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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2015 PS150030

10. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,282 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss vom 10. März 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zell-Turbenthal)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Januar 2015 (CB140043)

- 2 - Erwägungen: 1. In der Betreibung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer vollzog das Betreibungsamt Zell-Turbenthal am 8. September 2014 die Einkommenspfändung (act. 6/1). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 zugestellt (act. 2/2-3 = act. 6/4). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wies das Betreibungsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bis anhin keine aktuellen Belege zur Berechnung seines Existenzminimums eingereicht habe. Sobald er dieser Obliegenheit nachgekommen sei, würde sein Existenzminimum neu berechnet (act. 6/3). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (act. 11 = act. 14 Dispositivziffer 1). 2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingereichte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 15, act. 12). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

- 3 - 3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 3.3 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers deckt sich vom Wortlaut her über weite Strecken mit der bereits der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2014 (act. 1). Der Beschwerdeführer bringt – ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – lediglich erneut vor, dass es aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich und unverhältnismässig sei, gegen seine völlig unbeteiligte Ehefrau vorzugehen, da er der alleinige Schuldner sei (act. 15 S. 1 sowie act. 1, je erste drei bzw. vier Absätze). Die Vorinstanz hat korrekt erläutert, dass die Ehefrau nur insofern im Pfändungsverfahren Berücksichtigung findet, als dem Schuldner der monatliche Grundbetrag für Ehegatten (Fr. 1'700.–) angerechnet wird, wobei anschliessend sein Anteil am Existenzminimum im Verhältnis der von ihm resp. seiner Ehefrau erzielten Einkünfte berechnet wird (act. 14 S. 3). Der dem Beschwerdeführer anrechenbare Existenzminimumanteil beläuft sich somit – wie in der Pfändungsurkunde zu Recht dargestellt – auf Fr. 1'031.85 (von insgesamt Fr. 1'700.–), da er auch die höheren Einkünfte erzielt als seine Ehefrau. Offenbar ist der Beschwerdeführer mit diesem Resultat nicht einverstanden. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz bzw. dem Betreibungsamt bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre. Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.

- 4 - 3.4 Dasselbe gilt für den Hinweis der Vorinstanz, dass er dem Betreibungsamt jederzeit Zahlungsnachweise einreichen und dadurch eine Neuberechnung seines Existenzminimums erwirken könne (act. 14 S. 4 f.). Auch diesbezüglich versäumt es der Beschwerdeführer, irgendwelche Unterlagen zur Darlegung seiner effektiven Auslagen beizubringen und beschränkt sich auf die wiederholte Aussage, es seien max. Fr. 823.– pro Monat pfändbar. Soweit er im hiesigen Verfahren neu beantragt, Beweise für direkt bezahlte Rechnungen an die Gemeinde Zell sowie an das Gemeinde- und kantonale Steueramt seien durch das Obergericht beizuziehen (act. 15 S. 1), ist er (erneut) darauf aufmerksam zu machen, dass es dem Schuldner obliegt, dem Betreibungsamt Unterlagen vorzulegen, die tatsächlich wahrgenommene Zahlungsverpflichtungen belegen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 93 N 25). 3.5 Neu beantragt der Beschwerdeführer einen Ausstand des Betreibungsbeamten D._____ (act. 15 S. 2). Die Frage, ob vor oberer kantonaler Aufsichtsbehörde Noven zulässig sind, entscheidet sich nach kantonalem Verfahrensrecht (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 40). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer ein neues Begehren stellt, ist dies folglich nicht zu berücksichtigen. 3.6 Gesamthaft betrachtet tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Seine Begründung, die sich über weite Teile in der Wiederholung der erstinstanzlichen Beschwerde erschöpft, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Würde darauf eingetreten, wäre die Beschwerde aus den gleichen Gründen abzuweisen. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2

- 5 - Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur sowie an das Betreibungsamt Zell- Turbenthal, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am: 11. März 2015

Beschluss vom 10. März 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur sowie an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfa... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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