Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140183-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 28. August 2014 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, betreffend Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Juli 2014 (CB140015)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 erhob die Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. … in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wädenswil vom 15. Mai 2014 (act. 4/2.1) Beschwerde mit dem Antrag, die Kostenrechnung sei von Fr. 20.30 auf Fr. 17.60 zu reduzieren (act. 1). Die beanstandete Kostenrechnung bezieht sich auf den Zahlungsbefehl gegen B._____, dessen Betreibung von der Gläubigerin beantragt worden war. Das Bezirksgericht Horgen wies die Beschwerde als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Urteil vom 3. Juli 2014 ab (act. 15). b) Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 16 i.V. mit act. 13/1) Beschwerde mit den Anträgen: " Die Kostenrechnung … sei von Fr. 20.30 auf Fr. 17.60 zu reduzieren. Unter Kosten, Entschädigungsfolge & des Finderlohnes zu Lasten der Staatskasse." (act. 16) c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin vorinstanzlich an, gemäss Gebührenverordnung betrage die Gebühr Fr. 7.-- zuzüglich zwei Posttaxen der Post von je Fr. 5.30 (act. 1). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin anerkenne sinngemäss, dass nebst der Grundgebühr für den Zahlungsbefehl zusätzliche Auslagen für die Zustellung und Rücksendung des Zahlungsbefehlsdoppels zu entschädigen seien. Die Grundgebühr von Fr. 7.-- (für eine Forderung von Fr. 50.--) und die Portoauslagen für die eingeschriebene Rücksendung des Zahlungsbefehlsdoppels von Fr. 5.30 seien unbestritten. Thema der Beschwerde sei einzig, ob für die durch die Post erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner Fr. 8.-- oder Fr. 5.30 zu verrechnen seien. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls sei keine alltägliche Postsendung und geschehe durch einen Betreibungsbeamten oder die Post (Art. 72 i.V. m. Art. 64 ff. SchKG).
- 3 - Das Betreibungsamt habe sich vorliegend für die Zustellung durch die Post entschieden und die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" ("BU") gewählt. Es liege die gleiche Konstellation vor, über die das Bundesgericht im Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 entschieden habe. Die Zustelltaxe der Schweizerischen Post für die Dienstleistung der Zustellung als "Betreibungsurkunde" könne daher im vollen Betrag von Fr. 8.-- auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden. b) Zweitinstanzlich brachte die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie kritisiere mit der vorliegenden Beschwerde einzig die Fr. 8.-- Zustellgebühr der Post unter dem Dienstleistungstitel "Betreibungsurkunde BU" (act. 16). Im Bundesgerichtsurteil 5A_49/2014 vom 18.2.2014, auf das sich die Vorinstanz stütze, sei das Vertrauen des Bundesgerichts durch die Sankt Galler Aufsichtsbehörde krass missbraucht worden, weil die gesetzlich vorgeschriebene Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen gemäss Art. 20a SchKG nicht vorgenommen worden sei (act. 16 S. 1). Wegen dieses Vertrauensmissbrauchs habe das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der hier kritisierten Fr. 8.-- Zustellauslagen nicht mehr hinterfragt und beurteilt, sondern eins zu eins von der Sankt Galler Aufsichtsbehörde übernommen (act. 16 S. 1). Der Streitwert der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde betrage nicht bloss Fr. 2.70, sondern über Fr. 6 Mio. Das ergebe sich aus den rund 3 Mio. Betreibungen pro Jahr. Der Beschwerdeführerin stehe daher ein Finderlohn zu (act. 16 S. 1). Die Beschwerdeführerin bezeichnete den Betrag von Fr. 8.-- als missbräuchlich und als verkappte Erhöhung der Grundgebühr gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung. Ihres Erachtens würden bei Zustellung durch die Post Zustell- und Transportkosten in der Höhe von Fr. 8.-- unter dem Titel "Betreibungsurkunde" anfallen (act. 16 S. 2), die sich aus Fr. 5.30 Transport- und Fr. 2.70 Zustellkosten zusammensetzten. Da die Zustellkosten jedoch bereits in der Grundgebühr gemäss Art. 16 des Gebührentarifs inbegriffen seien, dürften diese nicht verrechnet werden (act. 16 S.2). Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, durch das Servicepaket der Post zum Pauschalpreis von Fr. 8.-- für Transport und Zustellung seien die Betreibungskosten erheblich gesenkt worden (act. 16 S. 3 a.E.).
- 4 - 3. Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin in dem Umfang zur Beschwerde gegen die Kostenrechnung eines Betreibungsamtes legitimiert, als sie die Betreibungskosten vorzuschiessen hat (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und damit beschwert ist. Sie bestreitet konkret die an sie gerichtete Kostenrechnung des Betreibungsamtes Wädenswil Nr. … vom 15. Mai 2014 in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 2.70. In diesem Umfang ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Auf die darüber hinausgehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich 3 Mio. Betreibungen jährlich bzw. bezüglich des angeblichen Streitwerts ihrer Beschwerde ist infolge fehlender Legitimation von vornherein nicht einzutreten. 4. Im Betrag der durch die vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Posttaxe von Fr. 8.-- ist von vornherein keine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit dargetan oder ersichtlich (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Unbestrittenermassen stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl mittels der Dienstleistung "Betreibungsurkunde BU" zu (act. 4/2.2 vgl. Strichcode oben rechts sowie act. 11), wofür ihm von der Post Fr. 8.-- in Rechnung gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass sie gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG die Posttaxen zu ersetzen hat. Sie vertritt jedoch die Ansicht, die Post nehme dem Betreibungsamt einen Teil der Zustell-Arbeit ab, so dass - da die Zustellung bereits gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG mit der Grundgebühr abgegolten sei - Fr. 2.70 von der Posttaxe abgezogen werden müssten. Demgegenüber wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese Ansicht der Beschwerdeführerin in mehreren Entscheiden des Bundesgerichts verworfen worden sei (act. 15 S. 3 f. mit Verweisen auf BGer 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2 und BGE 138 III 25, 27 E.2.2.1). Was die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Es besteht in dieser Frage eine konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Entscheid BGer 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 bejaht nicht nur - entgegen den anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin (act. 16 S. 1) - die Rechtmässigkeit der Posttaxe von Fr. 8.--, sondern weist die Beschwerdeführerin explizit darauf hin, dass ihr von der Vorinstanz und vom Bundesgericht bereits erörtert worden sei, dass die Auslagen von Fr. 8.-- für die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" der
- 5 - Post vom Betreibungsamt überwälzt werden können (BGer 5A_49/2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 25 E. 2.2.1 sowie BGer 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E.2.2). In BGer 5A_715/2013 vom 28. November 2013 wies das Bundesgericht die jetzige Beschwerdeführerin, welche einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24.September 2013 (PS130135-O/U) angefochten hatte, darauf hin, dass es auf die angeführte Rechtsprechung (BGE 138 III 2, 136 III 155), welche sie im konkreten Fall betroffen habe, nicht zurückkomme (BGer 5A_715/2013, E. 2.1). Zudem wies das Bundesgericht die vorliegend Beschwerde führende Partei explizit darauf hin, dass sie mit ihrem Bestehen darauf, dass die Taxe nur Fr. 5.-- (statt Fr. 8.--) betragen dürfe, ausser Acht lasse, dass seit dem 1. April 2011 die als Auslage gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu ersetzende Posttaxe für die Zustellung des Zahlungsbefehls als "Betreibungsurkunde" Fr. 8.-- betrage (BGer 5A_715/2013 E. 2.2 mit Verweisen). Weiter rief das Bundesgericht der vorliegend Beschwerde führenden Partei in Erinnerung, dass sie darauf bereits von beiden kantonalen Instanzen hingewiesen worden sei und dass sie die von der Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgedeckten Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls, welche solche des Amtes sind, mit den Auslagen vermenge, welche dieses an einen Dritten zu leisten habe (BGer 5A_715/2013 E. 2.2). Diesen - an die vorliegend Beschwerde führende Partei gerichteten und zutreffenden - Ausführungen des Bundesgerichts ist hier nichts mehr beizufügen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat bei einer eindeutigen, ihm persönlich mehrfach in verschiedenen Verfahren vom Bundesgericht und von kantonalen Gerichten dargelegten Rechtslage mutwillig die vorliegende Beschwerde geführt (vgl. BSK SchKG-Cometta/Möckli, Art. 20a N 26). Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, u.a. die Kritik am Bundesamt für Justiz etc., ist, da sie sich nicht auf den Gegenstand dieser Beschwerde beziehen und keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen, von vornherein nicht einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. a) Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
- 6 - SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Infolge mutwilliger Beschwerdeführung ist der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). b) Eine Parteientschädigung, wie sie der Beschwerdeführer als "Finderlohn" verlangt, darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). c) Der Vertreter der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm bei erneuter mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- auferlegt werden kann (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 7 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am: