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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.05.2015 PS150057

5. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,903 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 5. Mai 2015 in Sachen

Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

gegen

A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. April 2015 (EQ150076)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 14. April 2015 stellte der Kanton Basel-Stadt (Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) das sinngemässe Begehren, es seien die Vermögenswerte von A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner; fortan Gesuchsgegner) bei der Credit Suisse AG, … [Adresse], für eine Arrestforderung von gesamthaft Fr. 83'751.15 nebst Zins zu 4% auf Fr. 72'781.80 zu verarrestieren. Der Gesuchsteller stützte sein Arrestbegehren auf den Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und nannte als Forderungsurkunden die Veranlagungsverfügungen/Rechnungen, Kantonale Steuern, der Steuerjahre 2006 bis 2009 und 2013 sowie Bussenverfügungen der Steuerjahre 2006 bis 2008 (act. 1). 2. Die Vorinstanz erteilte den Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 79'415.45 nebst Zins zu 4% auf Fr. 26'633.90 seit 18. Oktober 2007, auf Fr. 19'262.90 seit 2. Oktober 2008, auf Fr. 23'500.00 seit 17. September 2009, auf Fr. 2'350.00 seit 23. September 2010 und auf Fr. 1'035.00 seit 18. September 2014. Im Mehrumfang – d.h. Fr. 4'335.70 für "Div. Kosten / Mahngebühren" – wies sie das Arrestbegehren mit Urteil vom 16. April 2015 ab (act. 4 = act. 7 = act. 9). 3. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 5; act. 8 S. 2). "1. Es sei das Urteil bzw. der Arrestbefehl vom 16. April 2015 im Verfahren Nr. EQ150076-L/U dahingehend abzuändern, dass nebst der bereits bewilligten Forderung gemäss Arrestbefehl vom 16. April 2015 der Arrest zusätzlich auch für eine Forderung von CHF 1'800.00 bewilligt wird. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen."

- 3 - 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. II. 1. Ein Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert sodann die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Bestand der Forderung erbracht (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A., Basel 2010, Art. 272 N 8 und 21; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. A., Basel 2014, Art. 271 N 17a). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden – beispielsweise eine von der Steuerbehörde erlassene Steuerveranlagungsverfügung – gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellen damit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 21). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschuldeten Betrag beziffert und die Forderung fällig ist (KUKO SchKG-Vock, a.a.O., Art. 80 N 30). 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 4'335.70 damit, dass die verlangten diversen Kosten / Mahngebühren nicht in einer Verfügung festgesetzt worden seien und es somit an einem Arresttitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG fehle. Auch scheide der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG aus (vgl. act. 4 = act. 7 = act. 9 S. 2). 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, seine Beschwerde richte sich gegen die nicht bewilligten Gebühren und Bussen in der Höhe von Fr. 1'800.00. Die jeweils ersten Seiten der Veranlagungsverfügungen, welche die Steuerbetreffnisse angeben, seien zusammen mit den aufgezählten weiteren Blättern (Steuerabrechnungen und Kontoauszügen)

- 4 als einheitliche Verfügungen zu betrachten und der Steuerausstand ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Verfügungen gelte ausdrücklich auch für die Steuerabrechnungen, welchen jeweils die Gebühren und Bussen eindeutig zu entnehmen seien. Mit den Veranlagungsverfügungen seien folglich nicht nur die ordentlichen Steuern, sondern auch die Steuererklärungsmahngebühren, die amtlichen Einschätzungsgebühren und die Bussen für die Nichtabgabe der Steuererklärungen verfügt worden (act. 8 S. 3 Rz. 4-5 und S. 5 Rz. 11). 3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Abweisungsentscheid bezüglich des Betrags von Fr. 4'335.70 lediglich im Umfang von Fr. 1'800.00 (Steuererklärungs-Mahngebühren, amtliche Einschätzungsgebühren, Bussen Nichtabgabe Steuererklärung) anficht. Somit ist die Abweisung im Umfang von Fr. 2'535.70 (weitere Kosten) nicht angefochten (act. 8 S. 3 Rz. 2 und 4). 4.1. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den Steuerabrechnungen für die Forderungspositionen Gebühren und Bussen im Betrag von Fr. 1'800.00 zur Arrestlegung berechtigende definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen. 4.2. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfügungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2006 bis 2009 sowie 2013 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Bestandteil und enthalten die Angabe, mit welchem Rechtsmittel sich der Gesuchsgegner innert welcher Frist und bei welcher Instanz gegen die Steuerveranlagung inklusive Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann. Die Steuerabrechnungen datieren vom selben Tag wie die jeweiligen Veranlagungsverfügungen und enthalten neben der Zahlungsfristangabe einen Einzahlungsschein über die gesamthaft zu begleichende Summe, inklusive des auf den Veranlagungsverfügungen vermerkten Steuerbetrages (act. 3/1 = act. 10/2; act. 3/5 = act. 10/4; act. 3/9 = act. 10/6; act. 3/13 = act. 10/8; act. 3/15 = act. 10/9). Aus der selben Datierung, den genannten Verweisen und Rechtsmittelbelehrungen auf den Veranlagungsverfügungen ergibt sich, dass die Steuerabrechnungen den Veranla-

- 5 gungsverfügungen beigelegt waren. Die klar auf die Steuerabrechnungen verweisenden Veranlagungsverfügungen stellen zusammen mit diesen hoheitliche Entscheide dar, die zur Zahlung verpflichten und auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Aus den Verweisen sowie Rechtsmittelbelehrungen musste dem Gesuchsgegner erkennbar gewesen sein, dass die sich aus den Steuerveranlagungen inklusive Steuerabrechnungen ergebenden Beträge, sollte er sich dagegen nicht zur Wehr setzen, vollstreckt werden können. Die Veranlagungsverfügungen mit den Steuerabrechnungen sind folglich als einheitliche Verfügungen zu betrachten, welchen die Titelqualität gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zukommt. Selbst wenn keine Zustellnachweise vorliegen, ist gestützt auf die auf den Veranlagungsverfügungen angebrachten Vollstreckbarkeitserklärungen davon auszugehen, dass die Verfügungen dem Gesuchsgegner gehörig eröffnet wurden und er sich nicht oder jedenfalls nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 215 ff.). Gründe für die Nichtigkeit der Verfügungen sind schliesslich keine ersichtlich. Der Arrestrichter hat überdies die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen, wegen der Einseitigkeit des Verfahrens allerdings nur soweit, als diese offenkundig sind (BSK SchKG II- Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 107). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. 4.3. In der Steuerabrechnung vom 18. Oktober 2007 betreffend die kantonalen Steuern 2006, der Steuerabrechnung vom 2. Oktober 2008 betreffend die kantonalen Steuern 2007 sowie der Steuerabrechnung vom 17. September 2009 betreffend die kantonalen Steuern 2008 ist neben den Steuerbeträgen und den Belastungszinsen jeweils der Betrag von Fr. 280.00 für Gebühren und Kosten aufgeführt (act. 3/1 S. 3 = act. 10/2 S. 3; act. 3/5 S. 3 = act. 10/4 S. 3; act. 3/9 S. 3 = act. 10/6 S. 3). Die Steuerabrechnung vom 23. September 2010 betreffend die kantonalen Steuern 2009 weist Gebühren und Kosten von Fr. 280.00 sowie einen Bussenbetrag von Fr. 300.00 aus (act. 3/13 S. 3 = act. 10/8 S. 3). In der Steuerabrechnung vom 18. September 2014 betreffen die kantonalen Steuern 2013 sind Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 280.00 und ein Bussenbetrag von Fr. 100.00 aufgeführt (act. 3/15 S. 3 = act. 10/9 S. 3). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass für die Positionen "Gebühren und Kosten" sowie

- 6 - "Busse Nichtabgabe Steuererklärung" im Betrag von insgesamt Fr. 1'800.00 definitive Rechtsöffnungsti tel vorgelegt worden sind. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Arrestforderung pfandgesichert wäre. 4.4. Was das Vorhandensein von Arrestgegenständen anbelangt, so ist durch die Einreichung der Buchungsanzeige der Credit Suisse AG vom 19. Februar 2014 (act. 3/17) genügend glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Credit Suisse AG über Forderungen, namentlich in Form des Kontos Nr. …, verfügt. Das Vorhandensein von Schmuck, Kunstgegenständen und dergleichen ist nicht dargetan. 5. Demzufolge erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet und ist gutzuheissen. Es ist zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom 16. April 2015 (über die Forderungssumme von Fr. 79'415.45 nebst Zins zu 4%) ein weiterer Arrestbefehl im Betrag von Fr. 1'800.00 auszustellen. Der Arrestbefehl der Vorinstanz vom 16. April 2015 bleibt bestehen. Sodann bleibt es im Umfang von Fr. 2'535.70 mangels Anfechtung (sowie mangels Titel) bei der Abweisung des ursprünglichen Arrestbegehrens. III. Der Gesuchsteller obsiegt im Beschwerdeverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, für das zweitinstanzliche Verfahren sowie den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl keine Kosten zu erheben. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Gesuchsteller im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal der Gesuchsgegner nicht angehört wird.

- 7 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2015 (EQ150076-L/U) im Umfang von Fr. 1'800.00 aufgehoben, und es wird hierfür ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betreibungsamt Zürich 1 einzureichen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - (Hinweis: Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls [vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl"] hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich zu erfolgen.)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Mai 2015

Urteil vom 5. Mai 2015 Erwägungen: I. 3. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 5; act. 8 S. 2). II. 1. Ein Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach ... III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2015 (EQ150076-L/U) im Umfang von Fr. 1'800.00 aufgehoben, und es wird hierfür ein zusätzlicher Arrestbefehl nach... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen, ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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