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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2014 PS140263

9. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,159 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Konkursöffnung / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140263-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG [Versicherung],

vertreten durch A'._____,

betreffend Konkursöffnung / Kosten

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. November 2014 (EK141587)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 30. September 2014 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich gestützt auf acht Konkursandrohungen ein Konkursbegehren gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Schuldner), (act. 7/1). Die Vorinstanz eröffnete bezüglich der Betreibungen Nr. …, … und … ein Verfahren unter der Geschäfts-Nr. EK141587. Am 10. Oktober 2014 lud sie die Parteien zur Verhandlung vom 12. November 2014 betreffend Konkurseröffnung vor (act. 7/3). Die Vorladung wurde dem Schuldner am 16. Oktober 2014 zugestellt (act. 7/6). Mit Eingabe vom 4. November 2014 stellte der Schuldner unter anderem den Antrag, die Verhandlung sei auf einen Termin nicht vor 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 4. November 2014 zu verschieben und das Geschäft EK141587 sei zusammen mit dem Verfahren EK141586 zu verhandeln (act. 7/7). Mit Schreiben vom 6. November 2014 teilte die Vorinstanz dem Schuldner mit, dass Verhandlungen über die Konkurseröffnung möglichst rasch erfolgen müssen, weshalb das Verschiebungs- und Verfahrensvereinigungsgesuch abgewiesen werde (act. 7/8). Am 11. November 2014 zahlte der Schuldner beim Betreibungsamt Zürich 10 die Forderungen samt Zinsen und Kosten der Betreibungen Nr. …, … und … (act. 7/9-11). Mit Urteil vom 12. November 2014 wies die Vorinstanz das Konkursbegehren im Verfahren EK141587 ab, mit der Begründung, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien samt Zins und Kosten bezahlt worden. Sie auferlegte dem Schuldner die Spruchgebühr von CHF 200.00 (act. 7/12 = act. 3 = act. 6). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 18. November 2014 zugestellt (act. 7/14). Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): Die Spruchgebühr wird erlassen, und es seien die CHF 200.00 dem Beklagten zusammen mit einer Prozessentschädigung von CHF 100.00 zurückzuerstatten. Weiters stelle ich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung,

- 3 eventualiter seien aufgrund des Verschuldens des Bezirksgerichts Zürich die Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Schuldner führt sinngemäss aus, die Verhandlungen in den Verfahren EK141587 und EK141586 seien für den 12. bzw. 26. November 2014 vorgesehen gewesen. Am 20. November 2014 habe der zuständige Richter in Aussicht gestellt, die Verschiebung der Verhandlung vom 26. November 2014 (Verfahren EG141586) um eine Woche zu bewilligen. Die Bewilligung des Verschiebungsgesuches stehe im Widerspruch zum Schreiben vom 6. November 2014, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Verschiebung nicht in Frage komme. Hätte die Vorinstanz das Vereinigungs- und Verschiebungsgesuch bewilligt, so hätten CHF 200.00 Spruchgebühren gespart werden können. Der Gläubigerin wäre dadurch kein grosser Nachteil entstanden, da die beiden Verhandlungen ohnehin zeitlich nicht weit auseinander gelegen seien. Ausserdem sei das Konkursbegehren der Gläubigerin falsch. Sie versuche mit nicht existierenden Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Wallisellen den Konkurs gegen ihn herbeizuführen. Der Fehler könne der Gläubigerin nicht unwissentlich unterlaufen sein, habe sie doch bereits versucht, beim Bezirksgericht Bülach den Konkurs gegen den Schuldner herbeizuführen. Die Vorinstanz hätte dies erkennen können. Das Begehren der Gläubigerin hätte ohne Verhandlung inhaltlich und in summarischer Weise abgewiesen werden können. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und sei – darauf deutet die Zitierung von Art. 9 BV hin – in Willkür verfallen (act. 2). 3. Gemäss Art. 125 lit. b und c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens gemeinsam eingereichte Klagen trennen oder selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Der Entscheid darüber steht im Ermessen des Gerichts (BK ZPO- Frei, Band I, Art. 125 N 1).

- 4 - Aus den vom Schuldner eingereichten Akten geht hervor, dass sich im Verfahren EK141586 die Frage stellte, ob die Gläubigerin die Verwirkungsfrist zur Stellung des Konkursbegehrens eingehalten hatte. Deshalb setzte die Vorinstanz der Gläubigerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 eine Frist zum Nachweis der Einhaltung der Verwirkungsfrist an (act. 4/3). Im Verfahren EK141587 stellten sich diesbezüglich offenbar keine Probleme, weshalb die Vorinstanz die Vorladung zur Verhandlung bereits am 10. Oktober 2014 versenden konnte; zu einem Zeitpunkt also, als im Verfahren EK141586 die mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 angesetzte Frist noch lief. Hätte die Vorinstanz dem Antrag des Schuldners entsprechend die Verfahren EK141587 und EK141586 vereinigt, so hätte dies zu Verzögerungen im erstgenannten Verfahren geführt. Zu Recht hat die Vorinstanz den Schuldner darauf hingewiesen, dass Verzögerungen im Konkursverfahren zu vermeiden sind. Vor diesem Hintergrund war der Entscheid der Vorinstanz, die Verfahren nicht zu vereinigen, richtig. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll, legt der Schuldner nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Antrag des Schuldners auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Schuldners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2014 Erwägungen: 1. 2. 3. 4. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Schuldners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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