Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130164-O/ U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 10. Oktober 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest / Kosten
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. September 2013 (EQ130119)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Arrestbegehren vom 4. September 2013 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und stellte das Begehren, es sei gegen den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 39'459'200.– ein Arrestbefehl im Sinne von Art. 271 SchKG zu erlassen (act. 1 und 2). Mit Urteil vom 5. September 2013 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich auf das Arrestbegehren nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– (act. 4 = act. 8 Dispositivziffern 1 und 2). 2. Mit Eingabe vom 11. September 2013 (bei der Kammer eingegangen am 20. September 2013) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 6) Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2013 und stellte den Antrag, es sei die ihm auferlegte Spruchgebühr von Fr. 2'000.– angemessen herabzusetzen (act. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 13). Der Kostenvorschuss ging am 26. September 2013 bei der Obergerichtskasse ein (act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen ist. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rügepflicht. In der Beschwerdebegründung ist folglich im Einzelnen darzulegen, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und
- 3 an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, Art. 321 N 15). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.1 Die vorliegende Beschwerde vom 11. September 2013 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren gestellt, auf welches wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten worden sei. Es habe sich bei der Arrestforderung um Vermögenswerte aus historischen, chinesischen Wertpapieren (16 sog. "Petchili-Bonds" mit Zertifikaten) ohne Kurswert gehandelt. Das beim zuständigen Bezirksgericht Bülach in der Folge eingereichte Arrestgesuch sei am 16. September 2013 mit einer Spruchgebühr von Fr. 1'500.– gutgeheissen und ein Arrestbefehl erlassen worden. Gebühren für staatliches Handeln seien zulässig, soweit sie das Kostendeckungs- und/oder Äquivalenzprinzip wahren würden. Eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– für einen 4-seitigen, standardmässigen Nichteintretensentscheid infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit verstosse gegen beide Prinzipien. Soweit sich die Gebührenhöhe gesetzlich nach der Arrestforderung richten sollte, wäre sie zumindest in Fällen, wo zwischen der Höhe der Arrestforderung und dem Wert der zum Arrest begehrten Gegenstände ein Missverhältnis bestehe, nicht zulässig. Die fraglichen historischen Wertpapiere seien offiziell ohne Kurswert und niemand könne bestimmen, ob sie überhaupt werthaltig seien. Eine streitwertabhängige Spruchgebühr führe zu willkürlichen Resultaten und müsse zwingend korrigiert werden. Die Spruchgebühr von Fr. 1'500.– für den nachfolgend, zuständiger Weise bewilligten Arrest vor Bezirksgericht Bülach illustriere, dass im gleichen Kanton offensichtlich sehr verschiedene Kriterien zur Bemessung von Spruchgebühren angewendet würden bzw. dass es auch anders gehe. Der Nichteintretensentscheid in Zürich hätte maximal Fr. 200.– kosten dürfen (act. 9 und 12).
- 4 - 3.1 Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss GebV SchKG (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebV SchKG). Bei einem Streitwert von – wie vorliegend – über Fr. 1'000'000.– sieht die Gebührenverordnung eine Gebühr von Fr. 120.– bis Fr. 2'000.– vor. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 2'000.– befindet sich folglich noch im gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmen, wenn auch am obersten Rand. Im Übrigen sieht die GebV SchKG – entgegen den Bestimmungen der GebV OG – keine Herabsetzung der Gebühren bei Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis vor (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). 3.2 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu beachtenden Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Eine solche liegt bei der Spruchgebühr von Fr. 2'000.– nicht vor. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den zürcherischen Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 2. Aufl. 2013, Art. 96 N 23). Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Nicht erforderlich ist dabei, dass jede Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten nicht übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung – welche durch das Kriterium des Streitwerts erreicht wird – ist zulässig. Insbesondere dürfen und müssen in gewichtigen Geschäften Gebühren erhoben werden, welche die entstandenen Kosten übersteigen, um die Verluste in kleineren Fällen auszugleichen (BGE 120 Ia 171 Erw. 2a; HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 505 ff., S. 522 f.; OGer ZH RU130030 vom 15. Juli 2013, Erw. 3.1).
- 5 - 3.3 Beim angefochtenen Urteil vom 5. September 2013 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid infolge örtlicher Unzuständigkeit. Wieso die Vorinstanz das Verfahren mit einem Urteil anstatt einer Verfügung (vgl. § 135 GOG) erledigte, ist unklar; dies wirkt sich indes nicht auf die Höhe der angefochtenen Spruchgebühr aus. Für den Beschwerdeführer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz für den Nichteintretensentscheid eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– festsetzte, das Bezirksgericht Bülach im gleichen Verfahren für den Arrestbefehl hingegen eine solche von Fr. 1'500.–. Ein Kostenentscheid wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Ermessen festgesetzt und entfaltet für andere Entscheide keine Bindungswirkung. Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden (Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 73 ff.). Das ist zulässig, solange die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entscheidgebühr kein Recht verletzt, indem sie das ihr zugestandene Ermessen missbraucht, über- oder unterschreitet, oder die Höhe der Entscheidgebühr nicht unangemessen ist (sog. Rechtsfolgeermessen, ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 36). Vorliegend hat die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht. Angesichts der Erledigung ohne Anspurchsprüfung und des bescheidenen Aufwands durfte sie nicht an die oberste Grenze des Gebührenrahmens gehen. Daran ändert auch der hohe Streitwert nichts. Denn damit kann ein relativ geringer Aufwand nicht voll kompensiert werden, sieht doch die GebV SchKG nach einer Million Franken keine Erhöhung mehr vor. Immerhin erscheint es zulässig, Streitwerte, die deutlich über der Mindestgrenze von CHF 1 Mio. liegen, angemessen gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Auch bei hohen Streitwerten über der Grenze von einer Million muss es bei einem unterschiedlichen Aufwand einen Unterschied in der Höhe der Gerichtsgebühr geben. Unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Arbeitsaufwandes und des Streitwerts ist folglich eine erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 1'100.– angemessen.
- 6 - III. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer die Hälfte der Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bestimmt sich nach dem Streitwert, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen 5A_492/2012 vom 13. März 2013). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'800.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2013 aufgehoben und lautet neu wie folgt: "2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'100.– wird dem Gesuchsteller auferlegt." 2. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die andere Hälfte der Kosten wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf versandt am:
Urteil vom 10. Oktober 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2013 aufgehoben und lautet neu wie folgt: "2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'100.– wird dem Gesuchsteller auferlegt." 2. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die andere Hälfte der Kosten wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...