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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2012 PS120008

31. Januar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,815 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Steigerung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 31. Januar 2012 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer,

gegen

C._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Steigerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Z._____)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Dezember 2011 (CB110030)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2011 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen die Steigerungsanzeigen für bewegliche Sachen, Forderungen und Rechte in den Betreibungen Nr. … (Pfändung Nr. …) gegen den Beschwerdeführer und Nr. … (Pfändung Nr. …) gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, es sei unzulässig, eine strittige Forderung zu versteigern. Der Beschwerdegegner verlange als Betreibungsgläubiger die Verwertung einer gepfändeten Forderung, welche Gegenstand eines Prozesses vor einem deutschen Gericht sei. Er versuche damit zu verhindern, dass sie ihre Ansprüche ihm gegenüber durchsetzen können. Es handle sich um einen Honoraranspruch gegen den Beschwerdegegner in der Höhe von EUR 146'251.29. Die Beschwerdeführer führten weiter aus, der Beschwerdegegner verwende eine falsche Adresse, weshalb zumindest Zweifel an der Aktivlegitimation angebracht seien (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 14. November 2011 wurde dem Betreibungsamt Z._____ Frist zur obligatorischen Vernehmlassung und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Das Betreibungsamt Z._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Auch der Beschwerdegegner verlangte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). 1.3. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (versandt am 11. Januar 2012) wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde ab (act. 10 = act. 13). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 21. Januar 2012 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde (act. 15).

- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass in den Pfändungen Nr. … und Nr. … keine Verteilung erfolgen dürfe (act. 18). 1.5. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Versteigerung hätte nicht durchgeführt werden dürfen, da dem Betreibungsamt Z._____ mitgeteilt worden sei, dass fristgerecht Beschwerde gegen die Steigerungsanzeige erhoben worden sei. Die Versteigerung sei auch entgegen der Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. November 2011 (Geschäfts-Nr. PS110219) durchgeführt worden. Auch dieses zum Zeitpunkt der Versteigerung hängige Verfahren sei dem Betreibungsamt bekannt gewesen. Im Weiteren sei die Versteigerung auch schon deshalb unzulässig, weil sie gegen deutsches Recht verstosse. Es sei aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. September 2008 fraglich, ob die Forderung dem Schweizer Recht unterliege. In diesem Verfahren hätten sie eine Gegenforderung im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht. Diese Widerklage sei abgewiesen worden. Deshalb werde diese Forderung von ihnen derzeit vor dem Landesgericht E._____ geltend gemacht. In diesem laufenden Verfahren würde die Gegenseite nunmehr einbringen, dass ihnen die Aktivlegitimation nicht mehr zustehe, da die D._____ GmbH die Forderung erworben habe. Diese Gesellschaft stehe im Eigentum des Beschwerdegegners, welcher im Übrigen wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden sei (act. 15). 2.2. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde führte aus, dass bezüglich der Aktivlegitimation wohl die Legitimation, das Verwertungsbegehren zustellen, gemeint sei. Diese sei fraglos gegeben, da dies nicht von der Wohnadresse abhänge. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Schuldner die Verwertung bei einem gültigen Verwertungsbegehren einzig durch sofortige Tilgung abwenden könne. Komme es aber zur Verwertung, sei diese nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag anzufechten. In diesem Zusammenhang könne Gesetzesverletzung oder

- 4 - Unangemessenheit gerügt werden. Ausser der Übertretung von Verfahrensvorschriften, der Missachtung des Deckungsprinzips, der rechts- und sittenwidrigen Einwirkung auf den Steigerungserfolg könne der Zuschlag etwa auch wegen allfälligen Willensmängeln angefochten werden. Die Beschwerdeführer würden aber nichts dergleichen beanstanden. Sie würden vielmehr dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe sittenwidrig die Verwertung verlangt, und dem Betreibungsamt, es habe diesem sittenwidrigen Verwertungsbegehren entsprochen. Diese Argumentation gehe fehl. Rechtsgültig gepfändete Forderungen seien in jedem Falle verwertbar, auch wenn sie bestritten seien. Wenn ihre Verwertung verlangt werde, sei dies für das Betreibungsamt verbindlich. Der Schuldner einer Forderung dürfe diese selber ersteigern und sie dadurch zum Erlöschen bringen, auch wenn er zugleich der Betreibungsgläubiger sei. Aus dem Grössenverhältnis zwischen Forderung und Gegenforderung sei in Bezug auf die guten Sitten nichts abzuleiten. Im Weiteren beschlage das am 24. November 2011 seitens der oberen Aufsichtsbehörde an das Betreibungsamt Z._____ ergangene Verbot, in den fraglichen Pfändungen Verwertungshandlungen vorzunehmen, die Gültigkeit früherer Verwertungshandlungen nicht (act. 13 S. 4 f.). 2.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist es für die Stellung des Verwertungsbegehrens unerheblich, dass der Beschwerdegegner allenfalls an einer anderen als der angegebenen Adresse in Deutschland wohnhaft ist. Auch für das vorliegende Verfahren ist dies nebensächlich, da der Beschwerdegegner durch einen Schweizer Rechtsbeistand vertreten ist, an welchen alle gerichtlichen Zustellungen erfolgen. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Versteigerung durch das Betreibungsamt nicht hätte durchgeführt werden dürfen, da dieses über die Beschwerdeverfahren orientiert worden sei, gehen fehl. Es ist richtig, dass mit Verfügung vom 24. November 2011 (Geschäfts-Nr. PS110219) die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt worden ist, dass in den betreffenden Pfändungen keine Verwertungshandlungen hätten erfolgen dürfen. Das Betreibungsamt Z._____ führte die Versteigerung jedoch bereits am 7. November 2011 durch (act. 5). Da die aufschiebende Wirkung erst später angeordnet wurde, betrifft diese –

- 5 wie schon die Vorinstanz festhielt – die Gültigkeit der früheren Verwertungshandlung nicht. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach es unzulässig sei, eine strittige Forderung zu versteigern, ist anzufügen, dass unerheblich ist, ob die Forderung fällig ist oder nicht, bedingt oder unbedingt, anerkannt oder bestritten oder ob der Drittschuldner im In- oder Ausland wohnt (BSK SchKG I-SUTER, Art. 122 N 14). Es ist demnach für das Verwertungsverfahren unbedeutend, dass es sich bei der besagten Forderung um eine strittige Forderung handelt. Dass in diesem Zusammenhang in Deutschland ein Forderungsprozess vor dem Landesgericht E._____ hängig ist, vermag daran auch nichts zu ändern und ist für das Verwertungsverfahren auch nicht von Belang. Inwiefern die Versteigerung gegen deutsches Recht verstossen könnte, ist im Weiteren nicht ersichtlich und auch nicht relevant, da sich die Zuständigkeit für reine Zwangsvollstreckungen ausschliesslich nach dem SchKG bestimmt (KUKO SchKG-BOLLIGER/JEANNERET, Vorbemerkungen zu Art. 46-55 N 15). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine allfällige Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Vermögensdelikten nichts an seiner Stellung im vorliegenden Verfahren als Gläubiger und Beschwerdegegner zu ändern vermag. 2.4. Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Z._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 31. Januar 2012 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 6. November 2011 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen die Steigerungsanzeigen für bewegliche Sachen, Forderungen ... 1.2. Mit Verfügung vom 14. November 2011 wurde dem Betreibungsamt Z._____ Frist zur obligatorischen Vernehmlassung und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Das Betreibungsamt Z._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom ... 1.3. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (versandt am 11. Januar 2012) wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde ab (act. 10 = act. 13). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde ... 1.4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass in den Pfändungen Nr. … und Nr. … keine Verteilung erfolgen dürfe (act. 18). 1.5. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Versteigerung hätte nicht durchgeführt werden dürfen, da dem Betreibungsamt Z._____ mitgeteilt worden sei, dass fristgerecht Beschwerde gegen die Steigerungsanzeige erhoben worden sei. Die Versteigerung se... 2.2. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde führte aus, dass bezüglich der Aktivlegitimation wohl die Legitimation, das Verwertungsbegehren zustellen, gemeint sei. Diese sei fraglos gegeben, da dies nicht von der Wohnadresse abhänge. Weiter führte die ... 2.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist es für die Stellung des Verwertungsbegehrens unerheblich, dass der Beschwerdegegner allenfalls an einer anderen als der angegebenen Adresse in Deutschland wohnhaft ist. Auch für das vorliegende Verfahren ... Auch die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Versteigerung durch das Betreibungsamt nicht hätte durchgeführt werden dürfen, da dieses über die Beschwerdeverfahren orientiert worden sei, gehen fehl. Es ist richtig, dass mit Verfügung vom 24.... Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach es unzulässig sei, eine strittige Forderung zu versteigern, ist anzufügen, dass unerheblich ist, ob die Forderung fällig ist oder nicht, bedingt oder unbedingt, anerkannt oder bestritten oder ob... Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine allfällige Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Vermögensdelikten nichts an seiner Stellung im vorliegenden Verfahren als Gläubiger und Beschwerdegegner zu ändern vermag. 2.4. Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bi... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Z._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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