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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2012 PS120014

23. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,282 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Arrest

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 23. Februar 2012 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2012 (EQ120015)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Begehren vom 17. Januar 2012, eingegangen am 18. Januar 2012 beim Bezirksgericht Zürich, ersuchte der Beschwerdeführer um Arrestierung der UVG- Invalidenrente des Beschwerdegegners, ausbezahlt durch die C._____, … [Adresse], D._____, im Umfang einer Forderungssumme von Fr. 9'242.70 und um Erlass eines Arrestbefehls, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners (act. 1). Mit Urteil vom 18. Januar 2012 wies das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) das Arrestbegehren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von Fr. 250.– (act. 3a = act. 5 = act. 7). Der Beschwerdeführer nahm das Urteil am 20. Januar 2012 entgegen (act. 3b). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 6): "1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EQ120015-L/U) sei aufzuheben und das Arrestgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2012 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2012 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz." 1.3. Der mit Verfügung vom 1. Februar 2012 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (act. 9) für das Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt (act. 11). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilligungsverfahren nicht einzuholen. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist somit spruchreif. 2. Begriffliches Der Beschwerdeführer stellt den Antrag "o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz". Der Zusatz "o/e" ist kurz zu erläutern: Das 'o' steht für die ordentlichen (lateinisch: ordinaria) Prozesskosten, das 'e' für die ausserordentlichen (lateinisch: extraordinaria) Prozesskosten, d.h. die Parteientschädigung. Im Kanton Zürich

- 3 eher geläufig ist der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolge", welcher dem vorgenannten Antrag entspricht. 3. Materielles 3.1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihn mit der Interessenwahrung im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 25. Januar 1990 gegen die C._____ beauftragt. Die Zwischenrechnung für die anwaltlichen Bemühungen während eines Zeitraumes zwischen dem 30. Mai 2008 und dem 16. Februar 2010 im Betrag von Fr. 9'242.70 sei vom zwischenzeitlich in E._____ [Staat] wohnhaften Beschwerdegegner nie beglichen worden. Die Honorarforderung umfasse neben einem Honorar von Fr. 10'500.– (42 Std. à Fr. 250.–) den Auslagenersatz für Porti, Kopien und Telefonate in der Höhe von Fr. 492.70. Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen ein. Als Arrestgrund nannte der Beschwerdeführer Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, da der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in E._____ habe und die Honorarforderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise, weil das vertragliche Verhältnis zwischen den Parteien dem Gerichtsstand in der Schweiz unterstehe und die zu verarrestierende Forderung in der Schweiz belegen sei. Der Beschwerdegegner beziehe von der C._____, D._____, Taggeldleistungen bzw. eine Invalidenrente gemäss UVG (act. 1). 3.2. Die Vorinstanz wies das Arrestbegehren ab, weil die Arrestforderung sowie der Bestand des Arrestgegenstandes nicht genügend glaubhaft gemacht worden seien. Die Vorinstanz bemängelte, dass der Beschwerdeführer zwar einen Stundenansatz von Fr. 250.– genannt habe, aber nicht behauptet habe, sich mit dem Beschwerdegegner auf einen solchen geeinigt zu haben. Er habe nicht einmal Angaben dazu gemacht, wie er auf diesen Stundenansatz gekommen sei und ebenso wenig weitere Informationen hinsichtlich des geschlossenen Mandatsvertrages offengelegt. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, es seien 42 Stunden Aufwand, und damit verbundene Auslagen von Fr. 492.70, angefallen, er habe es aber unterlassen, dem Gericht jene Aufstellung von Stunden und Auslagen vorzulegen, die er auch dem Beschwerdegegner als Mandanten habe vorlegen müssen. Aus den Unterlagen ergebe sich ausserdem nur, dass eine den

- 4 - Beschwerdegegner betreffende Referenznummer bei der C._____ vorhanden sei, es sei jedoch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdegegner von dieser eine UVG- Invalidenrente erhalte (vgl. act. 7). 3.3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen (für Einzelheiten kann auf act. 6 verwiesen werden), die Vorinstanz habe das Recht in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unrichtig angewandt. Es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz anscheinend nicht bewusst sei darüber, dass im Verfahren um die Bewilligung des Arrestes eine Glaubhaftmachung der Arrestforderung, des Arrestgrundes sowie der vorhandenen Arrestgegenstände im summarischen Verfahren verlangt werde und es sich hierbei gerade nicht um einen strikten Beweis in einem ordentlichen Verfahren handle, wonach die Arrestforderung in allen Details substantiiert werden müsse. Die Arrestforderung werde durch die ins Recht gelegten Rechtsschriften, welche der Beschwerdeführer im anwaltlichen Mandatsverhältnis für den Beschwerdegegner verfasst habe, zweifelsfrei hinlänglich dargelegt (act. 6 S. 4). Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass die Darlegung der ausgeführten Arbeiten in Form von Rechtsschriften den getätigten Aufwand mindestens so überzeugend glaubhaft mache wie eine "Aufstellung von Stunden und Auslagen" (a.a.O., S. 4 f.). Nach dem Grundsatz iura novit curia habe der Beschwerdeführer ausserdem davon ausgehen dürfen, dass auch der Vorinstanz die üblichen Honoraransätze für anwaltliche Tätigkeiten bekannt gewesen seien, insbesondere, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Stundenansatz für die anwaltliche Vertretung in Sozialversicherungsverfahren von Fr. 250.– anwende. Darüber hinaus habe auch das Bundesgericht ein durchschnittliches Anwaltshonorar in der Bandbreite von Fr. 160.– bis Fr. 320.– festgesetzt und dabei ausserdem einen generell auf dem tiefsten Niveau von Fr. 160.– gewählten Ansatz als unangemessen tief bezeichnet (BGE 131 V 153 Erw. 7). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– liege somit in der Mitte der vom Bundesgericht bezeichneten Bandbreite, weshalb es für die Glaubhaftmachung der Arrestforderung sicherlich keiner langen Ausführungen darüber bedürfe, wie der Beschwerdeführer auf diesen Stundenansatz komme (act. 6 S. 5). Dass die Vorinstanz erwog, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdegegner von der C._____ eine UVG-Invalidenrente ausgerichtet werde, sei halt-

- 5 los. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Arrestgesuches unter Ziff. 3 ausgeführt, dass die dem Schuldner durch die C._____ gewährte Invalidenrente zu verarrestieren sei und habe bei der Vorinstanz als Beilage 14 die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 ins Recht gelegt, wonach zwischen dem Beschwerdegegner und der C._____ ein Vergleich darüber geschlossen worden sei, dass der Invaliditätsgrad für die Invalidenrente, welche die C._____ ausrichte, 35 Prozent betrage. Aus dem Anhang sei ersichtlich, dass die C._____ schriftlich ihr Einverständnis zu diesem Vergleich abgegeben habe. Dadurch sei auch der Arrestgegenstand hinlänglich glaubhaft gemacht (act. 6 S. 5). Der Beschwerdeführer reichte dieselben Beilagen ein wie vor Vorinstanz (vgl. act. 8/1-17 und act. 1 Beilagenverzeichnis). 3.4. Durch seine Vorbringen sowie die eingereichten Unterlagen konnte der Beschwerdeführer genügend glaubhaft machen, dass der Beschwerdegegner ihn mit der Wahrung seiner Interessen gegen die C._____ beauftragt hatte (vgl. die Vollmacht: act. 8/1) und dass er im Interesse des Beschwerdegegners tätig wurde (vgl. die Schreiben und Eingaben des Beschwerdeführers an die C._____ und an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich: act. 8/3-8/8, act. 8/10 und act. 8/12; vgl. die Verfügungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich: act. 8/11, act. 8/13-8/14). Damit ist vorerst einmal glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer aus seinem anwaltlichen Mandat eine Forderung gegen den Beschwerdegegner zusteht. Nebst dem Bestand der Forderung sind auch deren Höhe und Fälligkeit glaubhaft darzutun. Die Höhe der Forderung berechnet sich nach den aufgewendeten Stunden zum vereinbarten Stundenansatz sowie den angefallenen Auslagen. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschwerdeführer zwar einen Stundenansatz von Fr. 250.– nenne, aber nicht behaupte, sich mit dem Beschwerdegegner auf einen solchen geeinigt zu haben, ja nicht einmal Angaben mache, wie er auf diesen Stundenansatz komme (act. 7 S. 2). Es trifft zwar zu, dass das Gericht das Recht kennt (iura novit curia) – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht (act. 6 S. 5) –, doch nützt dies im vor-

- 6 liegenden Fall wenig. Die Entschädigung des Beschwerdeführers richtet sich nicht nach der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer), denn es geht nicht um eine Entschädigung von der Gegenpartei (welche bei Vorliegen der Voraussetzungen ohnehin vom Sozialversicherungsgericht festzusetzen gewesen wäre, wodurch dem Beschwerdeführer ein definitiver Rechtsöffnungstitel zur Verfügung gestanden hätte), sondern um eine Entschädigung des Beschwerdeführers von seinem eigenen Mandanten. Diese Entschädigung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Was die Parteien vereinbart haben, ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Dass ein Stundenansatz von Fr. 250.– vereinbart worden sein soll, wurde bis heute vom Beschwerdeführer nie behauptet, wie auch sonst nichts näher dazu dargelegt wurde, was die Parteien genau hinsichtlich des Honorars vereinbart haben. Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass die Arrestforderung ungenügend substantiiert und dadurch auch nicht glaubhaft gemacht wurde. Demnach fehlt es an einer der Voraussetzungen der Arrestlegung, weshalb die Vorinstanz den angefochtenen Endentscheid zutreffend erliess und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.5. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seiner Forderung auch eine Aufstellung der aufgewendeten Stunden sowie der Auslagen hätte einreichen müssen und ob die übrigen Voraussetzungen für eine Arrestlegung erfüllt wären oder nicht. Der Beschwerdeführer ist hingegen darauf hinzuweisen, dass ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneuert werden kann (KUKO SchKG-Meier- Dieterle, Art. 272 N. 20). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beim in Frage stehenden Streitwert von Fr. 9'242.70 betragen die Kosten für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'200.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG). Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und vom Vorschuss, welchen dieser bereits geleistet hat, zu beziehen.

- 7 - 4.2. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Für eine Entschädigung aus der Staatskasse fehlte es ohnehin an der gesetzlichen Grundlage. Dem Beschwerdegegner ist mangels ihm entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'242.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Urteil vom 23. Februar 2012 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Begehren vom 17. Januar 2012, eingegangen am 18. Januar 2012 beim Bezirksgericht Zürich, ersuchte der Beschwerdeführer um Arrestierung der UVG-Invalidenrente des Beschwerdegegners, ausbezahlt durch die C._____, … [Adresse], D._____, im Umfang... 1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 6): 1.3. Der mit Verfügung vom 1. Februar 2012 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (act. 9) für das Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig bezahlt (act. 11). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilligungsverfahren nicht einzuho... 2. Begriffliches Der Beschwerdeführer stellt den Antrag "o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz". Der Zusatz "o/e" ist kurz zu erläutern: Das 'o' steht für die ordentlichen (lateinisch: ordinaria) Prozesskosten, das 'e' für die ausserordentlichen (lateinisch: extrao... 3. Materielles 3.1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihn mit der Interessenwahrung im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 25. Januar 1990 gegen die C._____ beauftragt. Die Zwischenrechnung für die an... 3.2. Die Vorinstanz wies das Arrestbegehren ab, weil die Arrestforderung sowie der Bestand des Arrestgegenstandes nicht genügend glaubhaft gemacht worden seien. Die Vorinstanz bemängelte, dass der Beschwerdeführer zwar einen Stundenansatz von Fr. 250.... 3.3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen (für Einzelheiten kann auf act. 6 verwiesen werden), die Vorinstanz habe das Recht in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unrichtig angewandt. Es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz anscheinend nic... Der Beschwerdeführer reichte dieselben Beilagen ein wie vor Vorinstanz (vgl. act. 8/1-17 und act. 1 Beilagenverzeichnis). 3.4. Durch seine Vorbringen sowie die eingereichten Unterlagen konnte der Beschwerdeführer genügend glaubhaft machen, dass der Beschwerdegegner ihn mit der Wahrung seiner Interessen gegen die C._____ beauftragt hatte (vgl. die Vollmacht: act. 8/1) und... 3.5. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seiner Forderung auch eine Aufstellung der aufgewendeten Stunden sowie der Auslagen hätte einreichen müssen und ob die übrigen Voraussetzungen für eine Arrestleg... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beim in Frage stehenden Streitwert von Fr. 9'242.70 betragen die Kosten für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'200.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG). Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdefüh... 4.2. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Für eine Entschädigung aus der Staatskasse fehlte es ohnehin an der gesetzlichen Grundlage. Dem Beschwerdegegner ist mangels ihm entstandener Umtriebe keine Prozessen... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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