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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2013 PS130032

14. März 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·159 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Aktenbeizug

Volltext

Art. 327 Abs. 1 ZPO, Aktenbeizug. Ausnahmsweise kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden.

(Erwägungen des Obergerichts:) Josef A. führt namens seiner Frau und (offenbar) im eigenen Namen Beschwerde "betreffend Zahlungsbefehl Nr. 33907" vom 6. März 2013, mit welchem die Konkursmasse Josef A., vertreten durch das Konkursamt Küsnacht, Frau M. betreibt. Josef A. führt nicht aus, aufgrund welcher Bestimmungen das Obergericht für seine Beschwerde zuständig sein könnte. Wie er aus seinen zahllosen Rechtshändeln der letzten Jahrzehnte weiss, ist in SchKG-Sachen die erste Aufsichtsbehörde und damit erste Beschwerdeinstanz das Bezirksgericht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Josef A. legt seiner Eingabe einmal mehr keine Vollmacht seiner Frau bei. Einmal mehr ist es müssig, das zu korrigieren (OGerZH PF120059 26. Nov. 12 = ZR 111/2012 Nr. 89, Josef A. betreffend). Einmal mehr sind die Kosten für die Erledigung der mutwillig erhobenen Beschwerde Josef A. aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 14. März 2013 Geschäfts-Nr.: PS130032-O/U

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