Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130168-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 11. Oktober 2013 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ Krankenversicherung AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2013 (EK130380)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Schuldner ist seit dem 29. September 2006 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sein Einzelunternehmen die Ausführung von Parkettbaumontagen, ferner die Projektierung, Montage, Ausführung von Neubauten, Ausbauten, Umbauten und Renovationen von Liegenschaften sowie den Verkauf von Haustechnik, Baustoffen und Baumaterialien (vgl. act. 7/4 = act. 8). 1.2. Mit Urteil vom 12. September 2013, 13:45 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'637.25 nebst 5 % Zins seit 30. November 2013 (recte: 30. November 2012), Dossiereröffnungskosten von Fr. 120.--, Mahngebühren von Fr. 60.-- und Fr. 146.-- Betreibungskosten, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 203.80.-- vom 12. Dezember 2012 (act. 3 = act. 6 = act. 7/8). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 23. September 2013 (Datum Poststempel; act. 2) rechtzeitig Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Konkurseröffnung (vgl. act. 2 S. 2 und act. 7/10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7/1-11). Den mit Verfügung vom 27. September 2013 verlangten Kostenvorschuss leistete der Schuldner fristgerecht (vgl. act. 9, act. 10/1 und act. 13). 1.3. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. September 2013 (Datum Poststempel; act. 11) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte eine neue Beilage ein (act. 12). Demnach hatte er am 27. September 2013 zur Sicherheit nochmals einen Betrag von Fr. 3'000.-- zu Gunsten der Gläubigerin bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 11 S. 1).
- 3 - 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Ein solcher kann sich auch erst innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben (BGE 136 III 295). 2.2. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat der Schuldner einen Beleg dafür eingereicht, dass er der Gläubigerin die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten bezahlt hat (act. 5/3; vgl. auch Art. 87 Abs. 1 OR und act. 5/6). Überdies hat der Schuldner eine Bestätigung des Konkursamts C._____ beigebracht, gemäss welcher er dem Konkursamt einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- geleistet habe, der die Kosten des Konkursamtes und die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- zu decken vermöge (act. 5/4). Mit den erwähnten Unterlagen hat der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile vom Schuldner beglichen wurden, darf als Indiz dafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliegt.
- 4 - 2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Dies hat auch der Schuldner richtig erkannt und einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D._____ vom 23. September 2013 über die letzten fünf Jahre eingereicht (vgl. act. 5/6). Entgegen der vom Schuldner vertretenen Auffassung ist dem fraglichen Betreibungsregisterauszug nicht zu entnehmen, dass keine weiteren Betreibungen ausstehend sind (act. 2 S. 3). Vielmehr geht daraus hervor, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung neben der Konkursforderung der Gläubigerin 22 weitere Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 21'100.30 offen waren (Betr. Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …). Vor der Konkurseröffnung hatte der Schuldner bereits 17 Betreibungsforderungen im Betrag von total Fr. 26'000.65 beglichen (Betr. Nr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …). Ferner waren neun Betreibungsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 102'078.65 erloschen (Betr. Nrn. …, …, …, …, …, …, …, … und …). 2.5. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt die Schuldner derzeit über etwa Fr. 26'665.60 (act. 2 S. 3, act. 5/5). Dies wird durch den von ihm eingereichten Kontoauszug der E._____ AG belegt (vgl. act. 5/5). Damit ist er in der Lage, die offenen Betreibungsforderungen zu tilgen. Unter Berücksichtigung des verbleibenden Restbetrages und der regelmässigen Zahlungseingänge der Inneneinrichtungen der F._____ AG ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Schuldner dazu in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Seine Zahlungsfähigkeit erscheint daher als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte.
- 5 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- wird dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.-- (Fr. 650.-- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Urteil vom 11. Oktober 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Schuldner ist seit dem 29. September 2006 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sein Einzelunternehmen die Ausführung von Parkettbaumontagen, ferner die Projektierung, Montage, Ausführung vo... 1.2. Mit Urteil vom 12. September 2013, 13:45 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'637.25 nebst 5 % Zins seit 30. November 2013 (recte: 30. November 2... 1.3. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. September 2013 (Datum Poststempel; act. 11) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte eine neue Beilage ein (act. 12). Demnach hatte er am 27. September 2013 zur Sicherheit nochmals einen Betrag... 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgu... 2.2. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat der Schuldner einen Beleg dafür eingereicht, dass er der Gläubigerin die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten bezahlt hat (act. 5/3; vgl. auch Art. 87 Abs. 1 OR und act. 5/6). Überdies hat der Sc... 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- wird dem S... 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.-- (Fr. 650.-- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. ... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich u... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...