juni 2015 eine Festanstellung zu einem Monatslohn von Fr. 6'650.00 (zzgl. 13. Monatslohn sowie Spesenpauschale von Fr. 250.00) angetreten hat (act. 4/1). Die Anstellung seiner Ehefrau resp. die Höhe ihrer Einkünfte bleibt unbelegt. Des Weiteren lässt der Schuldner offen, welche konkreten Lebenshaltungskosten – neben dem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.00 (act. 4/3) – seinem Einkommen gegenüberstehen. Aus den von ihm eingereichten zwei Ratenzahlungsvereinbarungen ist ersichtlich, dass er beim Steueramt der Stadt … einen Steuerausstand für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 in der Höhe von Fr. 16'432.25 hat. Er hat sich für den Zeitraum vom 30. Juni 2015 bis 31. März 2016 zur monatlichen Ratenzahlung von Fr. 1'643.20 verpflichtet (act. 4/2). Gegenüber der C._____ Immobilien und Verwaltungen GmbH (bzw. mutmasslich gegenüber seinem Vermieter) hat er einen Ausstand von gesamthaft Fr. 11'650.00, welchen er in monatlichen Raten von Fr. 1'700.00 abbezahlen muss (act. 4/3-4). Wie hoch der gesamthafte Betrag seiner in Betreibung gesetzten Schulden ist, gab der Schuldner jedoch nicht an. Er versäumte es, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen, welcher wesentlichen Aufschluss über sein Zahlungsverhalten und seine finanzielle Lage gegeben hätte. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob es dem Schuldner finanziell möglich sein könnte, neben der Bestreitung seiner laufenden Verpflichtungen, in absehbarer Zeit seine bestehenden Schulden (in Raten) abzutragen. Nachdem der Konkurs über den Schuldner privat eröffnet wurde, wäre es an ihm gelegen, seine (persönliche) Finanzlage umfassend darzulegen. Dies hat er jedoch nicht getan. Dem Schuldner ist es infolge der unvollständigen Darstellung seiner Vermögenslage sowie der fehlenden Glaubhaftmachung von Behauptungen nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur sind. Seine Zahlungsfähigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 5 - 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'350.00 dem Konkursamt Wallisellen zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 19. Juni 2015

Urteil vom 18. Juni 2015 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'350.00 dem Konkursamt Wallisellen zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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