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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2012 PS120158

30. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,349 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Pfändung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120158-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 30. Oktober 2012 in Sachen

1. A._____ AG, Drittansprecherin und Beschwerdeführerin,

2. B._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2012 (CB120107)

- 2 - Erwägungen: I. 1. In zwei Betreibungen gegen den Schuldner B._____, mit denen Forderungen von über Fr. 28'000.-- exkl. Zinsen und Kosten geltend gemacht werden, pfändete das Betreibungsamt C._____ am 11. Juni 2012 u.a. die Forderung des Schuldners und Beschwerdeführers 2 (nachfolgend: Schuldner) gegenüber der D._____, .. [Adresse], bis zum Betrag von Fr. 37'000.-- (Pfändungs-Nr. ...). Die vorhandenen und gepfändeten Saldi im Betrag von Fr. 3'045.85 auf dem Privatkonto Nr. …, lautend auf B._____, und im Betrag von Fr. 33'788.10 auf dem Kontokorrent Nr. …, lautend auf B._____, A._____, wurden per 21. Juni 2012 an das Betreibungsamt C._____ überwiesen (act. 3/1-3). 2.1 Mit Schreiben vom 12. August 2012 erhob E._____ namens der A._____ AG beim Betreibungsamt C._____ Beschwerde gegen die Pfändung Nr. ... bzw. Einziehung des Kontoguthabens von B._____ bei der D._____ und beantragte Rückerstattung der gepfändeten Vermögenswerte, da fremdes Eigentum gepfändet worden sei (act. 1). Das Betreibungsamt C._____ hat keinen Dritteigentumsanspruch vorgemerkt bzw. den Parteien angezeigt und kein Widerspruchsverfahren eingeleitet (Art. 106 Abs. 1 SchKG), sondern die Eingabe an die Vorinstanz überwiesen (act. 2). 2.2 Vorerwähnte Eingabe wurde offenbar von einem E._____ verfasst, der gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich für die A._____ AG nicht zeichnungsberechtigt ist. Sie war weder unterzeichnet noch lag ihr eine Vollmacht bei. Auf eine Nachfristansetzung zwecks Unterzeichnung der Beschwerde verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich mit der Begründung, dass die Beschwerde ohnehin unbegründet sei und wies diese schliesslich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. August 2012 ab (act. 5 = act. 8 S. 2).

- 3 - 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner, einziger Gesellschafter und Mitglied des Verwaltungsrates der A._____ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 13), mit Eingabe vom 31. August 2012 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (3. September 2012) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 6; act. 10). Diese leitete die Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter und verzichtete zugleich auf Vernehmlassung (act. 9). 3.2 Wenn auch aus dem Überweisungsschreiben der Vorinstanz vom 4. September 2012 (act. 9) nicht klar ersichtlich, ist davon auszugehen, dass die von E._____ namens der A._____ AG ebenfalls mit Schreiben vom 31. August 2012 an die Vorinstanz adressierte Beschwerde inkl. Beilagen gegen den Zirkulationsbeschluss vom 20. August 2012 der Beschwerde des Schuldners beilag. So verweist dieser in seiner Rechtsmitteleingabe ohne konkrete Angaben auf Beilagen (act. 10) und ist in den vorinstanzlichen Akten nur ein Couvert enthalten, dessen Aufgabe bei der Post am 3. September 2012 erfolgte (vgl. Anhang zu act. 11). 3.3 Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen schweizerischen ZPO hat sich die Frage gestellt, ob Art. 63 ZPO anwendbar sei und wie die Änderung von Art. 32 Abs. 2 SchKG (Einschränkung auf die unzuständigen Betreibungs- und Konkursämter) zu verstehen ist. Die Kammer vertritt die Ansicht, „dass die Weiterleitung von Amtes wegen und die Annahme, die Einreichung an der falschen Stelle sei fristwahrend, nur angezeigt ist, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ bzw. um einen „blanken Irrtum“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden nicht ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz bewusst und absichtlich angerufen hat. Wäre dies der Fall, so käme eine Weiterleitung nicht in Frage und es müsste bei einem Nichteintreten sein Bewenden haben. Beim Entscheid, ob eine Eingabe bewusst oder versehentlich an eine bestimmte Stelle gerichtet ist, kann es durchaus auf den Hintergrund des Absenders ankommen. Bei einer juristisch gebildeten Person wird man weniger leicht

- 4 ein Versehen annehmen“ (vgl. OGer ZH PS110210 E. 4 vom 6. Dezember 2011 und OGer ZH PS120092 E. III.1 vom 22. Mai 2012). Aus der Beschwerdeschrift (act. 10) ergibt sich nicht, dass der Schuldner, welcher nicht in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurde, um die Zuständigkeitsordnung wusste, und dass er sich daher wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Es ist deshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich an der an die Vorinstanz adressierten Beschwerdeschrift der A._____ AG orientierte und folglich jene wie auch die eigene Rechtsmittelschrift versehentlich an die unzuständige Vorinstanz sandte. Beide Beschwerdeschriften sind somit als rechtzeitig zu betrachten und es ist darauf einzutreten. Wäre jedoch die Beschwerdeschrift der A._____ AG (act. 11) eigenständig an die unzuständige Vorinstanz gesandt worden, wäre aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung in dem ihr zugestellten Zirkulationsbeschluss vom 20. August 2012 wohl anders zu entscheiden gewesen. 3.4 Zwar ist E._____ wie vorerwähnt kein zeichnungsberechtigtes Mitglied der A._____ AG und wurde der Beschwerde (act. 11) auch keine Vollmacht beigelegt. Jedoch kann unter den vorliegenden Umständen (vgl. vorstehend Ziff. I.3.2) von einer impliziten Bevollmächtigung durch den einzelzeichnungsberechtigten Schuldner ausgegangen werden. 3.5 Wenn auch der Schuldner nicht in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurde, ist er als betriebene Person, welche durch die Pfändung belastet ist, zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Basel 2010, 2. Aufl., N 48 zu Art. 17 SchKG und N 11 zu Art. 18 SchGK). 4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1 - 6) sowie die Akten des Betreibungsamtes C._____ in der Pfändung Nr. ... wurden beigezogen (act. 14 und 15/1-8).

- 5 - II. 1. Grundsätzlich haftet der Schuldner seinen Gläubigern nur mit seinem Vermögen, d.h. mit den in seinem Eigentum befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen und den ihm zustehenden Forderungen und sonstigen Rechten. Der Betreibungsbeamte ist nicht befugt, die Rechtmässigkeit von Dritteigentumsansprüchen zu beurteilen, vielmehr sind auch solche Vermögensstücke zu pfänden, an welchen nach Angaben des Schuldners oder des Dritten demselben ein besseres Recht zusteht, und sodann das Widerspruchsverfahren zur Klärung dieses Rechts einzuleiten. Nur wenn die Berechtigung des Schuldners an einem Vermögensobjekt offensichtlich fehlt, darf das Betreibungsamt von dessen Pfändung absehen, wodurch auch das Widerspruchsverfahren entfällt. Auch offensichtlich haltlose Anmeldungen braucht das Betreibungsamt nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Staehelin, Basel 2010, 2. Aufl., N 3 und 18 zu Art. 106 SchKG). 2.1 Die an das Betreibungsamt C._____ gerichtete Eingabe von E._____ vom 14. August 2012 enthält die Überschrift „Pfändung Nr. … / Beschwerde und Antrag auf Rückerstattung gepfändeter Vermögenswerte“. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde Einspruch erhoben und Rückerstattung beantragt für den Vermögenswert „Bank D._____ Kt.Nr. … CHF 33'758.00 überwiesen an Betreibungsamt am 19.06.2012. Bei diesem Betrag handelt es sich um Beratungshonorare für Support Taktische Asset Allocation die von der Firma A._____ AG, … [Adresse] erbracht und in Rechnung gestellt wurden. Gepfändet wurde also fremdes Eigentum. Die Firma A._____ AG wird den Sachverhalt bestätigen und belegen können. Gerne erwarten wir Ihre Stellungnahme“ (act. 1). 2.2 Die Vorinstanz ging nach Überweisung vorerwähnter Eingabe durch das Betreibungsamt C._____ davon aus, dass es sich nicht nur um eine Beschwerde gegen die Pfändung, sondern auch um eine Dritteigentumsansprache handle und erwog, dass die in der Beschwerde angegebene Kontonummer „Bank D._____ Kt.Nr. …“ nicht mit den von der Bank im Rahmen des Pfändungsvollzu-

- 6 ges gestützt auf ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG dem Betreibungsamt C._____ eingereichten Kontoauszüge übereinstimme. Die gepfändeten Konti würden zudem nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin als Drittansprecherin lauten, sondern auf den Namen des Betreibungsschuldners. Da die Drittansprache demnach offensichtlich unbegründet sei, habe das Betreibungsamt diese auch nicht vorzumerken gebraucht. Die Herkunft der Gelder brauche weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde zu interessieren. Die Beschwerde gegen die Pfändung der auf den Namen des Betreibungsschuldners lautenden Konti-Guthaben sei sofort als unbegründet abzuweisen (act. 8 S. 2 f.). 2.3 In der Rechtsmittelschrift bringt der Schuldner lediglich vor, die im Rahmen der Pfändung eingezogenen Vermögenswerte seien Eigentum der A._____ AG. Damit sei eine Forderung der A._____ AG ihm gegenüber entstanden (act. 10). Die A._____ AG ihrerseits liess in der Rechtsmittelschrift ausführen, beim im Rahmen der Pfändung saldierten Konto habe es sich um das Geschäftskonto der A._____ AG gehandelt. Diese sehe sich veranlasst, gegenüber dem Geschäftsführer (gemeint dem Schuldner) den entsprechenden Betrag einzufordern. Die A._____ AG habe temporär im Zuge eines laufenden Konkursverfahrens Mitte letzten Jahres die Zahlungen über das betreffende Konto abgewickelt. Die Kontoverbindung laute auf den Geschäftsführer B._____ bei der D._____, Konto Nr. …. Die Kontoangaben seien stets ergänzt gewesen um die Anschrift der Firma und die Schriftadresse des Kontos sei identisch mit dem Geschäftssitz und nicht mit der Wohnadresse des Kontoinhabers. Nach Gutheissung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung sei der Einsatz des Kontos entfallen. Das Guthaben auf dem Konto stelle somit Geschäftsvermögen der A._____ AG dar (act. 11). Sodann wurde ein Schreiben von E._____, A._____ AG, an den Schuldner mit Datum 31. August 2012 eingereicht, wonach von ihm die umgehende Rückerstattung des Betrages von Fr. 33'758.10 gefordert werde, weil das Konto der A._____ AG bei der D._____ in Zürich mit der Nummer CH… vom Betreibungsamt C._____ am 19. Juni 2012 saldiert worden sei. Dabei habe es sich um Firmengelder ge-

- 7 handelt, die er, der Schuldner, zur Deckung seiner privaten Schulden verwendet habe (act. 12/1-2). 3.1 Ob im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren der Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gestützt auf § 85, letzter Satzteil, GOG zu beachten ist oder ob neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) nicht zulässig sind (§ 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO) muss hier nicht vertieft geprüft werden. Aus der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Darstellung, beim fraglichen Konto handle sich um das Geschäftskonto der A._____ AG, wie auch aus dem eingereichten Schreiben vom 31. August 2012 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer herleiten. 3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die in der Beschwerde (act. 1) – wie übrigens auch in der Rechtsmittelschrift (act. 11) – angegebene Kontonummer „…“ bei der D._____ nicht mit den von dieser im Rahmen des Pfändungsvollzuges gestützt auf ihre Auskunftspflicht dem Betreibungsamt C._____ eingereichten Kontoinformationen (Privatkonto Nr. … und Kontokorrent Nr. …, act. 3/3) identisch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 31. August 2012 die IBAN-Nummer verwendet und diese unvollständig angegeben (act. 1), kann sie einerseits zufolge Fehlens der Endziffern nicht den fraglichen Konti zugeordnet werden und ist anderseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, die A._____ AG sei Inhaberin des fraglichen Kontos. Vielmehr führte sie aus, beim gepfändeten Betrag handle es sich um Beratungshonorare, welche die A._____ AG erbracht und in Rechnung gestellt habe. In diesem Sinne wurde denn auch im Rechtsmittelverfahren ausgeführt, die A._____ AG habe „temporär im Zuge eines laufenden Konkursverfahrens Mitte letzten Jahres die Zahlungen über das betreffende Konto“ mit der „Nr. …“ abgewickelt, wobei es sich selbst nach Ansicht der A._____ AG beim Kontoinhaber um den Schuldner handelt (act. 11). Die Herkunft der Gelder ist jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, nicht relevant (act. 8 S. 2 f.). Denn den Akten lässt sich entnehmen, dass die gepfändeten Konti auf den Schuldner lauten. Zwar ist das Kontokorrent Nr. … mit dem Zusatz „A._____“ ergänzt, bei welcher es sich gemäss Angaben der D._____ um eine Einzelfirma

- 8 handelt (act. 3/3). Die A._____ AG wird jedenfalls damit nicht als Kontoinhaberin identifiziert bzw. ausgewiesen. Allein aus dem Umstand, dass die Anschrift auf dem Kontoauszug identisch ist mit jener der A._____ AG, kann daher nicht der Rückschluss gezogen werden, es handle sich um ein Konto der A._____ AG. Denn der Kontoinhaber kann jede beliebige Adresse als Zustelladresse angeben, somit auch jene des Geschäftssitzes der A._____ AG, dessen einziger Gesellschafter und Mitglied des Verwaltungsrates er ist. Sodann geht die A._____ AG in ihrer Rechtsmittelschrift wie gesagt selbst davon aus, dass der Schuldner Inhaber des fraglichen Kontos ist (act. 11). Somit steht auch ihm die Forderung gegenüber der Bank zu. Dass die A._____ AG gegen den Schuldner als Inhaber des Kontos, auf welchem Guthaben der A._____ AG gutgeschrieben worden sein soll, Forderungen wegen behaupteter unrechtmässiger Verwendung dieser Bankguthaben geltend macht, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als zutreffend erweist. Im Beschwerdeverfahren wurde nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung nahelegen würde. Die Beschwerden sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch des Schuldners sind daher abzuweisen. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück und werden die Akten des Betreibungsamtes C._____ diesem retourniert. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic versandt am:

Urteil vom 30. Oktober 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück und werden die Akten des Betreibungsamtes C._____ diesem retourniert. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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