Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140228-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 17. November 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
betreffend Betreibungen Nrn. … / … / … und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2014 (CB140131) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) wandte sich gegen drei Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 23. Mai 2014 mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) vom 29. Mai 2014 an die Vorinstanz (act. 1 bzw. act. 2 vom 4. Juni 2014 als eine zweite Version von act. 1). Die Vorinstanz gelangte in der Folge zur Auffassung, dass die Beschwerde weitschweifig sei und auch die darin integrierten Beilagen die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllten. Aus diesem Grund setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. Juni 2014 Frist zur Verbesserung an, verbunden mit konkreten Hinweisen darauf, was es zu verbessern gelte, und unter Androhung von Säumnisfolgen (act. 3). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss automatisierter Auskunft der Post am 12. Juni 2014 zur Abholung avisiert (act. 4/4), vom Beschwerdeführer aber nicht abgeholt und von der Post deshalb am 20. Juni 2014 der Vorinstanz retourniert. Nachdem bei der Vorinstanz innert Frist keine verbesserte Version der Beschwerdeschrift eingegangen war, schrieb sie das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2014 androhungsgemäss ab (act. 5 = act. 8 = act. 10). 2. Gegen diese Erledigung des Verfahrens wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. September 2014 an die Kammer (act. 9) und stellt auf fünf Seiten Anträge, die im Wesentlichen beinhalten, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheides verlangt und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG).
- 3 - II. 1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 6). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Damit kann vorweggenommen werden, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – (u.a.) die Regeln von Art. 132 ZPO auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und 18 SchKG anwendbar sind. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ansonsten tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) verpflichtet die Aufsichtsbehörde
- 4 indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen vorgebrachten rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sie sich in der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen konzentrieren (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a N 16, m.w.H. zur Bundesgerichtspraxis). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 2. Die vorliegende Beschwerde wurde schriftlich und begründet erhoben, doch stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 18 SchKG). Der Beschwerdeführer führt aus, der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2014 sei ihm nach einer längeren (im vorinstanzlichen Verfahren angekündigten; vgl. act. 1 S. 1) Abwesenheit erst am 8. September 2014 zugegangen, worauf er am 11. September 2014 Beschwerde erhoben habe (act. 9 S. 1). Die Vorinstanz versandte besagten Entscheid am 7. Juli 2014, worauf ihn die Post umgehend mit dem Vermerk retournierte: "Retour an Absender. GU dürfen nicht an eine Postlagernd Adresse nachgesandt werden (B 21, 6609)" (act. 6/3). Die Vorinstanz nahm deshalb am 10. Juli 2014 mittels Einschreiben eine zweite Zustellung vor, welche der Beschwerdeführer – nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung seines Rückbehalteauftrags – am 8. September 2014 entgegennahm (act. 6/4). Mangels physischer Möglichkeit der Kenntnisnahme vom ersten Zustellversuch (da von der Post sofort retourniert) und gestützt auf die Praxis bei Fällen, in denen die Post dem Adressaten ein gerichtliches Schreiben zu einem späteren Zeitpunkt doch noch aushändigt (vgl. etwa BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012), kann der vorinstanzliche Entscheid nach Treu und Glauben vorliegend als am 8. September 2014 zugestellt gelten, womit die Beschwerdefrist gewahrt und auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 5 - III. 1. Inhaltlich führt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) grösstenteils Argumente an, um zu erklären, weshalb eine frühere Zustellung des angefochtenen Entscheides nicht möglich war und woran seiner Meinung nach das Verhalten der Gläubiger und die Tätigkeit des Betreibungsamtes krankt – im Zusammenhang mit den von ihm angefochtenen Zahlungsbefehlen, aber auch ganz allgemein. Im Weiteren legt er dar, weshalb er die vorinstanzlichen Einwände gegen seine Beschwerde (punkto Weitschweifigkeit und Beilagen) nicht teilt. Auf den Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 nimmt der Beschwerdeführer keinen expliziten Bezug und bestreitet weder, diesen erhalten zu haben, noch zieht er in Zweifel, dass die Berechnung des fiktiven Zustelldatums durch die Vorinstanz unzutreffend wäre (act. 9). Seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass er der Vorinstanz ankündete, vom 1. Juli bis am 3. September 2014 abwesend zu sein (act. 1 und 2, je S. 1). In der Beschwerdeschrift an die Kammer weist der Beschwerdeführer ebenfalls darauf hin, dass er in den Sommerferien abwesend gewesen sei. Hier nennt er die Zeit (bereits) ab Ende Juni bzw. anfangs Juli bis Ende August 2014 (act. 9 u.a. S. 3 und S. 13 f.) und nennt an einer Stelle auch den "ca. 23. Juni 2014" als Abreisetag (act. 9 S. 15). An einer wieder anderen Stelle geht er von einer Abwesenheit ab Mitte Juni 2014 aus (act. 9 S. 11). Dieser zeitliche Horizont der Abwesenheit des Beschwerdeführers kontrastiert insgesamt nicht mit der von der Vorinstanz per 19. Juni 2014 fingierten Zustellung ihres (ersten) Beschlusses vom 10. Juni 2014 (vgl. act. 4/4 und act. 5 = act. 8 = act. 10, je S. 3). Dem Beschwerdeführer wurde die entsprechende Zustellung – was unbestritten blieb – am 12. Juni 2014 zur Abholung avisiert (act. 4/4). Damit hatte er – was das hier relevante Kriterium ist – noch vor seiner behaupteten Abreise (egal auf welches der vom Beschwerdeführer offerierten Daten man auch abstellt) die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer hat zudem (als Initiator des Beschwerdeverfahrens) mit einer Zustellung rechnen müssen.
- 6 - Der Beschwerdeführer führt an anderer Stelle in allgemeiner Form aus (act. 9 S. 7): Die Vorinstanz "stellt missbräuchlich bei bekannter Abwesenheit Forderungen an A._____ zu, im Wissen dass der wegen Sommerferien gar nicht da ist und leitet dann für sich das Recht ab, eine Sache nicht zu behandeln" doch fällt die Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juni 2014 – soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt darauf bezieht, wie gesehen – gerade nicht in die Zeit der behaupteten Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers. Damit ging die Vorinstanz – soweit dies vom Beschwerdeführer überhaupt gerügt ist – zu Recht von einer (fiktiven) Zustellung ihres (ersten) Beschlusses vom 10. Juni 2014 an den Beschwerdeführer aus, und dieser hat sich folglich dessen Inhalt (Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift(en) im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und Einreichung der Beilagen in aufforderungsgemässer Form und samt Verzeichnis) grundsätzlich zurechnen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den vorinstanzlichen Auflagen unbestrittenermassen nicht nachgekommen, und die entsprechende Frist ist längst verstrichen. 2. Aus der Beschwerdeschrift an die Kammer geht hervor, dass der Beschwerdeführer ganz grundsätzlich in Frage stellt, inwiefern die Vorinstanz zu Recht von einer verbesserungsbedürftigen Weitschweifigkeit seiner Beschwerde ausging. Den entsprechenden Beschluss der Vorinstanz (vom 10. Juni 2014) hat der Beschwerdeführer nicht separat angefochten, weshalb fraglich ist, inwiefern er sich heute gegen dessen Inhalt noch zur Wehr setzen kann. Der vorinstanzliche Beschluss vom 10. Juni 2014 war prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO) und folglich mittels Beschwerde innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Prozessleitende Entscheide können – nach der hier (wie bereits ausgeführt, ebenfalls) geltenden ZPO – auch noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, wenn es sich um keinen Fall handelt, in welchem die ZPO explizit eine Beschwerde vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide bzw. publiziert in ZR 111 (2012) Nr. 28). Dies muss auch in vorliegender Konstellation gelten, zumal sich das SchKG in Art. 17 ff. zur Anfechtung von bzw. zu Zwischenentscheiden ganz allgemein nicht äussert.
- 7 - Somit konnte der Beschwerdeführer in vorliegender Beschwerde auch noch allfällige Fehler im Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 rügen. Dies tat er jedoch – wie bereits angetönt – nicht explizit. In seiner Beschwerde an die Kammer thematisiert er den Beschluss vom 10. Juni 2014 nicht. Er macht lediglich Ausführungen zum angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2014, auch wenn dies inhaltlich eine ähnliche Thematik betrifft. Doch geht aus seiner Beschwerde immerhin in allgemeiner Form hervor, dass er die Auffassung, seine Eingabe an die Vorinstanz sei weitschweifig, nicht teilt. Soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein ausführt, seine Beschwerdeschriften "waren und sind klar" bzw. "Untersuchungen nach Amtspflicht kann man bei vorliegender Beschwerde auch machen, wenn diese stilistisch dem Gericht nicht gefällt oder ein Beilagenverzeichnis fehlt" (act. 9 S. 2) und die Auffassung vertritt "eine Bürgerbeschwerde von Laien ist grundsätzlich nicht an Formvorschriften gebunden, das heisst sie muss nur schriftlich sein und es muss verständlich sein, worum es geht" (act. 9 S. 6), verkennt der Beschwerdeführer die prozessuale Wirklichkeit, dass der Inhalt einer Beschwerde sehr wohl erheblich ist und dass es auch diesbezüglich gewisse Grundregeln zu beachten gibt. Der Beschwerdeführer hat selber zahlreiche gerichtliche Verfahren angehoben und in eigener Sache geführt. Er ist prozesserfahren und kennt die gesetzlichen Anforderungen und die Praxis der Gerichte in Bezug auf Form und Inhalt von Eingaben bestens. Er kann deshalb für sich keinen "Laienbonus" in Anspruch nehmen. Wobei ohnehin darauf hinzuwiesen ist, dass auch ein Laie eine nach der Massgabe von Art. 132 ZPO zu beanstandende Eingabe zu verbessern hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, "die Beschwerdeschriften […] erscheinen im Wesentlichen auch nicht übermässig umfangreich" (act. 9 S. 9), geht am Kern der Sache vorbei. Auch eine Eingabe von nicht ausladender Seitenzahl kann weitschweifig sein, dies z.B. dann, wenn sie in erheblichem Ausmass den Rahmen dessen sprengt, was es zu einer Frage Wesentliches zu sagen gibt, oder wenn sie zahlreiche unnötige inhaltliche Wiederholungen enthält. Dabei ist selbstredend zu beachten, dass die Ansichten darüber, was wesentlich ist, in der Regel divergieren. Diesbezüglich haben sich die Gerichte deshalb eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, um nicht durch eine überspitzte Berufung auf die Weit-
- 8 schweifigkeit das rechtliche Gehör der Parteien zu verletzen und diesen die Möglichkeit zu nehmen, sich frei zu äussern. Tendenziell darf prozesserfahrenen Parteien sicher eher zugemutet werden, sich konzis zu äussern und sich umfangmässig auf das Wesentliche zu beschränken, während bei prozessunerfahrenen Laien eine gewisse Nachsicht angezeigt sein mag. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei "Dispositionsfreiheit der Parteien, wie tief und umfassend sie Sachverhalte darstellen, Meinungen äussern und Anträge formulieren - es liegt nicht in der Kompetenz der Gerichtsorgane, dort beschneidend einzuwirken" (act. 9 S. 3 f.). Aufgrund des zuvor Ausgeführten überzeugt diese Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Der nötige bzw. angemessene Umfang einer Eingabe ergibt sich nicht aus dem Gutdünken der Aufsichtsbehörde oder der Parteien, sondern definiert sich anhand der zu beurteilenden Fragen bzw. anhand des ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltes. Dies gilt für die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung einer allfälligen Weitschweifigkeit gleichermassen wie für die Parteien bei der Eruierung des notwendigen Behauptungsumfanges und der angemessen Substantiierungstiefe. Umgekehrt steht es einer Partei – im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers – selbstverständlich frei, sich zu an sich wesentlichen Dingen nicht zu äussern, wenn sie die möglichen Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens nicht scheut, doch ist dies hier nicht das relevante Thema. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen jedenfalls nicht, um die von der Vorinstanz erkannte Weitschweifigkeit seiner Beschwerde vom 29. Mai 2014 bzw. 4. Juni 2014 umzustossen. Auch wenn das vorinstanzliche Vorgehen in Bezug auf die an die Klageschrift angehefteten wenigen Beilagen etwas formalistisch erscheinen mag, spricht der Inhalt der fraglichen Beschwerdeschrift für sich. Der Beschwerdeführer stellt z.B. auf drei Seiten 18 Verfahrens- und Beweis- bzw. materielle Anträge. Dies obschon er sich offenbar hauptsächlich über eine wenige Tage zuvor erfolgte Zustellung eines Zahlungsbefehls beschweren wollte. Die Vorinstanz hätte sich von Gesetzes wegen all dieser Anträge (sei es auch nur durch ein Nichteintreten) annehmen müssen, obwohl deutlich erkennbar ist, dass sie teils sinnlos, viel zu ausführlich und unbegründet sind bzw. in den meisten Fäl-
- 9 len gar keinen Inhalt haben, welchen die Vorinstanz im Rahmen einer SchK- Beschwerde hätte zum Urteil erheben können. Hinzu kommen ebenfalls unnötig weitschweifige Ausführungen zum Sachverhalt. Wer eine solche Beschwerdeschrift abfasst, muss mit einer Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde rechnen. Da der Beschwerdeführer zudem mit Beschluss vom 10. Juni 2014 auf die Auffassung der Vorinstanz betreffend die Weitschweifigkeit hingewiesen worden war, wäre er aller spätestens dadurch aufgefordert gewesen seine Eingabe(n) den gesetzlichen Vorgaben und damit den ihm bekannten Gepflogenheiten anzupassen. Dies hat der Beschwerdeführer (von Anfang an und auch trotz des Hinweises der Vorinstanz) unterlassen. Demzufolge erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als vertretbar und nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt (act. 9 S. 3 und S. 6 f.) – als überspitzt formalistisch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Am bisher Ausgeführten ändern auch die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend ein Gespräch mit einem Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers (…-Richter lic. iur. B._____, act. 9 S. 11 und S. 13) nichts. Hiezu sowie zum weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sind keine Weiterungen angezeigt. 4. Zur eben thematisierten Weitschweifigkeit sei am Rande bemerkt, dass auch die Beschwerdeschrift an die Kammer sehr viel umfangreicher ist als dies nötig wäre, um der Kammer mitzuteilen, was aus Sicht des Beschwerdeführers Sache ist. Da das Verfahren aber dennoch sofort spruchreif ist und sich ausser der Kammer niemand mehr mit der Beschwerdeschrift befassen muss (insbesondere auch keine Gegenpartei), kann für dieses Mal auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden. Dennoch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich künftig beim Abfassen von Begründungen ans Wesentliche zu halten und auf unnötige Wiederholungen zu verzichten hat. Dasselbe gilt für seine Anträge an die Kammer, welche mit einer Länge von fünf (!) Seiten weder dem Beschwerdeobjekt noch der Materie angemessen sind und inhaltlich die (erwähnten) selben Mängel aufweisen wie seine Anträge an die Vorinstanz. Anderenfalls wird der Beschwerdeführer inskünftig auch Eingaben an die Kammer, die sich im Sinne des Ausgeführten als weitschweifig erweisen, zu verbessern haben.
- 10 - IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos und ist demnach abzuschreiben. Dies gilt auch soweit der Beschwerdeführer (der sich selber vertreten hat) die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 11 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Beschluss und Urteil vom 17. November 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...