Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 27 SchKG; § 2 lit b des Gesetzes über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943: Zur Vertretung im summarischen SchK-Verfahren sind gewerbsmässig tätige natürliche Personen zugelassen. Aus den Erwägungen: „4. Was die Frage der Vertretung anbelangt, verweist Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO auf Art. 27 SchKG. Dieser sieht vor, dass die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regulieren können. Im Kanton Zürich gilt das Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943 (LS 935.41). Nach dessen § 2 lit. b ist Geschäftsagent, wer gegen Entgelt für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderungen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt. In Art. 11 Abs. 2 des kantonal-zürcherischen Anwaltsgesetzes ist vorgesehen, dass zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols auch berechtigt sind: „(b) Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO“. Art. 251 ZPO regelt das summarische Verfahren für SchK-Angelegenheiten und nennt in lit. a ausdrücklich die Entscheidungen des Konkursgerichts. Die Parteien des Konkurseröffnungsverfahrens können sich demnach nicht nur durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Allerdings hat die Kammer (OGer ZH, PD110004 vom 19. Mai 2011) entschieden, dass als Vertreter nur natürliche Personen in Frage kommen (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1; stillschweigend gleich DIKE Komm-ZPO-Hrubesch/Millauer [Printausgabe], Art. 68 N 2). Zur Vertretung im summarischen SchK-Verfahren sind daher gewerbsmässig tätige natürliche Personen zugelassen. 5. Abtretungen zur Umgehung von Vorschriften über die gewerbsmässige Vertretung werden als nichtig betrachtet (KUKO SchKG-Muster, N. 9 zu Art. 27). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die gewerbsmässige Vertretung im Kanton Zürich in SchK-Summarsachen nicht auf Anwälte beschränkt ist, so dass nicht gesagt werden kann, mit der Abtretung habe ein solches Verbot umgangen werden wollen. Daraus folgt, dass die Abtretung der Forderung nicht unzulässig war
und dass sie auch unter dem Gesichtspunkt der Regulierung der gewerbsmässigen Vertretung unverdächtig ist“.
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer Urteil vom 30. Juni 2011 PS110104