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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2014 PS140054

19. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,320 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Wiederherstellung Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140054-O/ U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 19. März 2014 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

betreffend Wiederherstellung Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. Februar 2014 (CB140003)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen um Wiederherstellung der 10-tägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. …, Nr. … und Nr. … des Betreibungsamts C._____ (act. 1, act. 2/1-3). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde dem Betreibungsamt C._____ Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 3). Die Vernehmlassung wurde mit Eingabe vom 13. Februar 2014 erstattet (act. 5). 2. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 trat das Bezirksgericht Dietikon auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen Nr. …, Nr. … und Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehle vom 29. November 2013, nicht ein (act. 7 = act. 10). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 5. Februar [recte: März] 2014 innert Frist (vgl. act. 8/1) Beschwerde und beantragt erneut, es sei die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen (act. 11). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2. Es ist belegt und unbestritten, dass die Zahlungsbefehle vom 29. November 2013 in den Betreibungen Nr. …, Nr. … sowie Nr. … des Betreibungsamts C._____ am 2. Dezember 2013 der im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers, welcher abwesend war, zugestellt wurden (act. 1 und act. 2/1-3). Die zehntägigen Rechtsvorschlagsfristen endeten damit am 12. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer ging daraufhin am 19. Dezember 2013 zum Betreibungsamt C._____, um Rechtsvorschlag zu erheben (act. 1 und act. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Missverständnis vor. Anlässlich dieser Unterhaltung beim Betreibungsamt sei ihm mitgeteilt worden, er müsse nichts unternehmen, das Gericht werde von sich aus tätig. Darauf habe er sich verlassen, nichts unternommen und folglich die Frist verpasst (act. 1 und act. 11). Das Betreibungsamt C._____ führte in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 hingegen aus, der Beschwerdeführer sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei und dass ihm in jeder Betreibung eine Verfügung zugestellt werde, welche ihm die weiteren rechtlichen Schritte, welche er ergreifen könne, aufzeige. Diese Verfügungen seien am 19. Dezember 2013 eingeschrieben versendet und dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 zugestellt worden (act. 5). Den vom Betreibungsamt ins Recht gelegten Verfügungen und den dazugehörigen Sendungsverfolgungen lässt sich

- 4 entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2013 davon Kenntnis hatte, dass er – mit Hinweis auf Art. 33 Abs. 4 SchKG – um eine Wiederherstellung der Fristen ersuchen müsse (act. 6/1-6). 3. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist ist damit an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft (NORDMANN, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 33 N 10). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, wann das vom Beschwerdeführer behauptete Hindernis (seine Weiterbildung in Deutschland) weggefallen ist (act. 10 S. 3). Da es ihm am 19. Dezember 2013 möglich war, auf das Betreibungsamt C._____ zu gehen, ist davon auszugehen, dass es spätestens an diesem Tag weggefallen ist und dann die zehntägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs zu laufen begann. Das bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Januar 2014 (Datum Poststempel: 3. Februar 2014) gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Fristen (act. 1) erfolgte damit deutlich verspätet. Auch bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Missverständnisses ist – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 10 S. 4) – festzuhalten, dass selbst wenn es anlässlich des Gesprächs im Amtslokal zu einem Missverständnis gekommen wäre, dieses mit Erhalt der am 20. Dezember 2013 zugestellten Verfügungen vom 19. Dezember 2013 hätte geklärt sein müssen, da in den Verfügungen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Gesuch um Wiederherstellung innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen ist. 4. Dem Vorstehenden folgend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das (verspätete) Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Be-

- 5 treibungen Nr. …, Nr. … und Nr. … des Betreibungsamts C._____ eingetreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 19. März 2014 Erwägungen: I. II. Auch bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Missverständnisses ist – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 10 S. 4) – festzuhalten, dass selbst wenn es anlässlich des Gesprächs im Amtslokal zu einem Missverständni... 4. Dem Vorstehenden folgend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das (verspätete) Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den Betreibungen Nr. …, Nr. … und Nr. … des Betreibungsamts C._____ eingetreten. Die Beschwerde des Beschwerde... III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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