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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2012 PS120137

3. September 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,589 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120137-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 3. September 2012 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Ltd., Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch betreffend die Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Juli 2012 (CB120011)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei auf die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch des Betreibungsamtes C._____ nicht einzutreten, bzw. es seien diese Verfügungsbeschränkungen wieder zu löschen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1 und 2). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde dem Betreibungsamt C._____ Frist zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt sowie der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 4). Das Betreibungsamt C._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Auch die Beschwerdegegnerin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und eventualiter sei diese abzuweisen (act. 8). 1.3. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 (versandt am 25. Juli 2012) wies das Bezirksgericht Meilen die Beschwerde ab (act. 11 = act. 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 30. Juli 2012 innert Frist Beschwerde (act. 15). Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 18). Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht (act. 20). Mit Urteil vom 9. August 2012 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 21). 1.4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

- 3 - 2. Materielles 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde sei an das Bezirksgericht Meilen zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die befangenen Richter (Gerichtspräsident J. Meier und Bezirksrichterin B. Stingel) in den Ausstand zu treten hätten und das Urteil von unbefangenen Richtern zu fällen sei. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben (act. 15 S. 1). Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, das Betreibungsamt C._____, das Bezirksgericht Meilen, das Bezirksgericht Zürich, das Obergericht des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft sowie die Bundesanwaltschaft hätten seit 2009 Kenntnis von seinem Wohnsitz in D._____ (… [Staat in Europa]). Die Behauptung der Vorinstanz, sein Wohnsitz befände sich in E._____ [Kt. Zürich], sei absurd und allein durch die Befangenheit der Richter zu begründen, welche am Arrestbetrug mitgewirkt hätten, welcher die Basis sei für die Arrestforderungen (Prozessentschädigung) der Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich reiche er einen Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2012 derselben als befangen behaupteten Richter ein. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe den Behörden und Gerichten gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen eingereicht. Auch die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis, dass er Wohnsitz in D._____ habe, was im Übrigen aktenund prozesskundig sei (act. 15 S. 2). Der Beschwerdeführer führt aus, den im Arrestbefehl zugrundeliegenden Prozesskosten liege ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. April 2011 zugrunde, welches in seiner Abwesenheit, ohne Anhörung, ohne Würdigung der Fakten sowie im Wissen um die Unzuständigkeit gefällt worden sei. Er habe von diesem Verfahren keine Kenntnis gehabt, da die gerichtliche Zustellung nicht an seinen Wohnsitz in D._____ erfolgt sei. Seit August 2011 sei beim Bundesgericht eine Gegenklage hängig. Es sei sogar eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Betrugs in Vorbereitung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die dem Arrest zugrunde liegende Forderung sei durch Verrechnung getilgt worden. Es sei verfassungs- und rechtswidrig, wenn dem Betreibungsamt die Kompetenzen zugestanden werden, ohne ordentliches Verfahren Ersatz für eine verarrestierte wertlose oder untergegangene Sache gemäss einer Urkunde zu bestim-

- 4 men. Er habe das Betreibungsamt persönlich darauf hingewiesen, dass sein Liquidationsanteil aufgrund der Scheidungsvereinbarung Null betrage und der Arrest dementsprechend hinfällig geworden sei (act. 15 S. 2 f.). 2.2. In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei den Anmeldungen zur Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handle und dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen sei (act. 14 S. 5 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass eine auf einen Arrest gestützte Betreibung nach Wahl des Gläubigers am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstände oder am ordentlichen Betreibungsort eingeleitet werden könne. Werde die Pfändung am Arrestort durchgeführt, könnten nur die arrestierten Gegenstände gepfändet werden. Werde der Arrest hingegen am allgemeinen Betreibungsort prosequiert, gehe die Vollstreckung in das ganze pfändbare Vermögen des Schuldners. Die Pfändungsreihenfolge gemäss Art. 95 SchKG sei hierbei nicht zwingend, sondern lediglich eine Richtlinie. Mit rechtskräftiger Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2011 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in E._____ habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges geltend gemacht habe, stehe nach dem Gesagten ausser Frage, dass vorliegend E._____ den ordentlichen Betreibungsort darstelle. Der Arrestort sei sodann aufgrund der in E._____ liegenden Arrestgegenstände ebenfalls die Gemeinde E._____. Der Beschwerdeführer gehe infolgedessen in seiner Annahme fehl, dass das Betreibungsamt C._____ keine anderweitig als die verarrestierte Sache hätte pfänden dürfen. In Bezug auf die in den angefochtenen Anmeldungen beschriebenen Grundstücke habe auf die Durchführung eines weiteren Arrestverfahrens verzichtet werden dürfen (act. 14 S. 9 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, das Betreibungsamt C._____ habe vorliegend Grundstücke im Gesamteigentum "gemäss Arresturkunde" und damit einen Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer einfachen Gesellschaft gepfändet, welche zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich bereits liquidiert gewesen sei. Mit dieser Bezeichnung sei der gesamte dem Beschwerdeführer zufallende Anteil an

- 5 den besagten Grundstücken gemeint gewesen. Er könne nichts daraus ableiten, dass ihm im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft die vorher zu gesamter Hand zustehenden Grundstücke ins Alleineigentum übertragen worden seien. Anlässlich der Pfändung vom 3. April 2012 sei der Beschwerdeführer im Übrigen persönlich anwesend gewesen und hätte es trotz Auskunfts- und Offenlegungspflicht unterlassen, das Betreibungsamt über das Ergebnis der Liquidation, respektive über das ihn betreffende Scheidungsurteil wahrheitsgemäss aufzuklären. An den erfolgten Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch sei nichts zu beanstanden (act. 14 S. 10 ff.). 2.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 2, 13 und 18). 2.4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in erster Linie damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, sein Wohnsitz befände sich in E._____. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich bezüglich der Beurteilung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers auf einen Obergerichtsentscheid stützen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, hat sich bereits die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 eingehend mit der Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass dieser seinen Wohnsitz in E._____ habe (act. 10/1 S. 5). Dies wird vom Beschwerdeführer zwar ausdrücklich bestritten, seiner Beschwerde lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte oder Schriftstücke entnehmen, welche die Annahme eines zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels begünstigen

- 6 könnten. Es ist daher (weiterhin) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz an der …strasse … in … E._____ hat. 2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Richter hätten infolge Befangenheit in den Ausstand treten sollen. Der Ursprung der mutmassliche Befangenheit sieht der Beschwerdeführer darin, dass diese am "Arrestbetrug" mitgewirkt hätten. Damit meint er einen Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2012 des Bezirksgerichts Meilen (vgl. act. 17), welcher die Grundlage für die Arrestforderungen der Beschwerdegegnerin sei. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG regelt die einzelnen Ausstandsgründe und umschreibt, wann ein Mitglied der Aufsichtsbehörde in den Ausstand zu treten hat. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend, weil beim erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid Richter mitwirkten, welche auch einen Forderungsstreit zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin mitentschieden haben. Nach der erwähnten Bestimmung dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG genannten Gründen befangen sein könnten. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können allerdings einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden. Der Prozessgegenstand von Beschwerdeverfahren und Zivilverfahren gleichen sich überhaupt nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren könne vom Bezirksgerichtspräsidenten und einer weiteren Bezirksrichterin als unterer Aufsichtsbehörde nicht unvoreingenommen geführt werden, ist daher bei objektiver Betrachtung nicht erheblich (vgl. BGer 7B.211/2006 vom 2. Februar 2007 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 113 III 2 Erw. 2b, BGE 120 Ia 82). Anzufügen bleibt, dass das Begehren des Beschwerdeführers um Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts grundsätzlich bereits nach Erhalt der Präsidialverfügung vom 8. Mai 2012 (act. 4) hätte erfolgen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für den Anschein der Befangenheit der Richter der unteren Aufsichtsbehörde bestehen.

- 7 - 2.6. Die Vorinstanz hat mit einer ausführlichen Begründung dargelegt, weshalb an den erfolgten Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nichts zu beanstanden sei. Insbesondere wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine auf einen Arrest gestützte Betreibung nach Wahl des Gläubigers am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstände oder am ordentlichen Betreibungsort eingeleitet werden könne und aufgrund der vorliegenden Konstellation der ordentliche Betreibungsort sowie der Arrestort in E._____ sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den gepfändeten Liquidationsanteil nichts daraus ableiten könne, dass ihm im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft die vorher zu gesamter Hand zustehenden Grundstücke ins Alleineigentum übertragen worden seien. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ein. Seiner Beschwerde fehlt es diesbezüglich an einer klaren, detaillierten und somit hinreichenden Auseinandersetzung. Wie der Beschwerdeführer überdies zu Recht darauf hinweist, ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob der Straftatbestand des Betruges erfüllt ist. Dies wäre vielmehr im Rahmen eines allfälligen strafrechtlichen Verfahrens zu klären. 2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 3. September 2012 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei auf die Anm... 1.2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde dem Betreibungsamt C._____ Frist zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt sowie der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 4). Das Betreibungsamt C.___... 1.3. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 (versandt am 25. Juli 2012) wies das Bezirksgericht Meilen die Beschwerde ab (act. 11 = act. 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe... 1.4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde sei an das Bezirksgericht Meilen zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die befangenen Richter (Gerichtspräsident J. Meier und Bezirksrichterin B. Stingel) in den Ausstand zu treten hätten und das ... Der Beschwerdeführer führt aus, den im Arrestbefehl zugrundeliegenden Prozesskosten liege ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. April 2011 zugrunde, welches in seiner Abwesenheit, ohne Anhörung, ohne Würdigung der Fakten sowie im Wissen um di... 2.2. In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei den Anmeldungen zur Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handle und dass die Beschwerdelegitimatio... Die Vorinstanz erwog weiter, das Betreibungsamt C._____ habe vorliegend Grundstücke im Gesamteigentum "gemäss Arresturkunde" und damit einen Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer einfachen Gesellschaft gepfändet, welche zum Zeitpunkt der ... 2.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. M... 2.4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in erster Linie damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, sein Wohnsitz befände sich in E._____. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich bezüglich der Beurteilung des Wohns... 2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Richter hätten infolge Befangenheit in den Ausstand treten sollen. Der Ursprung der mutmassliche Befangenheit sieht der Beschwerdeführer darin, dass diese am "Arrestbetrug" mitgewirkt hätte... Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG regelt die einzelnen Ausstandsgründe und umschreibt, wann ein Mitglied der Aufsichtsbehörde in den Ausstand zu treten hat. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend, ... 2.6. Die Vorinstanz hat mit einer ausführlichen Begründung dargelegt, weshalb an den erfolgten Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nichts zu beanstanden sei. Insbesondere wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine auf e... Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ein. Seiner Beschwerde fehlt es diesbezüglich an einer klaren, detaillierten und somit hinreichenden Aus... 2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bi... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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