Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130162-O/ U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss vom 16. Oktober 2013 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. September 2013 (EK130298)
- 2 - Erwägungen: Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach eröffnete mit Urteil vom 3. September 2013 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 12. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses und stellte den sinngemässen Antrag um Fristerstreckung bis am 31. Oktober 2013 (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert, das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Konkurshinderungsgrund eingetreten und bewiesen sein muss, sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb unbenutzt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 12). Die Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zugestellt (act. 13). Da bis heute kein Kostenvorschuss eingegangen ist, lief die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist somit unbenutzt ab, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf versandt am:
Beschluss vom 16. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...