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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.07.2014 PS140112

4. Juli 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,759 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140112-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 4. Juli 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht)

vertreten durch IG Verein B._____

gegen

C._____ AG, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht)

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2014 (CB140048)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2, sinngemäss) Der vom Betreibungsamt Zürich 2 in der rubrizierten Betreibung gegen die C._____ AG ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. März 2014 und die rubrizierte Betreibung seien aufzuheben.

Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2014: (act. 22, sinngemäss) "1. In Gutheissung der Beschwerde wird die rubrizierte Betreibung des Betreibungsamtes Zürich 2 einschliesslich Zahlungsbefehl aufgehoben. 2. Auf den Antrag der Gläubigervertreterin um Anordnung von Schutzmassnahmen wird nicht eingetreten. [3.-4. Mitteilung / Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge: der Beschwerde führenden Partei (act. 23 S. 2):

"1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei die beantragte Fristverlängerung von erstmals 20 Tagen zur Vorlage der Original- Vollmachten und der Vereinsstatuten antragsgemäss zu gewähren. 2. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen."

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Interessengemeinschaft IG Verein B._____ (nachfolgend auch "Verein") reichte am 3. März 2014 als Vertreterin von 44 Gläubigerinnen und Gläubigern beim Betreibungsamt Zürich 2 44 Betreibungsbegehren gegen die "D._____ AG" ein (heute: C._____ AG; das Betreibungsamt berichtigte die Schuldnerbezeichnungen entsprechend und stellte die Zahlungsbefehle der C._____ AG zu). Die C._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) erhob am 2. April 2014 vor der Vorinstanz 44 Beschwerden gegen die erwähnten 44 Betreibungen und Zahlungsbefehle (Geschäfts-Nr. vor der Vorinstanz: CB140048-L bis CB140091- L). Darin machte sie geltend, der Verein habe als vollmachtlose Gläubigervertretung gehandelt (act. 1). Das vorliegende Verfahren betrifft die rubrizierte Betreibung für den Gläubiger A._____ (nachfolgend Gläubiger), der vor Obergericht Beschwerde führt. 2. Die Vorinstanz setzte dem Verein am 8. April 2014 (gleichzeitig mit der Ansetzung der Beschwerdeantwortfrist) Frist an, um seine Rechts-, Handlungsund Postulationsfähigkeit sowie die Bevollmächtigung als Parteivertretung und die Wahl des Zustellungsdomizils (c/o E._____ in Zürich) urkundlich nachzuweisen. Dabei verlangte die Vorinstanz als Nachweise ausdrücklich Vereinsstatuten, gegebenenfalls eine Handelsregistereintragung, sowie eine Originalvollmacht des Gläubigers (Beschluss vom 8. April 2014, act. 4). Auf ein Fristerstreckungsgesuch hin, welches F._____ vom Verein Interessengemeinschaft am 17. April 2014 gestellt hatte (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz, bei Postaufgabe in London am 13. April 2014; act. 7), setzte die Vorinstanz erneut eine Frist an. Darin forderte die Vorinstanz F._____ auf, die Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit des Vereins

- 4 - Interessengemeinschaft sowie ihre, F._____s, Einzelzeichnungsberechtigung für diesen Verein urkundlich nachzuweisen. Als Säumnisfolge drohte die Vorinstanz an, die Eingabe würde als nicht erfolgt gelten (act. 8). F._____ reichte der Vorinstanz am 5. Mai 2014 ein Dokument "Gründungsversammlung des Vereins Interessengemeinschaft B._____" vom 25. September 2007 und ein Dokument "Vereinssitzung des Vereins Interessengemeinschaft B._____" vom 13. März 2014 zu den Akten. Die Unterlagen wurden zum einen in einer Version mit abgedeckten Namen und Adressen und zum anderen in einer ungeschwärzten Version eingereicht (letztere hat die Vorinstanz zusammen mit dem Originalcouvert lediglich im Verfahren PS140112 einakturiert, vgl. act. 14 bis 16/3). Die Vorinstanz würdigte die eingereichten Unterlagen als unzureichend und betrachtete das Fristerstreckungsgesuch daher androhungsgemäss als nicht erfolgt. Das führte zur weiteren Erwägung, dass innert Frist keine Stellungnahme des Gläubigers eingegangen sei. Sodann erliess die Vorinstanz am 23. Mai 2014 den eingangs aufgezeigten Erledigungsbeschluss (act. 22). Darin hob die Vorinstanz die rubrizierte Betreibung des Betreibungsamts Zürich 2 einschliesslich Zahlungsbefehl auf. Grund dafür war das Fehlen eines Nachweises der Vollmacht bzw. Vertretungsbefugnis und der Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit des Vereins als Gläubigervertretung. Die Vorinstanz ging davon aus, der angebliche Gläubiger hätte weder vom Betreibungsbegehren noch von der Beschwerdeerhebung Kenntnis gehabt. Darin erkannte die Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. 3. Im Weiteren thematisierte die Vorinstanz auch das vom Verein für den Gläubiger gestellte Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen mit Blick auf die soeben erwähnten abgedeckten Namen und Adressen auf den eingereichten Unterlagen. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf diesen Antrag nicht ein (act. 22 S. 7). 4. Mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2014 (vgl. den Prüfbericht: act. 25 f.) erhob der Verein in sämtlichen 44 Verfahren für die Gläubigerinnen und

- 5 - Gläubiger Beschwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde, mit Stellung der eingangs dargestellten Anträge (act. 23). 5. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte F._____ eine Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung des Gläubigers vom 10. Juni 2014 zu den Akten (act. 27 f.). 6. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 ff.). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Eintreten auf die Beschwerde: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT- SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 1.2 Die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Vorliegend ging die vom Verein eingereichte Beschwerdeschrift rechtzeitig und begründet auf elektronischem Weg ein. Aus den im Beschwerdeverfahren vor Obergericht eingereichten Unterlagen geht die Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit der Interessengemeinschaft als Verein nach Schweizerischem Recht ebenso hervor wie die Einzelzeichnungsbefugnis von F._____ für den Verein (act. 24/1-4).

- 6 - Zudem wurde dem Obergericht wie eingangs dargestellt eine Vollmacht des Gläubigers nachgereicht (act. 27). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens: 2.1 Zu prüfen ist der Entscheid der Vorinstanz, die Betreibung aufzuheben, weil der als Gläubigervertretung auftretende Verein auf entsprechende Aufforderung hin keine Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung des Gläubigers eingereicht hatte. Dazu gilt was folgt: Reicht eine Person als Vertreterin im Namen eines Dritten ein Betreibungsbegehren ein, so ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, sich über die Vollmacht der Vertreterin zu vergewissern. Dem Schuldner steht der Beschwerdeweg offen, um die Aufhebung der Betreibung wegen mangelhafter Vollmacht des Gläubigervertreters zu verlangen. Wird die Vollmacht des Gläubigers – oder bei zunächst vollmachtloser Stellvertretung die Genehmigungserklärung – im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht, so muss die Betreibung als ungültig aufgehoben werden. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die mit der Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist anzusetzen hat, um die Vollmacht beizubringen. Die Behörde ist indes in jedem Fall befugt, eine entsprechende Frist anzusetzen (BGE 107 III 49; vgl. dazu BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, 2. Auflage 2010, Art. 67 N 23, und KREN KOSTKIEWICZ/WALDER, OFK-SchKG, 18. Auflage 2012, Art. 67 SchKG N 19 f., je m.w.Nw.). Implizit ist dabei auch vorausgesetzt, dass es sich bei der Gläubigervertretung um ein rechts-, handlungs- und postulationsfähiges Rechtssubjekt handelt. 2.2 Das bereits erwähnte Nichteintreten der Vorinstanz auf den Antrag um Erlass von Schutzmassnahmen wird vom Gläubiger vor Obergericht nicht beanstandet (vgl. act. 23). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

- 7 - 3. Zulässigkeit der vor Obergericht neu eingereichten Unterlagen: 3.1 Der Gläubiger liess mit der vorliegenden Beschwerde an das Obergericht die eingangs bereits erwähnten neuen Unterlagen einreichen, insbesondere als act. 24/2 die bereits von der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 verlangten Statuten des Vereins "IG Verein B._____" vom 25. September 2007 und als act. 27 die eingangs erwähnte Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung des Gläubigers vom 10. Juni 2014. Daher ist zu prüfen, ob diese neuen Unterlagen mit Blick auf das Verfahren vor der Vorinstanz noch zu beachten sind. 3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Noven betreffend die Vertretungsmacht der Gläubigervertretung im Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen) zulässig. Das Bundesgericht verweist dabei zur Zulässigkeit von Noven auch auf das kantonale Verfahrensrecht der SchKG-Beschwerde (Pra 93/2004 Nr. 120 [= BGE 130 III 231] E. 2.2; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 27. April 2012, BlSchK 2013 S. 141 ff. E. II/b.). Vor diesem Hintergrund ist auch vorliegend davon auszugehen, dass sich die Zulässigkeit von neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismitteln betreffend die Vertretungsmacht des Vereins im Beschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und dem ergänzenden kantonalen Recht richtet. 3.3 Die genannte Bestimmung, nach welcher die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, hat nach der Praxis der Kammer nicht zur Folge, dass vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Noven zulässig wären. Das wird wie folgt begründet: Das Bundesrecht schreibt den Kantonen mit Blick auf die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG kein zweistufiges Verfahren mit einer unteren und einer oberen Aufsichtsbehörde vor (Art. 13 SchKG). Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug hat das kantonale Recht zu regeln, ob und inwieweit vor oberer Aufsichtsbehörde Noven zulässig sind (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 40). Demnach ist es den Kantonen auch freigestellt, vor

- 8 oberer kantonaler Instanz jegliches Novenrecht auszuschliessen, weil damit (mit Blick auf die Tatsachenfeststellung) immer noch der gleiche Rechtsschutz gewährt wird wie in jenen Kantonen, die nur eine einzige Beschwerdeinstanz vorsehen. Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG für das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.; vgl. auch OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4, BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3, sowie OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012, E. II./1.4). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundesgerichts in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGer 5A_544/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.4). Auch in Nachachtung dieser Praxis erweisen sich die dem Obergericht eingereichten neuen Unterlagen als unzulässig: Die Vorinstanz hat den Gläubiger bereits vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids zur Einreichung der genannten Unterlagen aufgefordert (vgl. im Einzelnen vorne I./2.). Dass die Einreichung der Vollmacht und der Statuten erst durch den angefochtenen Beschluss veranlasst geworden wäre (so die Voraussetzung der Novenzulässigkeit vor Bundesgericht, Art. 99 Abs. 1 BGG), kann somit nicht gesagt werden. Die dem Obergericht eingereichten neuen Unterlagen sind daher für das Verfahren vor der Vorinstanz unbeachtlich. 3.4 Denkbar wäre es, den Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen grosszügiger zu verstehen, wenn es – wie vorliegend mit der Vertretungsmacht der Gläubigervertretung – um eine Frage ginge, welche in einem gerichtlichen Verfahren als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen wäre (Art. 60 ZPO; vgl. BSK ZPO-GEHRI, 2. Auflage 2013, Art. 59 N 12). Auch daraus liesse sich aber im Ergebnis nichts zugunsten des Gläubigers ableiten:

- 9 - 3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien auch im Zusammenhang mit dem Nachweis der Prozessvoraussetzungen eine Mitwirkungspflicht tragen (vgl. ZK ZPO-ZÜRCHER, 2. Auflage 2013, Art. 60 N 4; vgl. auch BGE 139 III 278 E. 4.3). Die Parteien sind daher gehalten, die gebotenen Vorbringen und Unterlagen auch zu den Prozessvoraussetzungen darzulegen bzw. einzureichen bzw. (etwa im Anwendungsbereich von Art. 132 ZPO) auf gerichtliche Aufforderung hin nachzureichen. Gerade von derjenigen Partei, die für die Durchsetzung ihrer Ansprüche ein Zwangsvollstreckungsverfahren anhebt, ist auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkung zu erwarten. Die Beschaffung des zugrundeliegenden Tatsachenmaterials ist auch in diesem Kontext Aufgabe der Partei, welche bezüglich der in Frage stehenden Prozessvoraussetzung beweisbelastet ist. Vom mit Blick auf die Vertretungsmacht seiner Vertretung beweisbelasteten Gläubiger (vgl. vorne II./2.) kann aus diesen Gründen verlangt werden, dass er dem Gericht die entsprechenden Darstellungen und Unterlagen rechtzeitig vorbringt bzw. einreicht. Die Situation ist vergleichbar mit jener bei Tatsachenbehauptungen zum Feststellungsinteresse, die nach bundesgerichtlicher Praxis im erstinstanzlichen Behauptungsverfahren vorzubringen sind (BGer 4P.439/2005 vom 21. November 2005, E. 4). Unterlagen zur Vertretungsmacht der Parteivertretung – einer weiteren Prozessvoraussetzung, die grundsätzlich nicht anders als jene des Feststellungsinteresses zu behandeln ist – müssen daher spätestens nach einer Fristansetzung durch die Aufsichtsbehörde (über deren Notwendigkeit sich das Bundesgericht wie gesehen nicht ausgesprochen hat, vgl. vorne II./2.1) auf erstes Verlangen hin eingereicht werden. Später eingereichte Unterlagen sind ungeachtet des Umstands, dass es um die Prüfung einer Prozessvoraussetzung geht, nicht zulässig (bzw. nicht über den Umfang hinaus, in dem Noven im entsprechenden Verfahren allgemein zulässig sind; vgl. zum Ganzen den erwähnten BGer 4P.439/2005; vgl. auch ZK ZPO-LEUENBERGER, 2. Auflage 2013, Art. 229 N 14a).

- 10 - 3.4.2 Der bundesgerichtlichen Praxis zur Genehmigung einer Betreibungshandlung durch einen vollmachtlosen Gläubigervertreter liegt die Stossrichtung zugrunde, dass nicht unbestimmte Zeit auf eine solche Genehmigung gewartet werden kann, mit der Folge, dass das Schicksal der Betreibung längere Zeit in der Schwebe bliebe (BGE 107 III 49 E. 1). Auch das spricht gegen die Zulässigkeit der Nachreichung entsprechender Unterlagen erst vor der oberen Aufsichtsbehörde, wenn die untere Aufsichtsbehörde vergebens eine entsprechende Frist ansetzte. Dass der Verein der Vorinstanz auf die genannte Fristansetzung hin nur ungenügende Unterlagen einreichte (insbesondere keine Vereinsstatuten und keinen allfälligen Handelsregisterauszug), ist dem Gläubiger deshalb zur Last zu legen. Auch der Umstand, dass mit der Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit der Gläubigervertretung bzw. mit ihrer Vertretungsmacht ein Sachverhalt im Rahmen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist, führt nicht zur Zulässigkeit neuer Behauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. 3.4.3 Eine davon abweichende Beurteilung wäre höchstens dann denkbar, wenn der Gläubiger begründet hätte, weshalb er die betreffenden Urkunden (entgegen der vorinstanzlichen Aufforderung) erst vor Obergericht einreichte. Der Gläubiger kann sich indessen nicht darauf berufen, die Vereinsstatuten seien "im Aufforderungsumfang der Verfügung vom 17. April 2014" nicht enthalten gewesen (act. 23 Ziff. 13). Die Vorinstanz hat die Einreichung der Vereinsstatuten mit Beschluss vom 8. April 2014 ausdrücklich verlangt, explizit im Zusammenhang mit dem urkundlichen Nachweis der Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit des Vereins (act. 4). Dass die Statuten danach in der Verfügung vom 17. April 2014 nicht erneut erwähnt wurden (act. 8), schadet nicht. Der Gläubiger musste aus der erneuten Aufforderung zum Nachweis der Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit des Vereins (act. 8) nach Treu und Glauben ohne weiteres schliessen, dass für den entsprechenden Nachweis die im Beschluss (mit Bezug auf denselben Nachweis) genannten Urkunden einzureichen waren. Die Berufung darauf, dass die Statuten mit Verfügung vom

- 11 - 17. April 2014 nicht erneut ausdrücklich eingefordert wurden, grenzt an Mutwilligkeit. Andere Gründe, weshalb die Vereinsstatuten vor der Vorinstanz nicht eingereicht wurden, gehen aus der Beschwerde nicht hervor und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt mit Blick auf die erst vor Obergericht eingereichte Vollmacht. Der blosse Hinweis, Vollmachten müssten "aus Übersee" beigebracht werden (act. 23 Ziff. 27, 29), ist angesichts der heutigen rasanten Kommunikationsmöglichkeiten nicht nachvollziehbar. 3.5 Auf die erst vor Obergericht eingereichten Vereinsstatuten und die ebenfalls erst dem Obergericht eingereichte Vollmacht ist daher bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nicht einzugehen. Diese haben als unzulässige Noven unbeachtet zu bleiben. 4. Zur Beachtlichkeit des Fristerstreckungsgesuchs vom 17. April 2014 (act. 7): 4.1 Aus den der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht hervor, dass (erstens) am 25. September 2007 in London eine Versammlung betreffend Gründung eines Vereins abgehalten wurde, wobei die Statuten einstimmig angenommen wurden. Zweitens ergibt sich aus den Unterlagen, dass F._____ als Vereinssekretärin und Vorstandsmitglied seit dem 13. März 2014 für den Verein einzelzeichnungsberechtigt sein soll. Um welche Art von rechtlichem Gebilde es sich bei diesem "Verein" genau handelt, geht aus den der Vorinstanz eingereichten Unterlagen nicht hervor. Zum einen kann daraus (insb. angesichts der Durchführung der Gründungsversammlung in London) nicht ohne weiteres geschlossen werden, es handle sich um einen Verein nach schweizerischem Recht. Zum anderen wäre, vorausgesetzt, es handelt sich um einen Verein nach schweizerischem Recht, für dessen Rechtspersönlichkeit auf den Statuteninhalt (wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Zweck) oder allenfalls auf den Handelsregistereintrag (Art. 61

- 12 - ZGB) abzustellen: Die Rechtsform des Vereins nach Art. 60 ff. ZGB steht nur Personenverbindungen mit nicht wirtschaftlichem Zweck offen. Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck müssen sich demgegenüber einer Gesellschaftsform des OR bedienen (BSK ZGB I-HEINI/SCHERRER, 4. Auflage 2010, Art. 60 N 1 f.). 4.2 Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zu Recht, es fehle am Nachweis der Rechts-, Partei- und Postulationsfähigkeit des angeblich bevollmächtigten Vereins, weshalb das Fristerstreckungsgesuch androhungsgemäss als nicht erfolgt gelte (act. 22 S. 4 f.). 4.3 Was der Gläubiger dagegen vorbringt, vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen: 4.3.1 Auf die unterbliebene erneute explizite Aufforderung zur Einreichung der Statuten in der Verfügung vom 17. April 2014 wurde bereits eingegangen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nichts vorzuwerfen (vorne II./3.4.3). 4.3.2 Auch wenn über die von der Vorinstanz gesehenen Mängel bzw. Unklarheiten mit Bezug auf das Protokoll der Gründungsversammlung und die Unstimmigkeit betreffend den Namen der Gläubigervertretung (vgl. act. 22 S. 4) hinweggesehen würde (vgl. das Vorbringen des Gläubigers dazu in act. 23 Ziff. 14 ff.), bliebe es dabei, dass die rechtliche Existenz des Vereins ohne Statuten bzw. Handlungsregistereintrag (zu deren Nachreichung die Vorinstanz Frist ansetzte) nicht schlüssig beurteilt werden konnte. Die diesbezüglichen Rügen des Gläubigers sind daher nicht relevant. 4.3.3 Der Gläubiger lässt weiter den Umstand nennen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der ersten Fristansetzung (vom 8. April 2014) nicht darauf hingewiesen, dass die Frist nicht verlängerbar sei. Über das pendente Fristerstreckungsgesuch sei daher noch zu entscheiden (act. 23 Ziff. 21, 25). Dabei wird die Bedeutung einer Fristansetzung mit der damit verbundenen Androhung der Säumnisfolge (hier: Entscheid aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten, vgl. act. 4 S. 2) verkannt. Auch wenn eine richterliche Frist

- 13 auf Gesuch hin erstreckt werden kann, heisst das nicht, dass ohne weiteres Anspruch auf eine Erstreckung bestünde, sobald das Gericht eine Frist nicht als unerstreckbar bezeichnet. Vielmehr steht die Erstreckung unter dem Erfordernis zureichender Gründe (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Solche Gründe sind vor Fristablauf vorzubringen. Werden sie von einer Vertreterin vorgebracht, so muss es sich bei dieser um ein rechts-, handlungs- und postulationsfähiges Rechtssubjekt handeln. Dass das vorliegend der Fall wäre, hat der Gläubiger auch auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin nicht dargetan. Das Erstreckungsgesuch ist damit nicht (mehr) pendent, sondern es wurde gar nicht von einem rechts-, handlungs- und postulationsfähigen Rechtssubjekt gestellt. 4.4 Die Vorinstanz hat das Fristerstreckungsgesuch vom 17. April 2014 somit zu Recht androhungsgemäss als nicht erfolgt betrachtet. 5. Zum vorinstanzlichen Erledigungsentscheid: 5.1 Das zum Fristerstreckungsgesuch Gesagte führt zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig festhielt, innert Frist seien weder eine Vertretungsvollmacht bzw. Genehmigungserklärung noch genügende Nachweise der Rechts-, Handlungs- und Postulationsfähigkeit des Vereins eingereicht worden, und der Gläubiger habe innert Frist auch keine Beschwerdeantwort eingereicht (act. 22 S. 5). 5.2 Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, der Verein habe die Betreibung ohne Vollmacht eingeleitet und habe trotz Aufforderung weder eine Vollmacht noch eine Genehmigungserklärung des Gläubigers eingereicht. Das führte nach dem eingangs Gesagten (vorne II./2.) zur Ungültigkeit der Betreibung, die daher aufzuheben war (act. 22 S. 5 f.; vgl. auch vorne I./2.). Dabei hat es infolge der aufgezeigten Unbeachtlichkeit der vor Obergericht neu eingereichten Unterlagen sein Bewenden. Die Ausführungen des Vereins zum Domizil ausländischer Gläubiger beim Betreibungsamt (act. 23 Ziff. 23) ändern daran nichts. Die Frage der

- 14 - Vertretungsmacht einer Gläubigervertretung ist von einem blossen Zustelldomizil zu unterscheiden. Vorliegend mangelte es nach dem Gesagten am Nachweis der Vertretungsmacht der Gläubigervertretung. Wenn davon auszugehen ist, dass die Betreibung ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des angeblichen Gläubigers eingeleitet wurde, so fehlt es bereits an einem rechtsgültigen Betreibungsbegehren. Das (theoretische) Bestehen eines Zustelldomizils beim Betreibungsamt (das seinerseits ein rechtsgültiges Betreibungsbegehren voraussetzt) ist danach unbehelflich. 5.3 Auf die Ausführungen des Vereins zur Vorgeschichte in der Beschwerdebegründung vom 10. Juni 2014 (act. 23 Ziff. 6 ff., 22, 29 ff.) ist nicht weiter einzugehen. Es ist nicht zulässig, mit der Beschwerde im jetzigen Verfahrensstadium die vor Vorinstanz versäumte Beschwerdeantwort nachzuholen. Solches scheitert am aufgezeigten Novenverbot von Art. 326 ZPO, welches im zweitinstanzlichen Verfahren der SchK-Beschwerde wie geschildert als kantonales Recht beachtlich ist. 5.4 Die Rügen des Gläubigers betreffend die Ankündigung der Vorinstanz, weitere Betreibungen des Vereins ähnlicher Art künftig ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (vgl. act. 22 S. 6 sowie act. 23 Ziff. 26 ff.), sind hier nicht zu prüfen. Darüber wird im Einzelfall die mit allfälligen weiteren Verfahren befasste untere kantonale Aufsichtsbehörde zu entscheiden haben. Sie wird dabei das eingangs zur Betreibung durch einen (zunächst) vollmachtlosen Gläubigervertreter Gesagte (vorne II./2.1) zu berücksichtigen haben. Ihr Entscheid ist nicht vorwegzunehmen. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 15 - Ohnehin wäre der Schuldnerin mangels eines ihr entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2014 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Betreibungsamt Zürich 2 und das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 9. Juli 2014

Urteil vom 4. Juli 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2, sinngemäss) Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2014: (act. 22, sinngemäss) Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2014 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Betreibungsamt Zürich 2 und das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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