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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2013 PS130016

27. Februar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,944 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Januar 2013 (EK120120)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 27. Februar 2013 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Januar 2013 (EK120120)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen eröffnete mit Urteil vom 18. Januar 2013 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 6). Mit Beschwerde vom 31. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses zufolge Hinterlegung und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2013 entsprochen (act. 9). Ferner leistete die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Zahlung vom 30. Januar 2013 (act. 5/38) den vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.--. Am 8. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Kammer sodann mit, dass sie in Anbetracht des hinterlegten Betrages auf die Durchführung des Konkurses verzichte (act. 11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine im Jahr 1994 gegründete Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 200'000.-- und Sitz in C._____ (act. 8). Sie ist Inhaberin sämtlicher Stammanteile der vor ca. eineinhalb Jahren gegründeten D._____ GmbH und damit deren einzige Gesellschafterin (act. 5/4). Die D._____ GmbH bezweckt im Wesentlichen den Betrieb einer Druckerei, das Führen eines

- 3 - Verlages sowie den Handel mit entsprechenden Produkten. Am 1. Januar 2012 hat die Beschwerdeführerin ihren Namen von D._____ AG in A._____ AG und ihren Zweck geändert. Die Beschwerdeführerin hat seither die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Verkauf, dem Halten, der Vermittlung, der Sanierung, der Verwaltung und der Strukturierung von Immobilien und Grundstücken sowie der Leitung von Bau- und Umbauprojekten stehen, zum Zweck. 3.2 Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Rahmen der Abspaltung der D._____ GmbH ihr gesamtes Druckereigeschäft mit sämtlichen Arbeitsverträgen, Maschinen etc. auf diese übertragen. Sie selber habe lediglich zwei Liegenschaften behalten. Die zwei genannten Liegenschaften seien unter anderem an die D._____ GmbH vermietet (act. 2 S. 4). Mit der Übertragung des Druckereibetriebes auf die D._____ GmbH seien auch die aus dem Vertrag mit der Beschwerdegegnerin betreffend das Leasing einer Druckereimaschine (Leasingvertrag Nr. ...) entstandenen Verbindlichkeiten auf diese übergegangen, weshalb sie selber für die daraus entstandenen Forderungen nicht mehr passivlegitimiert sei (act. 2 S. 5). Aus diesem Grund habe sie sich auch mit der Zahlung der Forderungen zurückgehalten (act. 2 S. 8). Abgesehen davon hält sie dafür, sie sei zahlungsfähig, habe die Konkursforderung inklusive Zinsen, Kosten des Betreibungsverfahrens sowie den Vorschuss zur Deckung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes bis zu einer allfälligen Aufhebung des Konkurses beim Obergericht hinterlegt, was zur Aufhebung des Konkurses in zweiter Instanz führe (act. 2 S. 5 ff.). 3.3 Dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist eigen, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann, ohne dass der Bestand der zugrunde liegenden Forderung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen ist (Art. 69 SchKG). Wird der materielle Bestand bestritten, so wird darüber ausschliesslich im Rechtsöffnungs- oder in allfälligen Aberkennungsverfahren befunden (Art. 79 ff. SchKG). Wurde erfolgreich die Fortsetzung der Betreibung verlangt (Art. 88 SchKG) und der Konkurs angedroht (Art. 159 ff. SchKG), kann im Rahmen des anschliessenden Konkurseröffnungsverfahrens (Art. 171 ff. SchKG) in

- 4 - Bezug auf die Forderung nur noch eingewendet werden, sie sei getilgt oder gestundet. Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Schuldnereigenschaft nicht weiter einzugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der auf sie lautende Zahlungsbefehl oder die Konkursandrohung nichtig wären. Demnach bleiben im Folgenden lediglich die eingangs erwähnten Voraussetzungen für die Aufhebung einer Konkurseröffnung in zweiter Instanz zu prüfen. 3.4 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 31. Januar 2013 und damit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist beim Obergericht Fr. 126'331.35 (act. 5/13). Dieser Betrag entspricht unbestritten sämtlichen offenen Forderungen der Beschwerdegegnerin aus dem genannten Leasingvertrag per 18. Januar 2013 (act. 5/12; act. 2 S. 5 und S. 7). Die der vorliegend zu beurteilenden Konkurseröffnung zugrunde liegenden Konkursforderung stützt sich ebenfalls auf diesen Leasingvertrag und beträgt samt Zins bis zum 18. Januar 2013 und Kosten Fr. 12'142.15 (act. 7/3). Sie ist durch den hinterlegten Betrag ohne Weiteres gedeckt. Ferner reichte die Beschwerdeführerin eine Zahlungsquittung vom 30. Januar 2013 ein, aus welcher hervorgeht, dass sie dem Konkursamt C._____ zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt hat (act. 5/37). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. 4.1 Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners gilt sodann als glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklich haben könnten (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass

- 5 er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 4.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes C._____ vom 22. Januar 2013 (act. 5/6) weist für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Januar 2013 45 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 508'339.65 aus, wovon drei Betreibungen im Betrag von Fr. 30'522.40 erloschen sind, sieben Betreibungen im Betrag von Fr. 39'018.30 durch Zahlung an das Betreibungsamt und fünf Betreibung im Betrag von Fr. 28'205.65 durch Zahlungsmeldung der Gläubigerin erledigt wurden. Abzüglich der Konkursforderung (Fr. 11'414.50) bestehen gemäss diesem Betreibungsregisterauszug derzeit somit noch 29 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 399'178.80. Verlustscheine bestehen keine. Bei den offenen Betreibungen handelt es sich in 24 Fällen um Forderungen der Beschwerdegegnerin, wobei in 5 Betreibungen (Gesamthöhe Fr. 72'094.95) erst der Zahlungsbefehl zugestellt, in einer Betreibung (Fr. 33'616.50) Rechtsvorschlag erhoben und bereits in 18 Betreibungen (Gesamthöhe Fr. 273'044.80) ebenfalls die Konkursandrohung zugestellt wurde. Bei den übrigen Betreibungen handelt es sich um zwei Betreibungen der Gemeindeverwaltung C._____ über Fr. 7'257.75 (Stadium Zahlungsbefehl), eine Betreibung des Berufsamtes der E._____ über Fr 828.-- (Stadium Zahlungsbefehl), eine Betreibung der F._____ AG über Fr. 12'140.20 (Stadium Rechtsvorschlag) und eine Betreibung der G._____ GmbH/H._____ AG über Fr. 196.60 (Stadium Rechtsvorschlag).

- 6 - 4.3 Zu den offenen Betreibungen führt die Beschwerdeführerin aus, dass alle entsprechenden Forderungen bezahlt oder hinterlegt seien (act. 2 S. 5 f.). Im Einzelnen belegt sie die Zahlung der Forderungen bei den drei gelöschten Betreibungen (act. 5/7), die Zahlung der Forderung der F._____ AG (act. 5/8), die Zahlungen an die G._____ GmbH am 24. November und am 8. Dezember 2009 in Höhe von Fr. 229.40 (act. 5/9), die Zahlungen an das Berufsamt der E._____ am 26. März und 14. September 2012 in Höhe von Fr. 888.-- (act. 5/10) sowie die Zahlungen an die Gemeindeverwaltung C._____ am 30. April und am 4. Mai 2012 in Höhe von Fr. 7'257.75 (act. 5/11). Zu den offenen Betreibungen der Beschwerdegegnerin (total Fr. 378'756.25) präzisiert die Beschwerdeführerin, dass diesen Betreibungen (inklusive der Konkursforderung) per 18. Januar 2013 lediglich Forderungen im Umfang von Fr. 126'331.35 zu Grund liegen würden (act. 2 S. 7). Diesen Ausstand bestätigt die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben vom 24. Januar 2013 und vom 8. Februar 2013 an die Beschwerdeführerin bzw. an die Kammer (act. 5/12; act. 11). Wie bereits ausgeführt, hinterlegte die Beschwerdeführerin ebendiesen Betrag am 31. Januar 2013 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin bei der Obergerichtskasse (act. 5/13; vgl. E. 3.4 vorstehend). 4.4 Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich alle offenen in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von Fr. 399'178.80 (beziehungsweise tatsächlich Fr. 135'339.40) bezahlt oder gerichtlich hinterlegt hat. In Bezug auf die laufenden Kosten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über zwei Liegenschaften an der I._____-Strasse ... in C._____ verfügt, auf welchen hypothekarische Zinsbelastungen bestehen (act. 2 S. 9 und S. 10; act. 5/5). Die Beschwerdeführerin hat eine Hypothek bei der Leihkasse J._____ über Fr. 730'000.-- mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab 10. September 2012, einem jährlichen Zins von 1.85 %, der halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember zu bezahlen ist, und einer Amortisationspflicht von halbjährlich Fr. 15'000.-- bis Ende 2016 und danach Fr. 30'000.-- (act. 5/28). Dem eingereichten Auszug der Leihkasse J._____ vom 31. Januar 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Hypothek mit Valuta vom 28. Dezember 2012 Fr. 4'126.55 belastet worden sind (act. 5/21). Für die auf einen Monat anfallenden Zinsen ist gestützt auf die Ver-

- 7 tragsbedingungen mitsamt der anteilsmässigen Amortisation indes von rund Fr. 3'625.-- auszugehen. Zudem besteht eine Hypothek bei der K._____ [Bank] über Fr. 960'000.-- mit einer Laufzeit bis zum 31. Januar 2013 (act. 5/30), welche gemäss dem von der Leihkasse J._____ am 22. Januar 2013 unterzeichneten Vertrag abgelöst wird, und zwar mit einer Hypothek über Fr. 995'000.-- bei einer Laufzeit von fünf Jahren ab 31. Januar 2013 und einem jährlichen Zins von 1.85 %, der halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember zu bezahlen ist (act. 5/29). Das ergibt derzeit eine hypothekarische Zinsbelastung von gesamthaft rund Fr. 5'160.-- monatlich (Fr. 3'625.-- + Fr. 1'535.--). Ferner bestehen vier Kreditoren im Umfang von Fr. 2'540.90 (act. 5/32) und vier Darlehen in Höhe von Fr. 245'742.-- (act. 5/34 S. 2). Alle Darlehensgeber haben jedoch den Rangrücktritt erklärt (act. 2 S. 10 f.; act. 5/33 und act. 5/34 S. 2), weshalb es gerechtfertigt erscheint, die Darlehen vorläufig nicht zu berücksichtigen. 4.5 Die Beschwerdeführerin gibt an, dass diesen Verbindlichkeiten genügend Aktiven gegenüberstehen würden. Sie verfüge über liquide Mittel, regelmässige Mietzinseinnahmen und einen Vermögenswert in Form von Immobilien (act. 2 S. 9). Als Belege reicht die Beschwerdeführerin Saldomeldungen per 31. Januar 2013 (act. 5/22) und Kontoauszüge per 23. Januar 2013 (act. 5/23) des auf sie lautenden Mietzinskontos und eines Kontokorrents bei der K._____ (act. 5/22) ein. Diesen Unterlagen kann ein aktuelles Guthaben der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 11'603.45 (Fr. 6'040.45 + Fr. 5'563.--) entnommen werden. Im Weiteren weist der mit den entsprechenden Mietverträgen unterlegte Mieterspiegel der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften per 1. Januar 2013 Mietzinseinnahmen von Fr. 11'592.-- monatlich aus (act. 5/24-25 und act. 5/32). Der geschätzte Steuerwert dieser Liegenschaften beträgt Fr. 2.1 Mio (act. 5/26). Wie bereits ausgeführt hält die Beschwerdeführerin zudem alle Anteile an der D._____ GmbH. Zur finanziellen Situation dieser GmbH hält die Beschwerdeführerin fest, diese habe alle in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt. Hierfür reichte sie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, wonach nur eine Forderung offen stand, und den entsprechenden Zahlungsbeleg ein (act. 5/17- 19). Ferner weist auch die Bilanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 auf ei-

- 8 ne günstige finanzielle Situation hin (act. 5/34): Per 31. Dezember 2012 wurde ein Reingewinn von Fr. 55'191.82 ausgewiesen. 4.6 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als zahlungsfähig zu gelten, weil sie innerhalb einer kürzeren Zeit alle in Betreibung gesetzten Forderung zu tilgen vermochte, und die laufenden Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich Fr. 5'160.-- sowie die offenen Kreditoren im Umfang von Fr. 2'540.90 mit den bestehenden flüssigen Mitteln in Höhe von Fr. 11'603.45 und den monatlichen Mietzinseinnahmen in Höhe von Fr. 11'592.-- ohne Weiteres decken kann. 4.7 Damit noch nicht behandelt sind allerdings die künftigen Verbindlichkeiten des nach wie vor bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin (Leasingvertrag Nr. ...). Bis zum Vertragsende am 31. Mai 2016 werden für das Leasing der im Neuwert auf Fr. 1.2 Mio. geschätzten Druckermaschine (act. 5/16 S. 3) noch Forderungen in Höhe von gesamthaft Fr. 433'329.-- entstehen (act. 5/14) oder monatliche Zinsen in Höhe von Fr. 11'414.50 anfallen (vgl. act. 7/3). Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass mit der Übertragung des Druckereibetriebes auf die D._____ GmbH auch der Leasingvertrag mit der Beschwerdegegnerin auf diese übergegangen sei, weshalb sie jedenfalls für diese weiteren künftigen Verbindlichkeiten nicht (mehr) aufzukommen habe (act. 2 S. 3 f., S. 5, S. 7 und S. 11). 4.8 Tatsächlich wurden mit Vertrag vom 14. Dezember 2011 Aktiven im Umfang von Fr. 275'883.14 und Fremdkapital im Umfang von Fr. 254'174.87 von der Beschwerdeführerin auf die D._____ GmbH übertragen, wobei diese gemäss Bestimmung I.3 auch die Pflichten aus bestehenden Verträgen unter vollständiger Entlastung der Beschwerdeführerin übernommen hat (act. 5/3 und act. 8). Ob davon auch die Leasingverbindlichkeiten umfasst sind, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, kann gestützt auf die vorliegenden Akten im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt werden. Das ist in Anbetracht der für die Zahlungsfähigkeit geltenden Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung (Art. 174 Abs. 2 SchKG; vgl. E. 2 und E. 4.1 vorstehend) aber auch nicht notwendig. Denn auf Grund des vorgelegten Vermögensübertragungsvertrages kann jedenfalls nicht

- 9 ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zukunft nicht mehr für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag aufzukommen hat. Demnach erscheint die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt wahrscheinlicher, weshalb es sich rechtfertigt, von ihrer Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auszugehen. 5.1 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. 5.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Ferner ist der von der Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von Fr. 126'331.35 vollständig der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Das Konkursamt C._____ ist für die Behandlung der ihm überwiesenen bzw. einbezahlten Beträge (Fr. 1'400.-- seitens der Beschwerdegegnerin via Konkursgericht und Fr. 1'000.-- seitens der Beschwerdeführerin) zuständig. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Januar 2013, mit dem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 126'331.35 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

- 10 - 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

Urteil vom 27. Februar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Januar 2013, mit dem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr wird der ... 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 126'331.35 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zür... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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