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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2013 PS130194

13. November 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,491 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2013 (CB130109)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 13. November 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2013 (CB130109)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ wurde dem Betreibungsschuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) am 25. Februar 2013 die Pfändung angekündigt. Gegen diese Pfändungsankündigung sowie gegen die Verfügung der Betreibungsgläubigerin vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2013 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2013 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts- Nr. CB130037-L/U). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 12. September 2013 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurden dem Beschwerdeführer Fristen angesetzt, um dem Obergericht Urkunden zum Nachweis der Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2012 einzureichen und die Rechtshängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens beim Sozialversicherungsgericht zu belegen. Aufgrund der Zustellfiktion endeten die Fristen am 30. September 2013. Entsprechende Urkunden wurden nicht eingereicht. Nach Erkundigung durch den Beschwerdeführer wurde ihm der Beschluss vom 12. September 2013 mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 ohne erneute Fristauslösung zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts-Nr. PS130145-O/U). 1.2. Am 2. September 2013 erfolgte eine zweite Pfändungsankündigung in derselben Betreibung durch das Betreibungsamt C._____ (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2013 "2. Beschwerde" (act. 1).

- 3 - Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2013 nicht ein, mit der Begründung, diese Sache sei bereits entschieden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme von Ziffer 3 die gleichen Anträge stelle wie diejenigen in der ersten Beschwerde vom 4. April 2013. Der Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor, was der Fortsetzung der Betreibung Nr. … entgegenstehen könnte. Für Ziffer 3, der Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses in Geschäft Nr. CB130037-L, fehle es an der sachlichen Zuständigkeit. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz zufolge Aussichtslosigkeit ab, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos wurde (act. 4 = 7 S. 4). Gegen diesen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonalen Aufsichtsbehörde. Er stellte folgende Anträge (act. 8 S. 2): " 1. Es sei auch die Pfändungsankündigung vom 25.02.2013 in Betreibung Nr. …, Stadtammann- und Betreibungsamt C._____, … [Adresse], und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatz- und angemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben; Beilage 1

2. Es sei auch die Pfändungsankündigung vom 02.09.2013 in Betreibung Nr. …, Stadtammann- und Betreibungsamt C._____, … [Adresse], und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatz- und angemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben; Beilage 1 3. Es sei auch die Verfügung vom 06.12.2012 betr. angeblichen Prämien- / Leistungsschulden und Rechtsöffnung …, kostenfrei, Rechtsvorschlag, kein neues Vermögen Art. 265a SchKG, Bestreitung vom 19.06.2012, 7:49AM hinsichtlich Zahlungsbefehls vom 14.06.2012 in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____ ex tunc unverzüglich kosten- & schadenersatzpflichtig zu Gunsten des Einsprechers aufzuheben; Beilage 2

- 4 - 4. Zusätzlich sei ausserdem der Zirkulationsbeschluss Geschäfts- Nr.: CB130109-L/U vom 13.09./17.10.2013, 4. Abtlg. als untere kantonale Aufsichtsbehörde, BGZ, mitwirkend Vizepräsident lic.iur. … als Vorsitzender, BRin. lic.iur. …, Ersatzrichter lic.iur. … & GS lic.iur. …, kostenfrei ex tunc unverzüglich kosten- und schadenersatzpflichtig zu Gunsten des Einsprechers aufzuheben; Beilage 5. Es sei auch der Zirkulationsbeschluss Geschäfts-Nr.: CB130037-L/U vom 09.07.2013, 4. Abtlg. als untere kantonale Aufsichtsbehörde, BGZ, mitwirkend Vizepräsident lic.iur. … als Vorsitzender, BRin. lic.iur. …, Ersatzrichter lic.iur. … & GS lic.iur. … kostenfrei ex tunc unverzüglich kosten- und schadenersatzpflichtig zu Gunsten des Einsprechers aufzuheben; Beilage 6. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Es sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessvertretung zu gewähren. 8. Es sei der völkerrechtlich verfahrensgarantiert unantast-, unverzicht- & unverjährbare self-executing rechtliche Anspruch auf materielles und formelles Gehör des IBfs zu gewähren und diese Rechtssache einem unparteiischen, unbefangenen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht gem. EMRK Art. 6/1/3, 13, BV 190 etc. & SchKG Art. 30a, 265a zur amtspflichtgemässen Untersuchung, zur öffentlichen Beratung, zur öffentlichen Beurteilung und öffentlichen Verkündung innert nützlicher Frist auf billige Weise zu überweisen durch unabhängige, unparteiische nicht verfeindete Richter. 9. Es seien sämtliche Eingaben, Beweismittel und Rechtsvorkehren des IBfs von Amtes/Gerichtes wegen als integrierender Bestandteil auch vorliegender Beschwerde vom 28.10.2013 lückenlos und vollständig beizuziehen. 10. Falls Unklarheiten vorliegen, sind diese zur allfälligen Beantwortung schriftlich mitzuteilen. 11. Alles unter Kosten- & Schadenersatz zu Gunsten des Einsprechers. 12. Es sei der Rechtsvorschlag definitiv zu bestätigen. 13. Es sei der Viziepräsident lic.iur. … als Vorsitzender, BRin lic.iur. … Ersatzrichter lic.iur. … & GS lic.iur. … in unstrittigen Ausstanz zu setzen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - 2. Vorweg nicht einzutreten ist auf die stets gleichlautenden, pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Richter/innen und Gerichtsschreiber. Die Unparteilichkeit eines Richters steht keineswegs in Frage, nur weil dieser einst nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung folgender Akte (act. 8 S. 2): - der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung, - der Pfändungsankündigung vom 25. Februar 2013 in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, - des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2013 in Geschäft Nr. CB130037-L, - der Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 in Betreibung Nr. …des Betreibungsamtes C._____ sowie - des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L. 3.2. Bei der Verfügung vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung handelt es sich um eine Verfügung der Beschwerdegegnerin. Gegen diese hätte Einsprache bei der Kasse erhoben werden können. Dem Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs fehlt jedenfalls die sachliche Zuständigkeit zur Aufhebung einer solchen Verfügung, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann. 3.3. Gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2013 in Geschäft Nr. CB130037-L im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 25. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer wie ausgeführt am 26. August 2013 Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Insoweit ist die Sache bereits ab-

- 6 geurteilt. Auf die diesbezügliche Beschwerde kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 3.4. Soweit sich die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L und der diesem Entscheid zugrunde liegende Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 richtet, ist Folgendes auszuführen: In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 f. GOG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Es ist deshalb im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der Entscheid unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer muss sich also mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Ein blosser Verweis auf die Vorakten oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L, mit welchem die Vorinstanz über die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 befand, lediglich neu vor, dass die urteilenden Personen wieder ihre gleichlautend falsche Begründung kopieren würden, die bereits am Obergericht angefochten sei (act. 8 S. 3 Ziff. 2). Diese Rüge ist unzutreffend, wiederholte die Vorinstanz doch gerade nicht die Begründung des ersten Entscheids, sondern führte vielmehr aus, dass der Beschwerdeführer nichts Neues vorbringe und die vorgebrachten Argumente bereits beurteilt worden seien. In der weiteren Begründung begnügt sich der Beschwerdeführer mit der wortgetreuen Wiedergabe seiner bereits vor Vorinstanz sowie auch schon im erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 25. Februar 2013 (Geschäfts-Nr. CB130037-L und PS130145-O) vorgebrachten Argumentation. Damit kann der Beschwerdeführer dem Entscheid der Vorinstanz nichts entgegensetzen. Entsprechend ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

- 7 - Der vorinstanzliche Entscheid ist denn auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war korrekt, dass die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Man könnte sich fragen, ob eine zweite Pfändungsankündigung überhaupt Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein kann, wenn darin dem Betreibungsschuldner lediglich eine neue Frist angesetzt wird, zur Einvernahme über die Vermögensund Einkommensverhältnisse beim Betreibungsamt zu erscheinen. Zwar stellt eine Pfändungsankündigung grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt der SchK- Beschwerde dar. Erfolgt aber eine zweite Pfändungsankündigung mit lediglich neuer Fristansetzung zum Erscheinen beim Betreibungsamt, kann dies nicht zur Folge haben, dass der Betreibungsschuldner eine neue Möglichkeit erhält, diese mit Vorbringen anzufechten, welche er bereits gegen die erste Ankündigung hätte vorbringen können (oder sogar vorgebracht hat), zumindest nicht soweit sich der Inhalt der zweiten Pfändungsankündigung mit demjenigen der ersten deckt. Mindestens in diesem, sich mit der bereits erfolgten Ankündigung deckenden Umfang müsste das Dokument wohl als blosse Mitteilung qualifiziert werden, womit die Anfechtbarkeit entfiele. Dass die Mitteilung auf dem gleichen Formular erfolgt wie die (erste) Pfändungsankündigung dürfte daran nichts ändern. Die Frage des Vorliegens eines Anfechtungsobjekts kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem bei gleichen Vorbringen wie im Rahmen der erfolgten Anfechtung der ersten Pfändungsankündigung jedenfalls das Rechtsschutzinteresse an einer neuerlichen Behandlung fehlt, was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hat. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid im Resultat jedenfalls richtig. 3.5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.6. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vollumfänglich als gegenstandlos abzuschreiben: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, da das Verfahren ohnehin kostenlos ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung ist gegenstandslos, da dieses Gesuch am letzten Tag der Be-

- 8 schwerdefrist eingereicht wurde und es sich bei der Beschwerdefrist um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht berücksichtigt werden könnte. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am:

Urteil vom 13. November 2013 1. 1.1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ wurde dem Betreibungsschuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) am 25. Februar 2013 die Pfändung angekündigt. Gegen diese Pfändungsankündigung sowie gegen die Verfügung der Betreibungsgläubigerin vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2013 Beschwerde beim Bezirksgericht ... 1.2. Am 2. September 2013 erfolgte eine zweite Pfändungsankündigung in derselben Betreibung durch das Betreibungsamt C._____ (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2013 "2. Beschwerde" (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2013 nicht ein, mit der Begründung, diese Sache sei bereits entschieden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme von Ziffe... Gegen diesen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonalen Aufsichtsbehörde. Er stellte folgende Anträge (act. 8 S. 2): 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Vorweg nicht einzutreten ist auf die stets gleichlautenden, pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Richter/innen und Gerichtsschreiber. Die Unparteilichkeit... 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung folgender Akte (act. 8 S. 2): - der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung, - der Pfändungsankündigung vom 25. Februar 2013 in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, - des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2013 in Geschäft Nr. CB130037-L, - der Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 in Betreibung Nr. …des Betreibungsamtes C._____ sowie - des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L. 3.2. Bei der Verfügung vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung handelt es sich um eine Verfügung der Beschwerdegegnerin. Gegen diese hätte Einsprache bei der Kasse erhoben werden können. Dem Obergericht als obere ... 3.3. Gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2013 in Geschäft Nr. CB130037-L im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 25. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer wie ausgeführt am 26. August 2013 Beschwe... 3.4. Soweit sich die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L und der diesem Entscheid zugrunde liegende Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 richtet, ist Folgendes a... 3.5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.6. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vollumfänglich als gegenstandlos abzuschreiben: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, da das Verfahren ohnehin kostenlos ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung is... 5. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge-sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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