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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2011 PS110173

24. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,394 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS110173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 24. Oktober 2011 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im Konkursverfahren des Bezirkes Uster vom 13. September 2011 (EK110207)

- 2 - Erwägungen: I. Am 13. September 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Uster für Forderungen von insgesamt Fr. 3'965.15 (bestehend aus einem Restbetrag nach Teilzahlungen von Fr. 1'809.20 in der Betreibung Nr. … und einem ebensolchen Restbetrag nach Teilzahlungen von Fr. 2'155.95 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, jeweils inklusive Zins, Gläubiger- und Betreibungskosten) über den Schuldner den Konkurs (act. 2 = act. 5 = act. 6/8 = act. 12/1). Mit rechtzeitig erhobenem Rechtsmittel beantragte der Schuldner daraufhin mit Eingabe vom 30. September 2011 dessen Aufhebung (act. 1; vgl. auch act. 6/10). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Ebenso wurde dem Schuldner unter Hinweis auf die gemäss Vorinstanz gleichentags ablaufende Beschwerdefrist telefonisch mitgeteilt, dass er auch seine Zahlungsfähigkeit innert Rechtsmittelfrist nachweisen müsse, wobei ergänzende Unterlagen in dieser Zeitspanne entweder überbracht oder zur Post gebracht werden müssten (act. 9A; vgl. auch act. 7). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 ergänzte der Schuldner seine Rechtsmittelschrift und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (act. 11; act. 12/1-12). Am 14. Oktober 2011 ging ein weiteres Schreiben vom 12. Oktober 2011 mit Beilagen ein (act. 13 und act. 14/1-3). II. Gemäss Art. 174 SchKG und Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ZPO ist gegen die Konkurseröffnung die Beschwerde möglich. Das vom Schuldner als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel (act. 1 und act. 11) ist demnach als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 15; vgl. auch act. 10/1). Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten.

- 3 - III. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Neue Tatsachen können im Beschwerdeverfahren einerseits geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Über konkurshindernde Tatsachen sind neue Behauptungen und Urkundenbeweise zudem selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgt sind. Da die Beschwerde innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen ist, muss der Schuldner allerdings innert Rechtsmittelfrist sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe durch Urkunden belegen als auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Es besteht keine Möglichkeit zur Ansetzung von Nachfristen oder der Nachreichung von Unterlagen nach diesem Zeitpunkt (BGE 136 III 294). 2. Da der Schuldner den Empfang der Konkurseröffnung vom 13. September 2011 am 21. September 2011 unterschriftlich bestätigte (act. 6/10), lief die Beschwerdefrist am 3. Oktober 2011 ab. Die Nachreichung von Unterlagen nach diesem Zeitpunkt ist nach dem Gesagten grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Schuldner noch eine aktualisierte "Baustellenliste" ein (act. 14). Er schreibt dazu, er habe alles bereit gehabt, aber es habe ein Problem mit dem Drucker gegeben, und dass er die falschen Unterlagen eingepackt habe, sei ihm erst auf der Post bewusst geworden. Das kann als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) verstanden und gut geheissen werden. 3. Durch Einreichung eines Empfangsscheins vom 14. September 2011 über die Bezahlung von Fr. 3'965.15 (act. 3/2 = act. 12/2) sowie der Quittung Nr. … des Betreibungsamts C._____ vom 14. September 2011 (act. 3/3 = act. 12/3) wies der Schuldner die Begleichung der Konkursforderung einschliesslich Kosten des Konkursamts mit erstinstanzlicher Spruchgebühr und damit den

- 4 - Konkursaufhebungsgrund der Tilgung ausreichend nach (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Weiter stellte er mittels Barvorschuss die zweitinstanzliche Spruchgebühr sicher (act. 15). 4. a) Neben dem Beleg eines Konkurshinderungsgrunds hat der Schuldner nach dem Gesagten auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Dazu müssen ausreichend liquide Mittel vorhanden sein, womit die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als Indiz für bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen, müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass die vorübergehende Natur der gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten tatsächlich glaubhaft erscheint. b) Ausgangspunkt für die Einschätzung des Zahlungsverhaltens und die finanzielle Lage eines Schuldners ist das Betreibungsregister. Im eingereichten Auszug des Betreibungsamts C._____ vom 14. September 2011 sind für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 14. September 2011 62 gegen den Schuldner angehobene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 693'618.50 vermerkt (act. 3/6 = act. 12/6). Dies ergibt für die ausgewiesenen rund zweieinhalb Jahre fast zwei Betreibungen monatlich. Weiter ist aus dem Dokument ersichtlich, dass per 24. August 2010 bereits eine Verwertung stattgefunden haben muss (Betreibungen mit Vermerk DB; act. 3/6 S. 2 = act. 12/6 S. 2). Seit diesem Zeitpunkt belegt der Betreibungsregisterauszug 41 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 459'040.50. Unter den insgesamt 22 Betreibungen mit Eingangsdatum ab Anfang 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 228'987.65 finden sich immerhin sechs mit gestellten Fortsetzungsbegehren im Gesamtbetrag von Fr. 100'831.05 (Betrei-

- 5 bung Nr. ….. über Fr. 53'917.80 der D._____; Betreibung Nr. …. über Fr. 36'478.10 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer; Betreibung Nr. …. über Fr. 161.40 der Finanzverwaltung des Kantons Zürich; Betreibungen Nr. …. über Fr. 1'336.85 und Nr. …. über Fr. 3'476.90 der Einwohnergemeinde E._____ und Betreibung Nr. ….. über Fr. 5'460.00 der Gemeinde F._____), eine weitere Konkursandrohung im Betrag von Fr. 43'878.50 (Betreibung Nr. …. der Stiftung Auffangeinrichtung BVG) und fünf im Zeitpunkt der Erstellung des Auszugs noch nicht zugestellte Konkursandrohungen im Gesamtbetrag von Fr. 33'434.40 (Betreibungen Nr. …. über Fr. 4'975.00, Nr. …. und Nr. …. über Fr. 4'925.00 sowie Nr. …. über Fr. 5'221.55 der B._____ sowie Betreibung Nr. …. über Fr. 13'387.85 der G._____ AG) - das bedeutet, dass seit dem Eintrag der Firma im Handelsregister (im März 2011) pro Monat mehr als eine Konkursandrohung erfolgte. Daneben ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug 55 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 298'171.20 (act. 3/6 S. 1 = act. 12/6 S. 1). Das indiziert eine desolate finanzielle Gesamtsituation des Schuldners, die sich auch in jüngster Zeit nicht verbessert sondern eher verschlechtert hat. b) Allerdings sind heute die aktuellen Konkursforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 9'225.00 (Betreibungen Nr. …. und Nr. …. über Fr. 4'612.50 der B._____) beglichen. Vor der früheren Verwertung mit voller Befriedigung am 24. August 2010 sind ebenfalls keine Forderungen mehr offen. Für die Zeit danach sind weitere 12 (von 41) Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 222'153.95 (von Fr. 498'442.50) als durch Zahlung erledigt vermerkt (Betreibungen Nr. …. über Fr. 39'402.00, Nr. ….. über Fr. 10'834.65 und Nr. …. über Fr. 47'112.65 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer; Betreibungen Nr. …. über Fr. 1'474.10, Nr. …. über Fr. 1'310.00 und Nr. … über Fr. 1'310.00 der H._____; Betreibung Nr. …. über Fr. 4'822.85 der Gemeinde F._____; Betreibung Nr. …. über Fr. 548.10 der B._____; Betreibung Nr. …. über Fr. 108'942.95 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG; Betreibungen Nr. …. über Fr. 536.30 und Nr. ….. über Fr. 4'577.25 des kantonalen Steueramts Zürich; Betreibung Nr. …. über Fr. 1'283.10 der D._____). Alleine durch handschriftliche Streichung von Betreibungen im Betreibungsregisterauszug ist eine Zahlung da-

- 6 gegen noch nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 12/6). Unter Vernachlässigung der Betreibung Nr. ….. über Fr. 2'788.30 des Tiefbauamts der Stadt …, in welcher Rechtsvorschlag erhoben wurde, verbleiben gegenwärtig offene in Betreibung gesetzte Forderungen von insgesamt Fr. 264'275.25 (Betreibungen Nr. ….. und Nr. ….. über Fr. 263.85, Nr. ….. über Fr. 35'374.35, Nr. ….. über Fr. 3'430.10 sowie Nr. ….. und Nr. ….. über Fr. 3'311.75 der I._____; Betreibungen Nr. ….., Nr. ….. und Nr. ….. über Fr. 1'310.00 sowie Nr. ….. über Fr. 1'256.70 der H._____; Betreibung Nr. ….. über Fr. 53'917.80 der D._____; Betreibung Nr. ….. über Fr. 36'478.10 und Nr. ….. über Fr. 13'397.50 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer; Betreibungen Nr. ….. über Fr. 4'975.00, Nr. ….. und Nr. ….. über Fr. 4'925.00 sowie Nr. ….. über Fr. 5'221.55, Nr. ….. über Fr. 12'949.30 und Nr. 134941 über Fr. 5'762.15 der B._____; Betreibung Nr. ….. über Fr. 161.40 der Finanzverwaltung des Kantons Zürich; Betreibung Nr. ….. über Fr. 13'387.85 der G._____ AG; Betreibungen Nr. ….. über Fr. 1'336.85 und Nr. ….. über Fr. 3'476.90 der Einwohnergemeinde E._____; Betreibung Nr. ….. über Fr. 5'460.00 der Gemeinde F._____; Betreibung Nr. ….. über Fr. 43'878.50 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG; Betreibung Nr. ….. über Fr. 2'880.00 des kantonalen Steueramts des Kantons Zürich). Von diesen Betreibungen sind solche mit einem Total von rund Fr. 46'000.-vor mehr als einem Jahr angehoben worden, und es ist bei ihnen nirgends ein "RV" für Rechtsvorschlag vermerkt. Es ist daher im Rahmen der summarischen Prüfung anzunehmen, die Betreibungen seien erloschen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Neuere Betreibungen (ab Juni 2011) sind in einem Gesamtbetrag von rund Fr. 42'000.-- erst im Stadium der Einleitung ("ZB"). Allerdings macht der Schuldner nicht geltend, dass er zu Unrecht betrieben werde, und nach dem übrigen Bild muss angenommen werden, dass er nicht mit Rechtsvorschlägen durchdringen wird. Diese Posten sind voll einzusetzen. Das gibt gerundet (Fr. 264'000.-- abzüglich Fr. 46'000.--) Forderungen von Fr. 218'000.--, welche mehr oder weniger sofort zu bedienen sind.

- 7 - Bei den offenen Verlustscheinen macht der Schuldner nicht geltend, sie rührten von einem früheren Konkurs her (womit sie nur eingeschränkt wieder in Betreibung gesetzt werden könnten: Art. 265 Abs. 2 SchKG). Gleichwohl müssen sie relativ alt sein: im Betreibungsauszug ab Januar 2009 sind sie nicht (mehr) enthalten. Das bedeutet, dass jene Gläubiger offenbar, auch wenn es Pfändungsverlustscheine sind, nicht auf Zahlung drängen. Die entsprechenden Ausstände von insgesamt rund Fr. 298'000.-- können daher als mittelfristig eingestuft werden. d) Zur Tilgung seiner Ausstände will der Schuldner Debitorenforderungen in der Höhe von Fr. 800'000.00 heranziehen, die er nur mit Verspätung in Rechnung habe stellen können, weil der als Nachfolger vorgesehene und im Betrieb mitarbeitende Sohn krankheitshalber ausgefallen sei. Die noch nicht gestellten Debitorenrechnungen würden sämtliche Kreditoren und Forderungen bei weitem übersteigen (act. 1 S. 1; act. 11 S. 1). Aus dem Auszug der Debitorenliste 2011 per 3. Oktober 2011 ergeben sich offene Rechnungen im Betrag von Fr. 453'242.75 (alle als "offen" vermerkten Rechnungsbeträge in act. 12/12). Allerdings fällt auf, dass der Hauptauftraggeber des Schuldners, die J._____ AG, eine ganze Reihe Rechnungen vom 13. Mai und 6. Juli 2011 (Rechnungen Nr. …- ….) im Gesamtbetrag von Fr. 25'355.35 nicht beglichen haben soll, frühere und nachfolgende Fakturen mit teilweise gar höheren Einzelbeträgen als dem genannten Gesamtbetrag dagegen schon. Selbst im Rahmen der Glaubhaftmachung kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderungen aus den Rechnungen Nr. …-…. mehrheitlich und innert nützlicher Frist eingehen werden. Vor dem geschilderten Hintergrund muss vielmehr entweder vermutet werden, die angeführten Rechnungen würden mindestens teilweise bestritten oder seien entgegen der Debitorenliste bereits bezahlt worden. So oder anders kann nicht gesagt werden, dass dem Schuldner dieses Geld innert tauglicher Frist zur Verfügung stehen wird. Zwei der sechs eingereichten Rechnungen stehen zudem in Widerspruch zur Debitorenliste. So weist die Rechnung Nr. … einen Rechnungsbetrag von lediglich Fr. 30'000.00 statt Fr. 50'000.00 gemäss Liste auf (act. 12/8, 1. Rechnung) und die Rechnung Nr. … einen solchen von Fr. 44'469.10 statt Fr. 60'000.00 (act. 12/8 3. Rechnung). Die restlichen Rechnungen sind dagegen

- 8 in der Debitorenliste bereits berücksichtigt. Nach dem Gesagten resultieren aus der Debitorenliste offene Guthaben des Schuldners von insgesamt rund Fr. 390'000.00 (Fr. 453'242.75 -/- Fr. 25'355.35 -/- Fr. 20'000.00 -/- Fr. 15'530.90). Gestützt auf die Baustellenverzeichnisse 2010 und 2011 (act. 12/7, mit der Aktualisierung act. 14) können keine weiteren Forderungen glaubhaft gemacht werden. Einerseits ergeben sich die dort als offen deklarierten Beträge aus der Differenz von Auftragssumme und aufgrund ausgeführter Arbeiten verrechneten Beträgen. Bei noch nicht ausgeführten Arbeiten und daher auch noch nicht in Rechnung gestellten Beträgen kann jedoch nicht gesagt werden, dass dem Schuldner dieses Geld mehrheitlich und innert tauglicher Frist zur Verfügung stehen wird. Zum Zeithorizont der weiteren Arbeiten und damit auch allfälliger zusätzlicher Zahlungseingänge ist nichts bekannt. Der Schuldner äusserte sich dazu nicht. Daneben ergeben sich aufgrund der jüngeren Debitorenliste diverse Abweichungen. So wurden bezüglich der Baustelle Nr. … (allerdings unter der weiteren Bezeichnung "K._____" statt "L._____") gemäss Debitorenliste am 3. Oktober 2011 Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 12'450.00 versandt, was beinahe dem auf dem Baustellenverzeichnis 2010 als offen aufgeführten Betrag von Fr. 15'000.00 entspricht. Der gemäss Baustellenliste 2010 offene Betrag von Fr. 2'000.00 aus der Baustelle Nr. … wurde ebenfalls bei der Abhandlung der Debitorenliste 2011 bereits berücksichtigt und derjenige von Fr. 30'000.00 aus der Baustelle Nr. … gemäss Debitorenliste 2011 am 3. Oktober 2011 bezahlt. Auch bei den Arbeiten aus dem Jahr 2011 ergeben sich aufgrund der zeitlich jüngeren Inrechnungstellung Unklarheiten bezüglich der derzeit tatsächlich noch offenen Beträge. So wurden folgende Forderungen nach Aktualisierung der Baustellenliste in Rechnung gestellt oder beglichen: Baustellen-Nr. offen gemäss Baustellenliste Rechnung gestellt bezahlt effektiv offen Betrag am Betrag am … 80'157.35 36'081.40 29.09. 44'075.95 …. 25'000.00 15'000.00 03.10. 10'000.00

- 9 - … 265'000.00 30'000.00 03.10. 235'000.00 … 30'000.00 40'000.00 03.10. -10'000.00 … 15'134.00 20'000.00 03.10. -4'866.00 … 4'000.00 41'908.05 29.09. -37'908.05 … 20'000.00 30'000.00 03.10. -10'000.00 Schliesslich findet sich auf dem Baustellenverzeichnis 2011 ein als offen bezeichneter Betrag von Fr. -130'000.00 aus der Baustelle Nr. …., der wohl als Vorauszahlung zu interpretieren ist. Trotz dieser erheblichen Vorauszahlung per Ende September 2011 soll gemäss Debitorenliste für die gleiche Baustelle am 8. September 2011 im Betrag von Fr. 70'000.00 erneut Rechnung gestellt worden sein, welche auf der Debitorenliste als offen ausgewiesen wird. Aus den angeführten Gründen kann daher zum Beleg weiterer offener und innert nützlicher Frist eingehender Beträge nicht auf die Baustellenverzeichnisse abgestellt werden. Damit bleibt es dabei, dass dem Schuldner aus aktuellen Guthaben innert absehbarer Zeit rund Fr. 390'000.00 zum Tilgen von Schulden zur Verfügung stehen werden. Der eingereichte Bankauszug der M._____ (Bank) vom 17. September 2011 weist für dieses Datum ein Guthaben von Fr. 298'508.47 aus (act. 3/5 = act. 12/5). Zwar schwankte der Saldo des Bankkontos seit Anfang Juli 2011 stark und geriet auch immer wieder deutlich ins Minus - mehrfach auch bis an die Grenze der Kreditlimite von Fr. 30'000.00 (act. 3/5 S. 2; act. 1 S. 1; act. 11 S. 1). Das Guthaben per Mitte September 2011 rührt auch im Wesentlichen von einer einzigen Gutschrift von Fr. 314'514.10 her (Zahlung der N._____ AG vom 15. September 2011). Vor dieser Zahlung befand sich das Bankkonto Fr. 16'273.58 im Minus. Gleichwohl belegt der Bankauszug, dass der Schuldner am Stichtag sofort verfügbare Mittel von rund Fr. 298'000.-- zur Verfügung hatte. e) Das gibt Verbindlichkeiten von (Fr. 265'000.-- und Fr. 298'000.--) gerundet Fr. 563'000.--, denen Mittel von (Fr. 298'500.-- und Fr. 390'000.--) gerundet

- 10 - Fr. 688'500.-- gegenüber stehen. Dabei sind mit den liquiden Fr. 298'500.-- die mehr oder weniger sofort zu bedienenden Fr. 265'000.-- abgedeckt, mit den glaubhafterweise, aber doch erst in näherer Zeit zu erwartenden Fr. 390'000.-- die alten Verlustscheine von zusammen Fr. 298'000.--. So weit erscheint in dieser Situation glaubhaft, dass der Schuldner in absehbarer Zeit die bestehenden Verpflichtungen wird tilgen können. f) Zudem muss glaubhaft sein, dass der Schuldner nicht sofort wieder in einen Liquiditäts-Engpass geraten wird. Dafür beruft er sich auf die aktuellen Baustellen, bei welchen er neue Guthaben erarbeiten könne, und auf die allgemein gute Auftragslage. In diesem Punkt sind die Akten allerdings mangelhaft. Zwar sind die angefangenen Arbeiten und mögliche weitere Aufträge nicht unglaubhaft. Wichtig wäre aber auch zu wissen, mit welchen Margen der Betrieb arbeitet, was die laufenden fixen und variablen Kosten (Löhne!) sind. Ginge es um eine vertiefte Analyse des Betriebes, etwa für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit aus Sicht einer Bank, wären die Unterlagen ungenügend. Hier geht es allerdings nur um das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und der kurz- bis mittelfristigen Chancen der Unternehmung. Unter diesem eingeschränkten Aspekt kann der Umstand, dass der Schuldner in der Vergangenheit doch immer auch grössere Zahlungen leisten konnte, als gerade noch ausreichendes Indiz für die Lebensfähigkeit des Betriebes gelten. Der Schuldner muss sich aber klar sein, dass weitere Konkursandrohungen oder sogar Konkurseröffnungen die Beurteilung so verändern könnten, dass dannzumal eine weitere Beschwerde nur noch wenig Aussicht auf Erfolg hätte. g) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Konkurs ist aufzuheben. IV. Die Gerichtsgebühren beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen, da er durch seine Zahlungssäumnis das ganze Verfahren (inklusive Rechtsmittel-

- 11 verfahren) verursacht hat. Eine Prozessentschädigung für das Verfahren vor Obergericht ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die ergänzenden Unterlagen act. 14 werden als rechtzeitig zu den Akten genommen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil vom 13. September 2011, mit welchem über den Schuldner Konkurs eröffnet wurde, wird aufgehoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Fr. 2'050.-- (Fr. 500.-- vom Schuldner einbezahlt, Fr. 1'550.-- vom Konkursrichter überwiesen) der Gläubigerin Fr. 2'000.-- und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Rest auszuzahlen.

- 12 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Uster und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Grundbuchamt C._____, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen versandt am:

Urteil vom 24. Oktober 2011 I. II. III. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung ode... 2. Da der Schuldner den Empfang der Konkurseröffnung vom 13. September 2011 am 21. September 2011 unterschriftlich bestätigte (act. 6/10), lief die Beschwerdefrist am 3. Oktober 2011 ab. Die Nachreichung von Unterlagen nach diesem Zeitpunkt ist nach ... 3. Durch Einreichung eines Empfangsscheins vom 14. September 2011 über die Bezahlung von Fr. 3'965.15 (act. 3/2 = act. 12/2) sowie der Quittung Nr. … des Betreibungsamts C._____ vom 14. September 2011 (act. 3/3 = act. 12/3) wies der Schuldner die Begl... 4. a) Neben dem Beleg eines Konkurshinderungsgrunds hat der Schuldner nach dem Gesagten auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Dazu müssen ausreichend liquide Mittel vorhanden sein, womit die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befri... IV. Es wird erkannt: 1. Die ergänzenden Unterlagen act. 14 werden als rechtzeitig zu den Akten genommen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil vom 13. September 2011, mit welchem über den Schuldner Konkurs eröffnet wurde, wird aufgehoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Fr. 2'050.-- (Fr. 500.-- vom Schuldner einbezahlt, Fr. 1'550.-- vom Konkursrichter überwiesen) der Gläubigerin Fr. 2'000.-- und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfäl... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Uster und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Grundbuchamt C._____, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C.___... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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