Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2011 PS110082Z1

8. Juni 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·533 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Zur Bezeichnung der Parteien gehört die Adresse; Gibt der (Rechtsmittel-)Kläger seine Adresse nicht an, wird Nachfrist angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens

Volltext

Geschäfts-Nr.: PS110082-O/Z01.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Beschluss vom 8. Juni 2011 in Sachen

Hans-Rudolf W., Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Iris W., Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Vogel, Meier & Vogel, Bahnhofstr. 53, Postfach 379, 8600 Dübendorf,

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster vom 29. April 2011 (EQ110006)

Nach Eingang der Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (act. 15), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine Wohnadresse angibt, sondern lediglich das Postfach … in D.______ nennt, dass bei Klagen und Rechtmitteln die Parteien zu bezeichnen sind, dass zu einer gehörigen Klage- bzw. Rechtsmitteleinleitung nach Art. 59 ZPO i.V.m. Art. 321 ZPO eine vollständige Parteibezeichnung gehört, dass zu einer vollständigen Parteibezeichnung auch die vollständige Adresse gehört (Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Beschwerdeschrift insofern unvollständig ist, dass dem Beschwerdeführer hiermit Gelegenheit zu geben ist, der Kammer innert einer kurzen Nachfrist seine vollständige Adresse bekanntzugeben, wobei bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten würde (Art. 132 ZPO), in der weiteren Erwägung, dass diejenige Partei, die eine Klage einleitet oder ein Rechtsmittel einlegt einen Kostenvorschuss zu leisten hat (Art. 98 ZPO), dass der Streitwert Fr. 11'500.-- beträgt, wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um seine Adresse (Wohnsitz/Aufenthaltsort) bekannt zu geben. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich (Postkonto 80-10210-7), einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Einzahlungsscheines gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 11'500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:

Beschluss vom 8. Juni 2011 wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um seine Adresse (Wohnsitz/Aufenthaltsort) bekannt zu geben. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich... 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Einzahlungsscheines gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS110082Z1 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2011 PS110082Z1 — Swissrulings