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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2013 PS130091

6. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,148 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130091-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 6. Juni 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. April 2013 (CB120022)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beanstandete das in der Pfändungsurkunde vom 5. November 2012 (Versanddatum 10. Dezember 2012) berechnete Existenzminimum (act. 1 und 2). Sein Rechtsbegehren lautete wie folgt (act. 1 und act. 9 S. 2): " 1. Es sei ein genügendes Existenzminimum zu bestimmen. 2. Das Betreibungsamt B._____ sei anzuweisen, ausstehende Rechnungen mit der gepfändeten Lohnquote sofort zu bezahlen." 2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wurde dem Betreibungsamt B._____ Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt (act. 3). Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2012, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2013 wurden der Beschwerdeführer, dessen Vater und Bruder, welche ebenfalls Beschwerde erhoben haben, befragt (act. 9). 3. Mit Urteil vom 15. April 2013 stellte das Bezirksgericht Andelfingen fest, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers zurzeit Fr. 2'605.– betrage und trat auf das Rechtsbegehren 2 nicht ein (act. 10 = act. 13 Dispositivziffern 1 und 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 23. Mai 2013 (am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) innert Frist Beschwerde (act. 14). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 wurde die Rechtsmitteleingabe dem Beschwerdeführer zurückgesandt und ihm eine kurze Frist angesetzt, um die Eingabe unterzeichnet wieder einzureichen (act. 16). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin seine Eingabe mit der Originalunterschrift versehen wieder ein (act. 14).

- 3 - 4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung, dass auch gegen dessen Vater und Bruder Pfändungen laufen, neu berechnet und auf Fr. 2'605.– festgesetzt (act. 13 S. 5 ff.). Das Betreibungsamt B._____ ist – gemäss der vom Beschwerdeführer angefochtenen Pfändungsurkunde vom 5. November 2012 – von einem Existenzminimum von Fr. 1'600.– ausgegangen (act. 2 S. 4). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'388.– habe. Er habe bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass er alle zwei Wochen nach C._____ [Stadt in Europa] zu seiner Freundin fahre, was jeweils € 220.– und somit € 440.– pro Monat ausmache. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass diese Besuche in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden können. Dies bedeute, dass er seine Freundin während der Betreibungszeit nicht besuchen könne. Er lebe mit seiner Familie in einer 3-Zimmerwohnung. Sein Bruder sei derzeit auf Stellensuche und beziehe weder Arbeitslosengeld noch erhalte er Sozialhilfe, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich mit seinem Vater die Kosten für die Miete von Fr. 1'300.– und die Verpflegung teile. Dem angefochtenen Entscheid sei zu entnehmen, dass sein Bedarf, sobald sein Bruder eine Arbeitsstelle gefunden habe, um insgesamt Fr. 500.– (Fr. 300.– und Fr. 200.–) reduziert werde, womit ihm noch lediglich Fr. 2'105.– verbleiben würden. Er verstehe nicht, dass bei der Berechnung keine Rücksicht darauf genommen werde, dass er arbeitstätig sei und keine Sozialhilfe beziehe. Mit einem Existenzminimum von Fr. 2'605.– könne er leben, mit einem solchen von Fr. 2'105.– nicht (act. 14). 3. Damit rügt der Beschwerdeführer grundsätzlich einzig, dass die Bahnkosten für den Besuch seiner Freundin in C._____ nicht berücksichtigt worden sind. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, können solche Auslagen gemäss

- 4 - Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 13 S. 7). Mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere dazu, weshalb der bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Bedarf von Fr. 3'388.– nicht übernommen werden konnte, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er führt in seiner Beschwerdeschrift vielmehr aus, dass er mit dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Existenzminimum von Fr. 2'605.– leben könne (vgl. act. 14 S. 2). Hingegen rügt er den Hinweis in den Erwägungen, wonach sein Existenzminimum sich verringern werde, wenn sein Bruder ein Einkommen erziele oder Sozialhilfe erhalte. Dann würden – gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen – die Mietkosten von Fr. 650.– auf Fr. 435.– reduziert (act. 13 S. 6) und sein Unterstützungsbeitrag von Fr. 300.– an seinen Bruder wegfallen (act. 13 S. 8). Der Beschwerdeführer scheint missverstanden zu haben, dass diese Ausführungen lediglich als Hinweis im Hinblick auf eine allfällige Änderung bzw. Anpassung der Existenzminimumberechnung des Beschwerdeführers an veränderte Verhältnisse zu verstehen sind. Im Dispositiv des Urteils vom 15. April 2013 wurde festgestellt, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers zurzeit Fr. 2'605.– betrage (act. 13 Dispositiv-Ziffer 1). Wie sich sein Existenzminimum künftig verändern könnte, wurde zu Recht nicht im Erkenntnis festgehalten. Denn sollte der Bruder des Beschwerdeführers demnächst ein Einkommen erzielen, ist eine neue Existenzminimumberechnung vorzunehmen, gegen die sich der Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt wehren kann. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 6. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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