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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2014 PS140265

15. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·768 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Zahlungsbefehl / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140265-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 15. Dezember 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Zahlungsbefehl vom 19. November 2014 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2014 (CB140205)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 19. November 2014 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 auf Begehren der Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) gegen die Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 22. November 2014 erhob sie zudem Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Beschluss vom 28. November 2014 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 7 = act. 9). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 6). 2. Die Beschwerdeführerin reicht die zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 27. November 2014 der Beschwerdegegnerin ein, mit der diese die Beschwerdeführerin zur Zahlung von CHF 1'213.75 nebst Zins verpflichtet und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … in diesem Umfang beseitigt hat (act. 8/3). Unter Verweis auf zwei Bankbelege (act. 8/1 und 8/2) behauptet die Beschwerdeführerin, den Forderungsbetrag nicht zu schulden (act. 9). Wer behauptet, gegen einen anderen eine Forderung zu haben, kann ohne weitere Voraussetzungen die Betreibung gegen diese Person einleiten. Der Betreibungsbeamte hat auf Begehren des behaupteten Gläubigers hin den Zahlungsbefehl auszustellen. Er darf nicht prüfen, ob die geltend gemachte Forderung besteht (BGE 136 III 373 E. 3.3). So voraussetzungslos wie der behauptete Gläubiger die Betreibung in Gang bringen kann, kann sie der Betriebene durch Erheben des Rechtsvorschlages wieder stoppen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Will der behauptete Gläubiger die Zwangsvollstreckung fortsetzen, so ist es an ihm, den Rechtsvorschlag in einem ordentlichen Verfahren (Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren) oder in einem Rechtsöffnungsverfahren beseitigen zu lassen (Art. 79-82

- 3 - SchKG). In diesem Verfahren, und nicht vor dem Betreibungsamt, wird der Bestand der Forderung oder das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides und ein allfälliger Einwand des Betriebenen, er habe die Forderung durch Zahlung getilgt, geprüft. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die Beschwerdeführerin korrekt darauf hingewiesen, dass das Bestreiten der Forderung nicht zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führt. Im Rechtsmittelverfahren macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, dass sie die Forderung nicht akzeptiere. Einen Fehler im Betreibungsverfahren rügt sie damit nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren Standpunkt gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin durch Anfechtung der Verfügung vom 27. November 2014 durchsetzen muss. Die Rechtsmittelbelehrung ist im Schreiben vom 27. November 2014 (act. 8/3) enthalten. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 6, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Urteil vom 15. Dezember 2014 Erwägungen: 1. 2. 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 6, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangssch... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. versandt am:

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