Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120182-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 23. Oktober 2012 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkursandrohung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. September 2012 (CB120024)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerdeschrift vom 23. August 2012 (act. 1) an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie verlangte sinngemäss, die Konkursandrohung des Betreibungsamtes C._____ vom 26. Juli 2012 in der Betreibung Nr. … (act. 2/2 = act. 6/5) sei aufzuheben bzw. für ungültig zu erklären. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2012 (act. 3) wurden die Akten des Betreibungsamtes C._____ beigezogen und dieses zur schriftlichen Vernehmlassung aufgefordert. Überdies wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Das Betreibungsamt C._____ reichte rechtzeitig seine Stellungnahme vom 3. September 2012 ein (act. 5; vgl. auch act. 4/3), während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. act. 4). 2. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2012 ab (vgl. act. 7 = act. 12 = act. 14). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 13) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG). 4. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt, weshalb das Vorgehen des Betreibungsamtes C._____ und insbesondere dessen Konkursandrohung vom 26. Juli 2012 in der Betreibung Nr. … in keiner Weise zu beanstanden ist (vgl. act. 7 S. 2 f.). Auf diese Ausführungen ist ohne weiteres zu verweisen. Insbesondere ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen ist, ob die der
- 3 - Betreibung zu Grunde liegende (Prämien-)Forderung der Beschwerdegegnerin (von Fr. 3'679.50) tatsächlich besteht (vgl. act. 7 S. 3). 5. In ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2012 trägt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die Angelegenheit zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin sei bereinigt und die fragliche Prämie (von Fr. 3'679.50) sei inzwischen bezahlt (vgl. act. 13). Diese Darstellung deckt sich zwar mit den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2012 (act. 6/6) und vom 20. September 2012 (act. 10), sie vermag jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Es ist hier nämlich nicht von Relevanz, ob die in der Konkursandrohung erwähnte Forderung zwischenzeitlich (ganz oder teilweise) bezahlt wurde. Auch sonst hat die Beschwerdeführerin weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 18 SchKG ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Urteil vom 23. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...