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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2014 PS140162

26. Juni 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·898 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140162-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 26. Juni 2014 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2014 (EK140743)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 11. Juni 2014 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich für eine Forderung von Fr. 5'564.-- nebst Zins zu 8% seit 5. Oktober 2013 zuzüglich Fr. 80.-- Mahn- und Bearbeitungsgebühr und Fr. 73.30 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 8). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde beantragte diese die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs-hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Mit Einreichung der Beschwerde belegte die Schuldnerin, dass sie innert der Beschwerdefrist die Konkursforderung samt Zinsen sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'020.95 bei der Beschwerdeinstanz hinterlegt hatte. Weiter leistete sie einen Barvorschuss von Fr. 750.-- für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 5/4). Ebenfalls rechtzeitig stellte sie die beim Konkursamt anfallenden sowie die erstinstanzlichen Kosten sicher (act. 5/5). Somit liegt nunmehr der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor.

- 3 - Entgegen der Ansicht der Schuldnerin genügt indes die Bezahlung der Konkursforderung sowie die Sicherstellung sämtlicher Kosten zur Gutheissung der Beschwerde nicht (act. 2 S. 3). Vielmehr hat sie gemäss Gesetzeswortlaut zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit mittels Urkunden glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz wies in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass hierfür keine Nachfrist gewährt wird. Weder äussert sich die Schuldnerin aber zu ihrer Zahlungsfähigkeit noch reichte sie hierzu sachdienliche Unterlagen ein. Allein die Bezahlung der Konkursforderung sowie die Sicherstellung aller Kosten vermögen keinen genügenden Aufschluss über ihre Liquidität zu geben. Allfällige weitere Ausstände sowie die laufenden Verbindlichkeiten sind ebenso wenig bekannt wie ihre Guthaben. Damit können keinerlei Aussagen zur gegenwärtigen finanziellen Situation der Schuldnerin und damit zur Möglichkeit, in nächster Zeit ihre Schulden abzutragen und künftig ihren Verpflichtungen nachzukommen, gemacht werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die Schuldnerin trotz Konkurseröffnung allenfalls noch als zahlungsfähig erscheinen liessen. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin auferlegt.

- 4 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 6'020.95.-- dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner durch besondere Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 26. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin aufe... 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 6'020.95.-- dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner d... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...