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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.03.2014 PS140047

24. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·560 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Ausstand im Betreibungsverfahren

Volltext

Art. 10 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 49 ZPO, Art. 50 ZPO, Ausstand im Betreibungsverfahren. Die Gründe für den Ausstand von Mitgliedern der Aufsichtsbehörden sind im SchKG geregelt. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht - Zürich verweist dafür auf die ZPO. Wenn alle Mitglieder eines Gerichts abgelehnt werden, lässt sich ein Entscheid in eigener Sache über den Ausstand nicht umgehen.

In einer Betreibungsbeschwerde verlangt ein Beteiligter den Ausstand von Mitgliedern der unteren Aufsichtsbehörde

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG obliegt die Regelung des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden den Kantonen, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vorgaben (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich verweist § 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, LS 281) auf die Bestimmungen §§ 83 f. des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1). Diese Bestimmungen wiederum verweisen auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Entsprechend ist die Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine eigene Regelung enthält. Zu den Ausstandsgründen enthält das SchKG in Art. 10 eine eigene Regelung. Diese gilt auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden. Mangels Regelungen zum Verfahren betreffend Ausstandsgesuchen im SchKG sind aufgrund der genannten Verweise für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Entsprechend richtet sich das Ausstandverfahren nach Art. 48 ff. ZPO. Gemäss Art. 50 ZPO befindet zunächst das Gericht – vorliegend die untere Aufsichtsbehörde – über das Ausstandsbegehren. Dieser Entscheid ist sodann mit Beschwerde anfechtbar. (…) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der ablehnende Entscheid über das Ausstandsbegehren von den befangenen Richtern gefällt wurde.

Art. 50 ZPO verlangt grundsätzlich einen Entscheid der betreffenden Instanz in anderer Besetzung. Davon kann jedoch abgewichen werden, namentlich wenn das Ablehnungsbegehren offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet ist. In diesen Fällen darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten entscheiden (P. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 1 und 5; BGE 129 III 445, E. 4.2.2; BGer 2F_2/2007). Sodann ist ein Entscheid durch Abgelehnte bei der von der ZPO gewählten Lösung gar nicht zu umgehen, wenn sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden (anders bei der StPO, die jeweils die obere Instanz für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen für zuständig erklärt, vgl. Art. 59 StPO). Mangels einer Regelung in der ZPO des Falles, bei dem die ganze Instanz abgelehnt wird, ist es unvermeidlich, dass – an sich systemwidrig – Abgelehnte über ihre Ablehnung richten (vgl. hierzu OGer ZH, RU110052 vom 3. Januar 2012, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat pauschal und ohne Ausnahme alle gewählten Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht Hinwil abgelehnt. Daneben gibt es am Bezirksgericht Hinwil nur einen vollamtlichen Ersatzrichter, weshalb ein Entscheid in Dreierbesetzung ohne Bezirksrichter gar nicht möglich war. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 24. März 2014 Geschäfts-Nr.: PS140047-O/U

Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG obliegt die Regelung des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden den Kantonen, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vorgaben (BSK SchKG... Zu den Ausstandsgründen enthält das SchKG in Art. 10 eine eigene Regelung. Diese gilt auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden. Mangels Regelungen zum Verfahren betreffend Ausstandsgesuchen im SchKG sind aufgrund der genannten Verweise für das V... (…) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der ablehnende Entscheid über das Ausstandsbegehren von den befangenen Richtern gefällt wurde.

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