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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2012 PS120109

3. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·823 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120109-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 3. Juli 2012 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Juni 2012 (EK120118)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 1. Juni 2012 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 5/5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung der Kammer vom 14. Juni 2012 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert und dem Schuldner Frist angesetzt zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– (act. 6). Der Schuldner nahm die Verfügung am 15. Juni 2012 entgegen (act. 7/1). Die zehntägige Frist lief demnach am 25. Juni 2012 ab. Der vom Schuldner am 27. Juni 2012 einbezahlte Kostenvorschuss ging am 29. Juni 2012 bei der Obergerichtskasse ein (act. 11). Da gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, ist der Kostenvorschuss als innert Frist geleistet entgegen zu nehmen. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Der Schuldner macht im wesentlichen geltend, er werde ab 1. Juli 2012 eine Stelle bei der Firma C._____ KG in … antreten und danach wieder genügend Geld verdienen. Die nicht bestrittenen Forderungen von insgesamt Fr. 8'900.– sowie die bislang aufgelaufenen Gerichtskosten würden durch ein Darlehen der C._____ KG übernommen werden. Dies könne innerhalb der nächsten zehn Tage geschehen und sei für alle Seiten angenehmer. Per heutigem Datum (11. Juni 2012) verfüge er weder über Vermögen noch sonst über andere liquide Mittel (act. 2).

- 3 - 4. Der Schuldner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 1. Juni 2012 am 5. Juni 2012 entgegen (act. 5/6 S. 5). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 15. Juni 2012 ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 (Datum Poststempel) verweist er auf den nunmehr unterzeichneten Arbeitsvertrag und eine Darlehenszusage der künftigen Arbeitgeberin. Sodann gibt er an, er würde die Konkursforderung (Betr. Nr. …) sowie diverse andere Forderungen tilgen, wenn er könnte (act. 9). Damit liegen innerhalb der Beschwerdefrist keine Belege zum Nachweis von Konkurshinderungsgründen vor. Wie dargelegt, werden keine Nachfristen gewährt. Die Beschwerde scheitert also bereits am fehlenden Konkurshinderungsgrund. Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners erübrigen sich. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen. 5. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 9, sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur und das Konkursamt D._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

Urteil vom 3. Juli 2012 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 9, sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur und das Konkursamt D._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Z... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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