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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2014 PS140210

9. September 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·488 Wörter·~2 min·1

Volltext

Art. 8a SchKG; Art. 2 ZGB; Art. 52 ZPO. Bei mehreren in der gleichen Angelegenheit und bei unveränderter Rechtslage kurz nacheinander gestellten Akteneinsichtsgesuchen besteht kein Anspruch auf erneute Behandlung, hingegen ist sicherzustellen, dass der Gesuchsteller von der Nichtanhandnahme Kenntnis erhält. Aus den Erwägungen: … 2.1.4. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die mit Verfügung vom 25. November 2013 ergangene Ablehnung seines ersten Akteneinsichtsgesuchs mit Beschwerde anzufechten. Stattdessen stellte er noch während der Beschwerdefrist ein zweites Akteneinsichtsgesuch, was als Antrag auf Wiedererwägung zu qualifizieren ist. Indem …[sie] mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 auf die bereits ergangene Verfügung vom 25. November 2013 verwies, brachte sie zum Ausdruck, dass sie ihre Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehe. Das Schreiben vom 13. Dezember 2013 war somit nicht fristauslösend, wie die Vorinstanz zutreffend erwog 2.1.5. Das dritte Akteneinsichtsgesuch stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, welche durch die anfechtbare Verfügung vom 25. November 2013 ausgelöst wurde … . Beim dritten Akteneinsichtsgesuch war eine Wiedererwägung … zeitlich nicht mehr möglich. Deshalb ist dieses als neues Gesuch um Akteneinsicht zu qualifizieren. Damit ist die Frage gestellt, ob es zulässig war, dieses dritte, praktisch zeitgleich gestellte Gesuch in der gleichen Sache ohne Weiteres abzulegen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass dieses Vorgehen an sich zulässig ist, wenn die gleiche Amtsstelle/Behörde in einer bereits behandelten Angelegenheit erneut angegangen wird. Hingegen ist daraus zu folgern, dass der Betroffene zuvor darauf hingewiesen werden muss, dass weitere Eingaben in der gleichen Sache unbeantwortet zu den Akten gelegt würden (vgl. z.B. BGer 6B_1074/2010; vgl. KuKo ZPO-Weber, N. 19 zu Art. 130-132), was sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt, der in Art. 2 ZGB festgeschrieben ist. Er ist ausserdem ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz und z.B. für das Zivilverfahrensrecht in Art. 52 ZPO festgeschrieben (vgl. dazu und zu den Hinweise auf die bundesgerichtliche Judikatur in KuKo ZPO-Oberhammer, Art. 52 N. 1). Die ohne vorgängigen Hinweis unterlassene Reaktion auf das dritte Akteneinsichtsgesuch kann daher jederzeit als Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gerügt werden. Die Beschwerde an die Vorinstanz erfolgte somit rechtzeitig. 2.1.6. Folgende zusätzlichen Bemerkungen drängen sich auf: Art. 132 Abs. 3 ZPO sieht im Anwendungsbereich für gerichtliche Verfahren vor, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden können. Identische Akteneinsichtsgesuche bei unveränderter Ausgangslage und vorausgegangener Abweisung sind als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Es müsste deshalb auch möglich sein, die genannte ZPO-Bestimmung analog auf das Verfahrensrecht vor den Betreibungs- und Konkursbehörden anzuwenden, geht es doch bei der eingangs aufgezeigten Praxis des Bundesgerichts und bei der Bestimmung von Art. 132 Abs. 3 ZPO darum, dass sich eine Amtsstelle/Behörde nicht immer wieder förmlich mit den gleichen, bereits beurteilten Anliegen befassen muss, dass aber der ersuchenden Partei klar ist, dass dieses nicht nochmals behandelt wird. Wie vorgegangen wird, erscheint dabei weniger entscheidend als die Tatsache, dass Klarheit geschaffen wird.

Obergericht, II. Zivilkammer, Urteil vom 9. September 2014 Geschäfts-Nr.: PS140210-O/U

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