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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2026 PQ260048

26. Mai 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·743 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Beschluss vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 19. März 2026; VO.2026.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Beschluss vom 20. November 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an (act. 7/2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2026 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz; act. 7/1). Mit Beschluss vom 19. März 2026 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein; Verfahrenskosten erhob sie keine (act. 7/9 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2 Mit Eingabe vom 24. April 2026 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer "Rekurs" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen. Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1- 10) und der KESB (act. 8/1-58) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinan-

- 3 dersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung zur Beschwerdefrist und zum Fristenlauf (act. 6 E. 2.2 f.), dass die dreissigtägige Beschwerdefrist am Tag nach der Empfangnahme des Beschlusses der KESB vom 20. November 2026 durch den Beschwerdeführer zu laufen begonnen und am 29. Dezember geendet habe (Empfang: Dienstag, 25. November 2025; Beginn Fristanlauf: Mittwoch, 26. November 2025; Ende Fristenlauf: Montag, 29. November 2025). Die am 9. Februar 2026 überbrachte Beschwerde erweise sich demnach als verspätet. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6 E. 2.3). 3.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde an die Kammer im Wesentlichen aus, die KESB und die Vorinstanz hätten ihre Beschlüsse "auf Grund von Grosslügen und Amtsmissbrauch" getroffen. Er wolle die Beistandschaft annehmen, aber sich auf keinen Fall bevormunden lassen. Gesundheitlich gehe es ihm "hundeschlecht" (act. 2). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer damit mit keinem Wort ein. Entsprechend zeigt er auch nicht auf (und es ist auch nicht zu sehen), dass und weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zur verspätet eingereichten Beschwerde unrichtig sein sollen. Damit kommt er den auch für Laien geltenden Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:

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