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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.05.2015 PS150042

11. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,695 Wörter·~33 min·2

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 11. Mai 2015 in Sachen

A._____ Holding A.Ş., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Februar 2015 (EQ150037)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ersuchte die Vorinstanz bereits vorgängig zwei Mal erfolglos um Erlass eines Arrestbefehls in vorliegender Sache (Urteil vom 29. Oktober 2014 im Geschäft-Nr. EQ140172 und Urteil vom 4. Februar 2015 im Geschäft EQ150022). Im heute zu prüfenden Arrestgesuch machte die Beschwerdeführerin (offenbar im Unterschied zu den früheren) diverse weitere Arrestgründe geltend und beantragte bei der Vorinstanz das Folgende: "1. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände von B._____, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen und alle Konten, die auf seinen Namen lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist bei der C._____ AG, … [Adresse], bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 692'869.86, nebst Zins zu 5 % seit dem 24. September 2014 sowie der Kosten (Gerichts- und Parteikosten) mit Arrest zu belegen. 2. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände von B._____, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen und alle Konten, die auf seinen Namen lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist bei der Bank D._____ AG, … [Adresse], bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 692'869.86, nebst Zins zu 5 % seit dem 24. September 2014 sowie der Kosten (Gerichts- und Parteikosten) mit Arrest zu belegen. 3. Hierfür sei der Arrestbefehl dem zuständigen Betreibungsamt zuzustellen und dieses mit dem Vollzug des Arrestes zu beauftragen. 4. Die Gerichtskosten seien B._____ aufzuerlegen. 5. A._____ Holding A.Ş. sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsanwaltes zuzusprechen."

- 3 - 2. Die Vorinstanz wies dieses Arrestbegehren mit Urteil vom 26. Februar 2015 ab (act. 5 = act. 8), wogegen sich die Beschwerdeführerin mittels Beschwerdeschrift vom 12. März 2015 an die Kammer wandte und folgendes beantragte (act. 9 S. 2 f.): "I. Primärbegehren Die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die im Arrestgesuch gestellten Rechtsbegehren, die wie folgt lauten, gutzuheissen: 1. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände von B._____, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschatten in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen und alle Konten, die auf seinen Namen lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, bei der C._____ AG, … [Adresse], bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 692'869.86, nebst Zins zu 5% seit dem 24. September 2014 sowie der Kosten (Gerichts- und Parteikosten) mit Arrest zu belegen. 2. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände von B._____, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschatten in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen und alle Konten, die auf seinen Namen lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, bei der Bank D._____ AG, … [Adresse], bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 692'869.86, nebst Zins zu 5% seit dem 24. September 2014 sowie der Kosten (Gerichts- und Parteikosten) mit Arrest zu belegen. 3. Die Kosten des Arrestverfahrens seien B._____ aufzuerlegen. 4. B._____ sei zu verurteilen, der A._____ Holding A.Ş. eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsanwalts auszurichten. Eventualbegehren Eventuell, für den Fall der Abweisung des Primärbegehrens (soeben), ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere um die Glaubhaftmachung einer Arrestforderung zu prüfen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien B._____ aufzuerlegen. III. A._____ Holding A.Ş. sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste ihres Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen."

- 4 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Die Prozessleitung wurde delegiert (act. 12). Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 14). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal eine Beschwerdeantwort der Natur des Verfahrens entsprechend nicht einzuholen ist. II. 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 309 N 34). Die Beschwerde ist in der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (summarisches Verfahren) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Die Beschwerdefrist lief für die Beschwerdeführerin (aufgrund der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids am 2. März 2015) am 12. März 2015 ab. An ebendiesem Tag gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift zur Post; allerdings war das Couvert (im Unterschied zur Beschwerdeschrift selbst) wie folgt adressiert: "Bezirksgericht Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich". Abgesehen von der Bezeichnung des Empfängers entspricht die Adresse derjenigen des Obergerichts, doch wurde die Postleitzahl (allenfalls auch durch einen Mitarbeiter der Post) handschriftlich korrigiert und durch diejenige des Bezirksgerichtes Zürich (8026) ersetzt. Die Beschwerdeschrift landete jedenfalls zuerst beim Bezirksgericht Zürich, von wo sie (bereits nach Fristablauf) ans Obergericht weitergeleitet wurde (act. 11). Die beschriebene Situation deutet auf ein Versehen bei der Adressierung hin und bleibt insofern ohne Folgen, als nach Auffassung des Bundesgerichts die Rechtsmittelfrist auch dann noch als gewahrt gilt,

- 5 wenn eine Eingabe innert Frist bei der Vorinstanz eintrifft, eine fristwahrende Weiterleitung jedoch nicht mehr möglich ist (vgl. BGer 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3, insbes. E. 3.7.). Die vorliegende Beschwerde wurde damit rechtzeitig erhoben. Sie enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine solche Ausnahmeregelung (vgl. OGer PS110148 vom 5. Oktober 2011, Erw. II./3). Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes zulässig. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass hier Noven ausnahmsweise gleichwohl zulässig sein sollen (act. 9 S. 5), überzeugt von daher nicht. Auch kann die Regelung in Art. 99 Abs. 1 BGG nicht dazu führen, dass die eindeutige und klare Regelung von Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgehöhlt wird. Versäumt es eine Partei (im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes) vor einer unteren Instanz ihr Begehren genügend zu begründen und/oder zu belegen und wird ihr Begehren deshalb abgewiesen, kann dies nicht dazu führen, dass dieses Versäumnis im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO vor der oberen Instanz geheilt werden kann, weil die entsprechenden Vorbringen nun als durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst gelten. Dies ist auch nicht Sinn und Zweck von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. u.a. BSK BGG-Meyer/Dormann, 2. Aufl. 2011, Art. 99 N 44 ff. oder SHK Bundesgerichtsgesetz-von Werdt, Art. 99 N 6 ff.) und kann daher nicht – wie dies die Beschwerdeführerin propagiert – auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren durchschlagen. Andernfalls würde die Regelung von Art. 326 Abs. 1 ZPO ad absurdum geführt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die ein Arrestgesuch stellt, dieses dann, wenn es abgewiesen wird, jederzeit mit

- 6 neuen Tatsachenbehauptungen und Unterlagen dem Arrestrichter wieder vorlegen kann (ohne einen Rechtsverlust zu erleiden, weil die Gesuchsabweisung der Gegenpartei nicht mitgeteilt wird). Von daher erweist sich die gesetzliche Novenrechtsschranke des Art. 326 Abs. 1 ZPO nur als sinnvoll. Denn das Beschwerdeverfahren bezweckt nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern die Überprüfung des Entscheides der Vorinstanz aufgrund des dieser Vorgetragenen gemäss den Rügegründen des Art. 320 ZPO. Das scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen. Demgemäss sind die entsprechenden (neuen) Belege (act. 10/2-9) und Sachbehauptungen bzw. Vermutungen (act. 9 S. 7 ff. soweit neu, so u.a. in Rz. 2.2., 2.5. und 3.2. im letzten Abschnitt) der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren unbeachtlich. Ebenfalls neu und daher unzulässig sind zudem die Tatsachenbehauptungen bzw. Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin zur Aktivlegitimation und dem Umrechnungskurs (act. 9 S.19 ff.). 3. Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. 1. Zum Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (kein fester Wohnsitz des Schuldners) erwog die Vorinstanz zutreffend, dass dieser nur dann gegeben sei, wenn der Schuldner über gar keinen Wohnsitz verfüge. Zur Inanspruchnahme dieses Arrestgrundes habe der Arrestgläubiger mit allen nach der Sachlage gebotenen Mitteln abzuklären, ob tatsächlich kein fester Wohnsitz des Schuldners be-

- 7 stehe (act. 5 = act. 8, je S. 3). Auch wenn an den Nachweis eines Negativums gemeinhin keine zu hohen Anforderungen gestellt werden sollen, ist zu beachten, dass allein die Tatsache, dass dem Gläubiger kein Wohnsitz des Schuldner bekannt ist, nichts darüber aussagt, ob der Schuldner über eine solchen verfügt oder nicht. Nach der von der Vorinstanz zitierten (bisher nicht publizierten) Praxis der Kammer, reicht etwa die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle bzw. dem Personenmeldeamt ohne Angabe eines neuen Wohnortes nicht aus, um zu belegen, dass der Schuldner im Sinne eines Arrestgrundes keinen Betreibungsstand mehr hat. Die behördliche An- und Abmeldung stellt nur (aber immerhin) ein Indiz dar (vgl. OGer ZH NN010092-O vom 23. August 2001 E. II, NN010089-O vom 20. August 2001 E II.2.2. und NN080005-O vom 9. April 2008 E. II.3.3.3). 1.1 Die Beschwerdeführerin berief sich vor Vorinstanz auf eine schriftliche Auskunft des Vollzugsamtes Istanbul vom 9. Februar 2015 (act. 4/21), wonach der Arrestschuldner und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) nicht mehr an der in der zentralen Personenstandsdatenbank (Mernis) eingetragenen Adresse wohne, und dass er im Mernis-System keine andere Adresse angegeben habe. Des Weiteren heisst es dort, dass ein erster Pfändungsversuch gegen den Beschwerdegegner am 21. Februar 2014 an seiner damals im zentralen türkischen Register hinterlegten Adresse in E._____ durchgeführt worden sei. Gemäss Pfändungsprotokoll sei der Beschwerdegegner wohl an der entsprechenden Adresse gemeldet gewesen und es habe ein Mietvertrag auf seinen Namen bestanden; allerdings sei der Beschwerdegegner dort nie gesichtet und die Wohnung durch einen Untermieter bewohnt worden. Alsdann habe eine Adresse des Schuldners in Istanbul ausfindig gemacht werden können (bei dessen Eltern), jedoch sei er auch dort nicht angetroffen worden (act. 1, S. 14 ff.). 1.2 Nach Auffassung der Vorinstanz gelingt es der Beschwerdeführerin allein mit ihren dokumentierten Abklärungen nicht, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt. Die Beschwerdeführerin gehe selbst davon aus, dass sich der Beschwerdegegner noch in der Türkei aufhalte. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, weitere Nachforschungen zu unternehmen und zu dokumentieren, etwa das Nachfragen bei Äm-

- 8 tern und Behörden etc. Gewisse Recherchen seien auch im Internet möglich. So sei die Beschwerdeführerin im Internet offenbar bereits darauf gestossen, dass sich der Beschwerdegegner nach wie vor in der Türkei aufhalte, als vertrauenswürdiger und wohlhabender Geschäftsmann auftrete und Gesellschaften besitze oder daran beteiligt sei; es wäre daher naheliegend, über solche Gesellschaften oder über Handelsregisterämter weitere Informationen erhältlich zu machen. 1.3 In der Beschwerdeschrift lässt die Beschwerdeführerin (abgesehen von den bereits erwähnten unzulässigen Noven) zum einen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass die Arrestgründe nur glaubhaft gemacht werden müssten. Gleichzeitig scheine sie aber den strikten Beweis des fehlenden Wohnsitzes zu verlangen, was im Arrestverfahren nicht angehen könne. Zum anderen hält sie (stark zusammengefasst) dafür, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, der fehlende Wohnsitz des Beschwerdegegners sei mit den beigebrachten Akten noch nicht glaubhaft gemacht. Zudem erscheine die Vorinstanz auch etwas naiv bzw. könne sich nicht vorstellen, wie "abgebrüht" der Beschwerdegegner in Tat und Wahrheit sei. Auch bestehe in der Türkei keine Gesellschaft, bei welcher aufgrund von (öffentlichen oder amtlichen) Registereinträgen eine Verbindung zum Schuldner hergestellt werden könne. Das, was die Vorinstanz als Vorgehen bei Handelsregisterämtern und dergleichen empfehle, sei im Rahmen des türkischen Zwangsvollstreckungsverfahrens von Amtes wegen schon getan worden. 1.4 Für die Frage des fehlenden Wohnsitzes des Beschwerdegegners nannte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ein Schreiben vom 9. Februar 2015 als Beweismittel (act. 4/21, vgl. act. 1 S. 20 Rz. 2.2.). In den Ausführungen zum Sachverhalt erwähnte sie auch noch zwei weitere Dokumente, eines vom 21. Februar 2014 und eines vom 1. September 2014 (act. 4/22+23, vgl. act. 1 S. 14- 17). Aus dem jüngsten dieser Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdegegner an der in der türkischen Personenstandsdatenbank Mernis eingetragenen Adresse nicht mehr wohnte und in der Datenbank in jenem Zeitpunkt keine andere Adresse verzeichnet war (act. 4/21). Dass dies als Nachweis des fehlenden Wohnsitzes nicht genügt, wurde bereits eingangs ausgeführt und hat nichts mit

- 9 unangebrachter Beweisstrenge zu tun. Die beiden älteren Dokumente zitieren zum einen das Sicherheitspersonal und den Hausmeister einer Wohnanlage in E._____ (act. 4/22), welche zu Protokoll gaben, dass der Beschwerdegegner im Februar 2014 dort wohnte (Sicherheitspersonal) bzw. einen Mietvertrag abgeschlossen hatte (Hausmeister). Zum anderen wohnte der Schuldner anfangs September gemäss dem Sicherheitsbeauftragten der dortigen Wohnanlage (zusammen mit seinen Eltern) in einer Wohnung im Quartier F._____ in Istanbul (act. 4/23). Dort konnten neben diversen Dokumenten offenbar sogar pfändbare Gegenstände sichergestellt werden, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (act. 1 S. 15 Rz. 30.). Diese beiden älteren Dokumente sprechen damit gegen die behauptete Wohnsitzlosigkeit des Beschwerdegegners. Vielmehr scheint es nicht abwegig, davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an diesen beiden Orten, welche offensichtlich auch ausfindig gemacht werden konnten, zumindest früher gewohnt hat bzw. eventuell immer noch wohnt (bei den Eltern in Istanbul). Diese Hinweise werden allein durch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dort beim jeweiligen Besuch nicht (bzw. nicht mehr) angetroffen wurde, nicht entkräftet. Die Vor-instanz ist aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente deshalb zu Recht nicht vom gänzlichen Fehlen eines (festen) Wohnsitzes des Beschwerdegegners ausgegangen. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin behauptete (jedoch nicht weiter belegte) Akribie der Abklärungen der türkischen Behörden nichts. Nur weil ein Wohnsitz nicht offiziell bekannt und ordnungsgemäss gemeldet ist bzw. der Schuldner an einer Adresse, an der er offensichtlich logiert, bei einem (je) einmaligen Besuch nicht physisch angetroffen wird, heisst das noch nicht, er verfüge über keinen Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin war zudem in der Lage, vor Obergericht mehrere weitere (hier – wie bereits ausgeführt – unbeachtliche) Beweisdokumente zu diesem Thema einzureichen und auch die Begründung für ihren Standpunkt wesentlich zu verstärken und auszubauen. Dies zeigt, dass sich die Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht nicht mit den betreffend die Wohnsitzlosigkeit bei ihr eingereichten Dokumenten zufrieden gab.

- 10 - 1.5 Der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich des Arrestgrundes des fehlenden festen Wohnsitzes des Beschwerdegegners folglich nicht zu beanstanden. 2. Was den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG betrifft, erwog die Vorinstanz richtig, es werde hiezu vorausgesetzt, dass der Schuldner Vermögensstücke beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft und in der Absicht handelt, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen. Der Tatbestand ist erst dann erfüllt, wenn der Schuldner die Entzugsabsicht verwirklicht (act. 5 = act. 8, je S. 4). 2.1 Die Beschwerdeführerin liess vor Vorinstanz ausführen, schon im türkischen Betreibungsverfahren sei es praktisch unmöglich gewesen, den Beschwerdegegner zu erreichen. Zudem habe dieser es gut verstanden, sein Vermögen zu verschleiern, obwohl ihm 2006 noch mehrere Millionen Türkische Lira ausbezahlt und mehrere Unternehmungen übertragen worden seien. Auch habe er nun seine letzte Spur (nach E._____) verwischt. Er sei flüchtig (act. 1 S. 21 Rz. 2.3.). 2.2 Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG seien vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin begnüge sich zu Unrecht mit pauschalen und unbelegten Behauptungen. Nur weil die Beschwerdeführerin nicht wisse, wo sich der Beschwerdegegner in der Türkei aufhalte, heisse das nicht, dass dieser in der Türkei nicht betrieben werden könne. Hinzu komme, dass dieser spezielle Arrestgrund nur in Frage komme, wenn sich der Schuldner durch entsprechende Machenschaften einem vormals bestehenden schweizerischen Betreibungsstand entziehe (act. 5 = act. 8, je S. 4). 2.3 Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin (abgesehen von den bereits erwähnten unzulässigen Noven) vorbringen, die Vorinstanz scheine vorauszusetzen, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nur gegeben sei, wenn der Arrestschuldner nicht betrieben werden könne. Dies werde allerdings weder im Tatbestand vorausgesetzt noch ergebe sich derartiges aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Arrestgrund sei auch gar nicht angerufen worden, weil der Schuldner in der Türkei nicht betrieben werden könne. Im Gegenteil sei dieser Weg in der Türkei bereits beschritten worden, doch habe man feststellen

- 11 müssen, dass sich der Schuldner so eingerichtet gehabt habe, dass auf seine Vermögenswerte nicht zugegriffen werden konnte. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen der Abwicklung des der Betreibung zugrundeliegenden Vertrages insgesamt rund USD 40'000'000.– erhalten. Wenn nun sämtliche gegen den Beschwerdegegner laufenden Verfahren in fruchtlosen Pfändungen endeten, obwohl er wenige Jahre zuvor eine derart grosse Summe von der Beschwerdeführerin erhalten habe, sei damit ohne Weiteres bewiesen, dass der Beschwerdegegner Vermögensstücke beiseite geschafft habe. Der Umstand, dass der Schuldner neuerdings auch seine letzte registrierte Adresse habe löschen lassen, sei Hinweis genug dafür, dass er sich jeglicher Verbindlichkeit entziehen und für die Behörden und seine Gläubiger überhaupt nicht mehr greifbar sein wolle. Er verwische damit nämlich seine letzte offizielle Spur. Auch in subjektiver Hinsicht seien die Voraussetzungen erfüllt, da gegen den Beschwerdegegner mehrere Betreibungen liefen. Hiezu verweist die Beschwerdeführerin auf act. 4/22 wonach auch ein anderer Gläubiger (nämlich die H._____ A.Ş.) ein Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdegegner angestrebt habe. Soweit die Vorinstanz erwäge, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nur in Frage komme, wenn sich der Schuldner durch entsprechende Machenschaften einem vormals bestehenden schweizerischen Betreibungsstand entziehe, zitiere sie weder ein Gerichtsurteil noch eine Literaturstelle. Dadurch entspreche der angefochtene Entscheid in diesem Punkt den Anforderungen an die Entscheidbegründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht und sei allein schon deshalb aufzuheben. Abgesehen davon bestehe auch überhaupt kein Grund, davon auszugehen, dass Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nur dann anwendbar sei, wenn sich der Schuldner einem früheren schweizerischen Betreibungsstand entziehe. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei einem Schuldner mit vormals bestehendem ausländischem Betreibungsstand, wo die Zwangsvollstreckung aufgrund der Machenschaften des Schuldners fruchtlos verlief, nur deshalb der Arrest nicht bewilligt werde, weil er in der Schweiz nie Wohnsitz hatte. 2.4 Dieser Begründung der Beschwerdeführerin kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Allein ein erfolgloses Betreibungsverfahren genügt

- 12 keinesfalls als Nachweis für ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen – auch nicht im Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Schuldner (Jahre) früher einmal vermögend gewesen sei. Hinzu kommt, dass hier – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringen lässt (act. 1 S. 15 Rz. 30) – pfändbare Gegenstände sichergestellt werden konnten. Es geht – weil im Arrestverfahren glaubhaft zu machen ist – nicht an, gestützt auf allgemeingehaltene Vorbringen und generelle Folgerungen der Beschwerdeführerin ein Beiseiteschaffen zu vermuten. Die Beschwerdeführerin hätte wenn schon konkrete Anhaltspunkte und Ereignisse belegen und gestützt darauf dartun müssen, dass der Beschwerdegegner – in entsprechender Absicht – Vermögensgegenstände verschwinden lässt. Sich aus einem offiziellen Adressregister abzumelden, mag ein Hinweis für vieles sein, genügt jedoch nicht für die Glaubhaftmachung, dass sich der Schuldner "jeglicher Verbindlichkeit" entziehen will. Damit erübrigt sich eine vertiefte Prüfung der – ohnehin wenig überzeugend erscheinenden – Vorbringen zu den subjektiven Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Was den gerügten und von der Vorinstanz aufgeworfenen Bezug zur Schweiz bzw. die angeblich ungenügende Entscheidbegründung durch die Vorinstanz betrifft, ist vorab festzuhalten, dass von einer ungenügenden Begründung nicht die Rede sein kann. Die Vorinstanz hat die Gedanken und Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, klar und offen formuliert und dargelegt, von was sie zu ihrem Entscheid bewogen wurde. Ob sie diese Überzeugung direkt selbst gewonnen hat oder allenfalls auch auf weitere Quellen stützt, ist – unter dem hier interessierenden Aspekt der Begründungspflicht – nicht von Bedeutung. Namentlich besteht keine Pflicht des Gerichtes, sich in seinen Entscheiden stets mit der Literatur auseinanderzusetzen. Für die Beschwerdeführerin war zu jeder Zeit klar ersichtlich, wovon die Vorinstanz ausging. Damit zielt diese Rüge ins Leere. Soweit die Erwägung der Vorinstanz zum Bezug zur Schweiz bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht auf die Aufgabe eines Schweizer Schuldnerwohnsitzes bezog, sondern auf einen drohenden Entzug eines bestehenden Betreibungsortes (in der Schweiz) durch die Flucht des Schuldners.

- 13 - Das SchKG regelt die Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Das Ziel von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG besteht in der Sicherstellung einer bis anhin in der Schweiz möglichen Betreibung (Erhalt des status quo). Dazu kann auf die Praxis der Kammer verwiesen werden (welche sich auch auf eine althergebrachte Praxis des Bundesgerichtes stützt, vgl. BGE 71 III 188 E. 1, bestätigt in BGE 119 III 92 E. 3.b), wonach der Arrestgrund der Zahlungsflucht nur dann vorliegt, wenn der Schuldner durch unredliches Verhalten seine Belangung an einem zur Verfügung stehenden schweizerischen Betreibungsort zu vereiteln sucht. Gemäss Entscheid der Kammer vom 23. März 1998 (mit diversen weiteren Hinweisen, publiziert in ZR 98 [1999] Nr. 70 S. 320 hat sich an dieser Rechtslage mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994 nichts geändert. Auch mit den weiteren seitherigen SchKG Teilrevisionen ist es bei diesem Grundsatz geblieben (vgl. auch Daniela Nicole Frenkel, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug, Diss. 2012, S. 73 f.). 2.5 Damit hat die Vorinstanz den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu Recht verneint. 3. Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG liegt vor, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt. Das alleinige Vorliegen eines Verlustscheines genügt für den Arrestgrund. Das Gesetz äussert sich nicht zu Verlustscheinen oder analogen Titeln, die in ausländischen Verfahren ausgestellt worden sind. Sofern ein ausländischer «Verlustschein» dem schweizerischen entspricht, kann jedoch praxisgemäss auch dieser als Arrestgrund angerufen werden. Eine Gleichwertigkeit wird in der Literatur etwa dann bejaht, wenn der Titel bescheinigt, dass der Gläubiger in einem ordentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zu Verlust gekommen ist. In Analogie zu Art. 166 Abs. 1 IPRG über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und zum ordentlichen Betreibungsforum nach Art. 46 SchKG müsse demnach die Zwangsvollstreckung am Wohnsitz des Schuldners

- 14 stattgefunden haben, und der ordre public (Art. 27 IPRG) sei zu beachten (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 100). 3.1 Vor Vorinstanz brachte die Beschwerdeführerin vor, das türkische Betreibungsrecht (welches dem schweizerischen SchKG nachgebildet sei) statuiere in seinem Art. 143 eine Regelung, die beinahe wörtlich Art. 149 SchKG entspreche. Jene Bescheinigung werde bei fruchtloser Pfändung ausgestellt und geniesse ähnliche Qualitäten bzw. Eigenschaften wie der schweizerische Verlustschein. Da die Türkei das schweizerische SchKG übernommen habe und die im türkischen Vollstreckungsverfahren ausgestellte Bescheinigung dem schweizerischen Verlustschein vollständig entspreche, liege ein entsprechender Arrestgrund vor. Die Vorinstanz habe in einem früheren Urteil (vom 4. Februar 2015) moniert, die Betreibung sei nicht am Wohnsitz des Beschwerdegegners durchgeführt worden. Eine derartige Voraussetzung lasse sich aber dem Gesetz nicht entnehmen. Vor allem aber sei es im vorliegenden Fall gar nicht möglich gewesen, den Beschwerdegegner an seinem (vermeintlichen) Wohnsitz in E._____ zu betreiben, weil eine Vereinbarung über den Betreibungsort in Istanbul bestanden habe. Die Betreibung sei deshalb gemäss den Regeln des türkischen Betreibungsrechts in Istanbul eingeleitet worden und dem Beschwerdegegner sei hernach der Zahlungsbefehl in E._____ zugestellt worden. Da dem Beschwerdegegner die notwendigen Zustellungen tatsächlich gemacht worden seien, sei dieser immer in der Lage gewesen, sich mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zu verteidigen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Zwangsvollstreckung unbedingt am Wohnsitz des Schuldners stattzufinden habe, wenn doch das anwendbare Zwangsvollstreckungsrecht auch andere Gerichtsstände zulasse und gewährleiste, dass der Schuldner sich im Verfahren angemessen verteidigen könne (act. 1 S. 12 ff.). 3.2 Die Vorinstanz erwog dazu (act. 5 = act. 8, je S. 4 f.), sie habe bereits in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2015 festgehalten, dass die vorgelegte türkische Verlusturkunde – vom Übersetzer der Beschwerdeführerin als "Insolvenzbescheinigung" bezeichnet – nicht als Verlustschein im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG qualifiziert werden könne, weil zum einen nicht feststehe, dass die türkische Verlusturkunde unter den gleichen Voraussetzungen ausgestellt werde wie

- 15 in der Schweiz, und zum anderen nicht feststehe, ob sie die identische Wirkung wie der schweizerische Verlustschein habe. Dass die Beschwerdeführerin behaupte, die Zwangsvollstreckung von Geldschulden in der Türkei entspreche beinahe vollständig dem schweizerischen Recht, ändere nichts an dieser Einschätzung. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf eine Publikation von Hakan Pekcanitez zum türkischen Zwangsvollstreckungsrecht. Doch äussere sich dieser Autor – zumindest im eingereichten Kapitel über das Einleitungsverfahren – gerade nicht über das Verfahren der Ausstellung und die Wirkungen des türkischen Verlustscheins. Sodann räume die Beschwerdeführerin ein, dass das Vollstreckungsverfahren gemäss türkischem Recht eine gewichtige Besonderheit und Abweichung vom schweizerischen Recht aufweise, nämlich, dass der Betreibungsort nicht zwingend sei, sondern von den Parteien in einer Betreibungsstandsvereinbarung frei gewählt werden könne. Vorliegend hätten die Parteien gemäss Beschwerdeführerin Istanbul als ausschliesslichen Betreibungsstand vertraglich vereinbart. Den Nachweis, der Zulässigkeit einer solchen Prorogation im türkischen Recht sei die Beschwerdeführerin jedoch schuldig geblieben. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Autor (Pekcanitez) äussere sich zu dieser nicht ganz unwichtigen Frage überhaupt nicht. Im schweizerischen Recht sei eine solche Betreibungsstandsvereinbarung undenkbar. Nur schon dieser markante Unterschied bei der Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei Grund genug, die ins Recht gelegte türkische Verlustbescheinigung nicht als dem schweizerischen Verlustschein äquivalent zu bezeichnen. Der Beschwerdegegner sei deshalb offenbar nicht an seinem Wohnsitz betrieben worden. Daran ändere auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2006, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, seinen Wohnsitz noch in Istanbul gehabt habe. Entscheidend sei einzig, wo der Schuldner bei Einleitung des fraglichen Betreibungsverfahrens seinen Wohnsitz gehabt habe. Eine weitere Abweichung zum schweizerischen Recht scheine im türkischen Betreibungsverfahren der Umstand zu sein, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner persönlich (oder an eine bevollmächtigte Person) nicht verurkundet werden müsse. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, der Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner tatsächlich zugestellt worden, dieser habe somit tatsächlich Kenntnis von der Be-

- 16 treibung gehabt und hätte sich z. B. mittels Rechtsvorschlag wehren können. Ein Beleg dafür fehle jedoch. In Anbetracht dieser gewichtigen verfahrensrechtlichen Unterschiede sei nicht von einer Gleichwertigkeit der türkischen Urkunde mit dem schweizerischen Verlustschein auszugehen. 3.3 Vor der Kammer liess die Beschwerdeführerin gegen die ebenerwähnten Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum einen fast wörtlich dasselbe vorbringen, wie bereits vor Vorinstanz (fehlende gesetzliche Grundlage für ein Beharren auf einer Betreibung am Wohnsitz, Unmöglichkeit der Betreibung am Wohnsitz wegen der Betreibungsstandsvereinbarung bzw. erfolgreiche Betreibung am tatsächlichen Wohnsitz in Istanbul, Einhaltung der türkischen Verfahrensregeln, tatsächliche Zustellung an den Beschwerdegegner). Zum anderen verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass das SchKG in Art. 48 ff. ebenfalls weitere (sog. besondere) Betreibungsorte kenne, welche zu einem nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG gültigen Verlustschein führen könnten (act. 9 S. 14 ff.). Dies verbiete ein striktes Festhalten an der Betreibung am Wohnsitz. Auch der von der Vorinstanz aufgeworfene fehlende Nachweis der Zulässigkeit einer solchen Prorogation im türkischen Recht lässt die Beschwerdeführerin nicht gelten. Schon die Tatsache, dass das Vollstreckungsamt in Istanbul das Verfahren vollständig durchgeführt habe, belege oder mache zumindest glaubhaft, dass an der Betreibungsstandsvereinbarung nichts auszusetzen sein könne (act. 9 S. 16). Des Weiteren habe die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin verdreht: Die Beschwerdeführerin sei nicht davon ausgegangen, dass die Betreibung nicht am Wohnsitz des Beschwerdegegners durchgeführt worden sei, sondern habe erklärt, das Arrestgesuch sei in Istanbul durchgeführt worden, weil eine entsprechende Betreibungsortsvereinbarung im Vertrag enthalten war. Die Beschwerdeführerin habe sich angesichts dieser Vereinbarung die Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdegegners gar nicht gestellt. Wie sich im Verlauf des Verfahrens gezeigt habe, habe der Beschwerdegegner auch gar nicht an der Adresse in E._____ gewohnt (act. 9 S. 16 f.). Weiter sei es auch nach schweizerischem Recht durchaus möglich, dass eine Betreibung gegen einen Schuldner durchgeführt und ein Verlustschein ausgestellt

- 17 werde, ohne dass diesem der Zahlungsbefehl tatsächlich ausgehändigt werde (Art. 35 SchKG). Deshalb sei nicht einzusehen, weshalb einem türkischen Verlustschein die Gleichstellung aus diesem Grund verweigert werde. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdegegner tatsächlich Kenntnis von den gegen ihn laufenden Betreibungen gehabt habe. Da zwei von ihm gemietete Wohnungen von den Behörden aufgebrochen worden seien, eine davon bewohnt von den Eltern des Beschwerdegegners, sei es schlicht nicht vertretbar, davon auszugehen, dass der Schuldner nie tatsächliche Kenntnis vom Zwangsvollstreckungsverfahren erhalten habe. Ganz abgesehen davon sei der Zahlungsbefehl dem Schuldner auch tatsächlich zugestellt worden (act. 9 S. 17 f.). Wenn selbst dem türkischen Verlustschein die Gleichstellung versagt werde, bleibe die Lehrmeinung, dass auch ein ausländischer Verlustschein einen Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG darstellen könne, inhaltsleer; es gebe kein anderes Zwangsvollstreckungsrecht für Geldforderungen, das dem schweizerischen System mehr ähnle als das türkische (act. 9 S. 18). Schliesslich führt die Beschwerdeführerin noch aus, gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG sei der Inhalt des anzuwendenden Rechts von Amtes wegen festzustellen. Auf eine allfällige diesbezügliche Mitwirkungspflicht seien die Parteien vorab hinzuweisen, was vorliegend nicht geschehen sei. Folglich dürfe ihr nicht vorgehalten werden, sie habe den Inhalt des türkischen Rechts zu wenig nachgewiesen. Mit dem vor Vorinstanz eingereichten Aufsatz von Hakan Pekcanitez habe sie lediglich darauf hinweisen und glaubhaft machen wollen, dass das türkische SchKG effektiv eine Kopie des schweizerischen sei (act. 9 S. 18 f.). 3.4 Bezüglich dieser letzten Rüge erstaunt, dass die Beschwerdeführerin offenbar der Auffassung ist, im Rahmen ihres Arrestgesuches – wohlgemerkt ein superprovisorisches Begehren – die nötigen Voraussetzungen nicht dartun zu müssen. Wer vom Arrestrichter gestützt auf einen ausländischen Verlustschein ohne Anhörung der Gegenpartei die umgehende Anordnung eines Arrestes verlangt, hat aufzuzeigen, dass die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört im Falle eines Arrestes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG als wohl zentralstes Element, dass vom Gläubiger nicht bloss zu behaupten, sondern glaubhaft zu

- 18 machen, also aktiv darzutun ist, dass der ausländische Verlustschein dem Verlustschein des SchKG entspricht. Dies bedingt zwingend, dass der Gläubiger aufzeigt, was der Verlustschein nach den Gesetzen des Ursprungslandes bedeutet und wie er dort zu Stande kommt. Dies gilt für die durch einen kundigen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin umso mehr, als sie mit ebendiesem Begehren vor Vorinstanz – unter Hinweis auf die fehlende Gleichwertigkeit – offenbar schon mindestens ein Mal erfolglos geblieben ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch Literatur zum türkischen Recht einreichen liess, deutet zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Obliegenheit durchaus bewusst war. Doch ist die eben erörterte Argumentation vorliegend gar nicht weiter von Interesse. Die Vorinstanz hat nämlich das Arrestbegehren gerade nicht nur mit einem Hinweis auf mangelnde Darlegung des türkischen Rechts durch die Beschwerdeführerin abgewiesen, sondern die von ihr erkannten Unterschiede zum SchKG vielmehr primär aus den vorhandenen Vorbringen und Eingaben der Beschwerdeführerin hergeleitet. Vor der Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin sei noch auf Folgendes hingewiesen: Das Thema der Gleichwertigkeit von ausländischen Verlusturkunden mit einem Verlustschein nach SchKG wird im Rahmen der Kommentierung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG zwar von einigen Autoren gestreift (so etwa von Stoffel, a.a.O.; Franz Mattmann, Die materiellen Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 271 SchKG, Diss. 1981, S. 129 f.; KUKO SchKG-Meier- Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 21; Daniela Nicole Frenkel, a.a.O., S. 92 f., welche die von Stoffel hergeleitete und propagierte Pflicht der Betreibung am Wohnsitz ohne nähere Begründung verwirft), jedoch – soweit ersichtlich – nicht vertieft und unter näherer Erläuterung einzelner Kriterien bzw. Voraussetzung abgehandelt. Ebenso fehlt es an einer vertieften höchstrichterlichen Praxis dazu. Wenn sich ein Gläubiger für die Arrestlegung nicht auf das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels berufen kann, liegt die Vermutung nahe, dass eine materielle Beurteilung seiner in Betreibung gesetzten Forderung bisher nicht erfolgt ist. Dies rechtfertigt durchaus eine erhöhte formelle Strenge im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit eines (statt des definitiven Rechtsöffnungstitels vorge-

- 19 legten) ausländischen Verlustscheinssurrogats mit dem provisorischen bzw. definitiven Verlustschein nach Schweizer SchKG. Dabei ist auch nicht primär das Einhalten der ausländischen Verfahrensregeln ausschlaggebend. Entscheidend ist in erster Linie die Frage, ob die dortigen Anforderungen den hiesigen soweit entsprechen, dass das Verlustscheinssurrogat (als Resultat des ausländischen Verfahrens) dem provisorischen bzw. definitiven Verlustschein nach Schweizer SchKG gleichwertig erscheint. Dabei ist hier irrelevant, was die Beschwerdeführerin sich im Bezug auf den Wohnort des Beschwerdegegners gedacht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Betreibung des Beschwerdegegners an einem vertraglich vereinbarten Ort – falls dieser nicht dem Wohnsitz des Beschwerdegegners entspricht – mit der Regelung von Art. 46 ff. SchKG kompatibel ist und ob der Zahlungsbefehl überhaupt zugestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, im Unterschied zum hiesigen Betreibungsrecht sei es in der Türkei möglich, einen Betreibungsort vertraglich zu vereinbaren. Da sich die Parteien vertraglich auf Istanbul als Betreibungsort geeinigt hätten – so die Beschwerdeführerin weiter – sei der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen ohnehin nur eine Betreibung in Istanbul möglich und diese damit auch zulässig und korrekt gewesen (act. 1 S. 14 und act. 9 S. 14 ff.). Auch wenn eine solche Möglichkeit der Vereinbarung eines Betreibungsortes nicht per se völlig ausgeschlossen erscheint, wäre es doch – wie bereits erwähnt – an der Beschwerdeführerin gewesen, die Richtigkeit ihrer Behauptung näher zu begründen. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Text von Pekcanitez ist solches jedenfalls nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich festgehalten, der (ordentliche) Betreibungsort befinde sich am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Sitz einer juristischen Person (act. 4/20 S. 193). Doch auch wenn man im Resultat davon ausgehen wollte, dass die behauptete Wahlmöglichkeit nach türkischem Recht zulässig und vorliegend gültig vereinbart worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass es nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz in der Pflicht der Betreibung am Wohnsitz nach SchKG einen wichti-

- 20 gen Grundsatz des schweizerischen Verfahrens erkannte und diesen (neben anderen) zur Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzog. Von der Frage des Betreibungsortes einmal abgesehen, müsste als nächster Verfahrensschritt auf dem Weg zum Verlustschein zwingend eine gültige Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen. Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrem Arrestbegehren an die Vorinstanz aus: "Die [türkischen] Betreibungsbeamten, konnten nämlich dem Gesuchsgegner (freilich über die Vermittlung von Gemeindebehörden) den Zahlungsbefehl tatsächlich überreichen und somit die Rechtsvorschlagsfrist auslösen und den weiteren Fortgang des Verfahrens gewährleisten." Zum Beleg verweist sie auf act. 4/21 (act. 1 S. 14 Rz. 27.), worin das Vollzugsamt Istanbul bestätigt, dem Beschwerdegegner sei der Zahlungsbefehl an seiner (einzigen) in der zentralen Personenstandsdatenbank (Mernis) eingetragenen Wohnadresse (…, Stadtteil G._____, E._____, Türkei) am 10. Juli 2014 – mutmasslich durch die Behörden in E._____ – zugestellt worden. Das Zwangsvollstreckungsverfahren sei ohne Einsprüche des Beschwerdegegners "rechtskräftig" geworden (act. 4/21). Diese amtliche Bestätigung legt die Glaubhaftigkeit einer Zustellung nach dem Verständnis der türkischen Behörden durchaus nahe. Fraglich (und entscheidend) bleibt jedoch, was unter einer solchen Zustellung konkret zu verstehen ist. Der von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Gleichwertigkeit des türkischen Einleitungsverfahrens mit dem hiesigen eingereichten Text von Pekcanitez äussert sich nicht näher dazu, welche Arten der Zustellung des Zahlungsbefehles in der Türkei möglich sind. Doch auch wenn, liesse sich daraus für den vorliegenden Fall wohl nichts Konkretes ableiten. Zudem fehlen weitere Belege, welche die Frage nach der hier erfolgten Form der Zustellung klären könnten. Dies stellte auch der Vorderrichter zu Recht fest, als er darauf verwies, dass eine Quittierung der Zustellung (durch den Beschwerdegegner persönlich oder einen Vertreter) nicht aktenkundig sei. Dazu kommt noch das Folgende: Aus einem weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokument ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner offenbar bereits im Februar 2014 nicht mehr physisch an besagter Adresse in G._____, E._____ (also am behaupteten Ort der tatsächlichen Zustellung) aufhielt (act. 4/22), was offenbar auch die Beschwerdeführerin so sieht (act. 9 S. 14 unten). Dies wirft bezüglich der vom Vollzugsamt Istanbul für

- 21 den 30. Juli 2014 bescheinigten Zustellung Fragen auf und zeigt deutlich, dass allein gestützt auf jenes amtliche Dokument eine der schweizerischen gleichwertigen Zustellung des Zahlungsbefehls (an der Adresse in G._____, E._____) nicht als glaubhaft gewertet werden kann. Die Form der Zustellung des Zahlungsbefehls ist im Übrigen ein zentraler Punkt in einem Betreibungsverfahren, hängt davon doch ab, ob der Schuldner tatsächlich etwas vom gegen ihn laufenden Verfahren weiss, oder ob ihm dieses Wissen bloss rechtlich zugerechnet wird. Auch behauptet die Beschwerdeführerin keine anderweitige förmliche Zustellung des Zahlungsbefehls, sondern führt lediglich in allgemeiner Form an, der Beschwerdegegner habe aufgrund der diversen amtlichen Vorgänge sicherlich vom gegen ihn laufenden Betreibungsverfahren gewusst, es aber vorgezogen sich nicht darum zu kümmern. Dass eine solche "Zustellung" durch Hörensagen (wenn dem so wäre) einer Prüfung der Gleichwertigkeit nicht Stand hält, versteht sich von selbst. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz weder die in der Türkei möglichen Zustellarten noch die konkrete Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdegegner noch die Zulässigkeit einer Vereinbarung des Betreibungsortes hinreichend und glaubhaft dargetan. Damit war für die Vorinstanz bereits der Ausgangspunkt des Verfahrens, welches schliesslich zur türkischen "Insolvenzbescheinigung" führte, unklar, weshalb sie nachvollziehbarerweise nicht in der Lage war, den zwingend notwendigen Vergleich mit den entsprechenden Regeln des schweizerischen SchKG vorzunehmen bzw. diesbezüglich die Gleichwertigkeit zu attestieren. Dies ist – auch im Rahmen der vorliegend bloss summarischen Prüfung der Arrestvoraussetzungen (Art. 251 ZPO) – nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Verweigerung eines Arrestes gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. 4. Weil ein Arrestgrund fehlt, erübrigen sich Weiterungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Aktivlegitimation, den Zins, den Umrechnungskurs etc. (soweit diese novenrechtlich überhaupt zulässig sind, vgl. Ziff. II.2. vorstehend). 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 22 - IV. 1. Gemäss GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss der gesetzlichen Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebV SchKG). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Gerichtsgebühr höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen 139 III 195 Erw. 4). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren beläuft sich auf rund Fr. 690'000.– (act. 9 S. 2). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist eine Gebühr von Fr. 1'200.– den Gegebenheiten des Beschwerdeverfahrens angemessen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Somit sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihm keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen. 2. Dem Beschwerdegegner ist dieser Entscheid der Natur des Verfahrens entsprechend nicht zuzustellen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 23 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 690'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am: 11. Mai 2015

Urteil vom 11. Mai 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS150042 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.05.2015 PS150042 — Swissrulings