Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130193-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur.P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 12. November 2013
in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Oktober 2013 (EK130255)
- 2 - Erwägungen: I. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen eröffnete am 23. Oktober 2013 auf Begehren der Gläubigerin vom 16. September 2013 nach vorangegangener Betreibung über die Schuldnerin den Konkurs (act. 3 und 5). Dagegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt, die Konkurseröffnung aufzuheben, und macht geltend, die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung am 22. Oktober 2013 getilgt zu haben (act. 2 und 4/2). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens hat die Schuldnerin einen Vorschuss von Fr. 750.– geleistet (act. 4/5 und 9). II. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung abwenden, indem er beim Konkursgericht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Weist er, nachdem er dies im erstinstanzlichen Verfahren versäumt hat, erst mit der Beschwerde nach, dass die Schuld vor der Konkurseröffnung getilgt wurde, ist der Konkurs wieder aufzuheben (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Unter einschränkend definierten Voraussetzungen kann der Konkurs im Beschwerdeverfahren selbst dann aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass er die Forderung nach der Konkurseröffnung (aber vor Ablauf der Beschwerdefrist) getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Schuldnerin belegt mit einer Quittung des Betreibungsamtes C._____, dass sie die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung am 22. Oktober 2013 durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt hat (act. 4/2; vgl. Art. 12
- 3 - SchKG). Gleichentags hat sie bei der Post zugunsten der Bezirksgerichtskasse den von der Vorinstanz mit der Vorladung vom 20. September / 14. Oktober 2013 zur Begleichung der Gerichtskosten verlangten Betrag von Fr. 250.– einbezahlt (act. 4/4, act. 6/5 und 6/9, je S. 2 Ziff. 3). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche sich vor der Konkurseröffnung ereignet hat. Des Weiteren hat die Schuldnerin dem Konkursamt D._____ am 29. Oktober 2013 zur Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes eine Zahlung von Fr. 1'000.– geleistet, so dass das Amt über genügend Mittel verfügt, um der Gläubigerin den dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten (act. 4/3 und Prot. II S. 2). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Oktober 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, ist aufzuheben, ohne dass noch im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen ist. III. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen, da sie beide Verfahren veranlasst hat. Das erstinstanzliche Verfahren hat sie durch ihre Zahlungssäumnis veranlasst, das zweitinstanzliche Verfahren dadurch, dass sie es unterliess, dem Konkursgericht rechtzeitig vor der Konkurseröffnung den Urkundenbeweis der Schuldtilgung zu erbringen, womit die Konkurseröffnung abgewendet worden wäre. Die Gläubigerin hat der Bezirksgerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– geleistet (act. 6/8). Die Schuldnerin hat der Bezirksgerichtskasse a conto Gerichtskosten Fr. 250.– bezahlt (act. 4/4). Die Gerichtskasse wird deshalb dem Konkursamt nach Bezug der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.– einen Betrag von Fr. 1'550.– zu überweisen haben.
- 4 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Oktober 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Bezirksgerichtskasse Meilen wird angewiesen, die erstinstanzliche Entscheidgebühr aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von Fr. 1'800.– und Fr. 250.– zu beziehen und den Rest der Vorschüsse in der Höhe von Fr. 1'550.– an das Konkursamt D._____ zu überweisen. 4. Das Konkursamt D._____ wird unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3 angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'550.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Überweisung der Gerichtskasse) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Konkursamt D._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am:
Urteil vom 12. November 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Oktober 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Bezirksgerichtskasse Meilen wird angewiesen, die erstinstanzliche Entscheidgebühr aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von Fr. 1'800.– und Fr. 250.– zu beziehen und den Rest der Vorschüsse in der Höhe von Fr. 1'550.– an das Konkursa... 4. Das Konkursamt D._____ wird unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3 angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'550.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Überweisung der Gerichtskasse) der Gläubigerin Fr. 1'800.–... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an das Konkursamt D._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...