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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2014 PS140226

25. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·784 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Weiterzug der Beschwerde (Legitimation)

Volltext

Art. 18 SchKG, Weiterzug der Beschwerde (Legitimation). Ein Beteiligter, der nicht selber Beschwerde geführt hat, kann den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde nur anfechten, wenn ihn dieser gegenüber der ursprünglich angefochtenen Verfügung neu oder zusätzlich beschwert. Der Misserfolg des Beschwerdeführers in erster Instanz ist für einen anderen Beteiligten keine Beschwer.

Ein Konkursgläubiger führte im Hinblick auf die Versteigerung eines Aktivums und aus weiteren Gründen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde. Diese trat darauf nicht ein. Gegen diesen Entscheid formuliert der Gemeinschuldner eine Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) (II)1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). 2. Gemäss BGE 129 III 595 E. 3 (m.w.H.) ist zur Beschwerdeführung aktivlegitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, d.h. in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat. Dies ist für den Weiterzug ans Obergericht (in der Regel) je nach Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens der/die dortige Beschwerdeführer/in oder der/die dortige Beschwerdegegner/in (vgl. BGE 119 III 4 E. 1). Nach Lorandi

sind Personen, die vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht Beschwerde führten, zur Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (nach Art. 18 SchKG) nur dann legitimiert, wenn sie durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde im Vergleich zur angefochtenen Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes zusätzlich tangiert sind (Lorandi, a.a.O., Art. 18 N 47 f., mit Verweis auf BGE 34 I 148 E. 1 und BGE 31 I 198 E. 1 von 1905 bzw. 1908). Dieses zusätzliche Kriterium überzeugt, denn soweit die untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nicht gutheisst, bleibt es beim ursprünglichen Stand der Dinge, der von einem erst vor der oberen Aufsichtsbehörde auftretenden Beschwerdeführer gerade nicht innert Frist angefochten wurde. Dagegen ein zweites Mal (und dazu noch vor der oberen Instanz) eine Beschwerdemöglichkeit zu haben, erscheint nicht im Sinne des Gesetzes und tangiert auch das Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO). Dies gilt – wie bereits ausgeführt – nur soweit durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde gegenüber der ursprünglichen Sach- und Rechtslage kein erschwerendes Element hinzutritt. Der Schuldner wurde vor Vorinstanz zwar als Verfahrensbeteiligter geführt, hat aber selber bei der Vorinstanz nicht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde an die Kammer hat der Schuldner nun in eigenem Namen eingereicht. Die Gläubigerin hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldner durch den vorinstanzlichen Entscheid zusätzlich beschwert wäre. Auch er selber tut dies nicht dar, sondern beschränkt sich primär darauf, auszuführen, wie er sich den weiteren Gang des Konkursverfahrens vorstellt und was aus seiner Sicht in diesem an anderer Stelle schon alles schiefgelaufen ist. Ganz abgesehen davon, dass – wie die Vor-instanz zutreffend ausführt – fraglich ist, inwiefern dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt zugrunde lag, ist der Schuldner damit nicht zur Beschwerdeführung vor der Kammer legitimiert. Folglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 3. Im Übrigen ist, auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, nicht ersichtlich, wie dieser materiell zu entsprechen gewesen wäre: Zum Ersten fehlte es der Beschwerde vor Vorinstanz – wie die Vorinstanz zutreffend

festhielt – zu einem Grossteil schon deshalb an einem Beschwerdeobjekt, weil es die Gläubigerin offenbar bisher versäumt hat, beim dafür zuständigen Konkursamt den Wechsel vom summarischen ins ordentliche Konkursverfahren formell zu beantragen. Zweitens ist fraglich, ob bezüglich des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt, da das Konkursamt bewusst keine anfechtbare Verfügung erliess (bzw. erlassen wollte). Zudem ist nicht ersichtlich, woher der Schuldner in vorliegender Konstellation die Legitimation ableiten könnte, in eigenem Namen die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen. Falls er im Vorgehen des Konkursamtes eine (ihn belastende) Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblickt haben will, wie dies sein formell erhobener (jedoch lediglich pauschaler) diesbezüglicher Vorwurf vermuten lässt, fehlt es seiner Beschwerde zudem an einer Begründung und wäre dies als Erstes vor der unteren Aufsichtsbehörde zu rügen gewesen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 25. November 2014 Geschäfts-Nr.: PS140226-O/U

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