Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 26. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 5. Februar 2026; VO.2025.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Für A._____, den Beschwerdeführer, besteht seit seinem Eintritt ins Erwachsenenleben eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Mit Beschluss vom 22. Juni 2022 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) die bis anhin von der Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Muri geführte Beistandschaft. Als Beiständin wurde B._____ eingesetzt (KESB-act. 29). 2. Mit Beschluss vom 13. März 2025 entzog die KESB dem Beschwerdeführer in der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit für folgende Rechtsgeschäfte (KESB-act. 119 = BR-act. 3 Dispositiv Ziff. 1): a) Verträge mit Telekommunikationsanbietern und Käufen über bestehende Telekommunikationsverträge über Fr. 50.00, b) Vertragsabschlüsse über Internet (Online-Kaufverträge) und in Ladengeschäften über Fr. 50.00, c) Kreditverträge, inklusive Kreditkarten und Kundenkarten für den Einkauf auf Rechnung, d) Kauf- und Abzahlungsverträge auf Rechnung, e) Dauerverträge mit wiederkehrenden Kosten von über Fr. 50.00. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde die Beistandschaft von der KESB Glarus übernommen. Sie wird von C._____ geführt (KESB-act. 148). 3. Gegen den Entscheid der KESB vom 13. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 18. März 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR-act. 1 und 2). Nach Einholung der Vernehmlassung bei der KESB und Eingang weiterer Eingaben des Beschwerdeführers (teilweise per E-Mail) zog der
- 3 - Bezirksrat die elektronisch geführten Akten der KESB Glarus bei und ersuchte den Beistand um eine Stellungnahme, zu welcher sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat und bestätigte den Entscheid der KESB vom 13. März 2025 (BR-act. 27 = act. 5 = act. 14). 4. Am 6. Februar 2026 übergab A._____ dem Obergericht eine Eingabe "Beschwerde gegen Beschluss und Klage gegen Beschwerde gegen Beschluss NR. … vom 13. März 2025", u.a. unter Beilage eines Fotos der Präsidialverfügung des Bezirksrates vom 20. März 2025, in welcher die Beschwerdeerhebung vor Vorinstanz vorgemerkt wurde. Es wurde das Korrespondenzgeschäft PZ260009 angelegt. Da ein Bezug zu einem Anfechtungsobjekt fehlte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2026 aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, gegen welchen Entscheid sich seine Eingabe richte. Dieses Schreiben wurde an beide von ihm genannten Adressen geschickt. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf mit Eingaben vom 12. (act. 9 und 10/1 - 4), 15. (act. 11 und 12/1 - 6) und 17. Februar 2026 (act. 17). Ebenfalls am 9. Februar 2026 übergab der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Eingabe vom 8. Februar 2026 mit gleicher Überschrift wie diejenige vom 6. Februar 2026 unter Beilage u.a. desselben Fotos der Präsidialverfügung des Bezirksrates vom 20. März 2025 sowie eines Fotos einer Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2019 betreffend stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und Einweisung in eine therapeutische Institution. Beigelegt wurden sodann eine fotografierte schweizerische Identitätskarte und thailändische Dokumente. Eine identische Eingabe mit denselben Beilagen hatte der Beschwerdeführer auch an den Bezirksrat Zürich adressiert, welcher die Sendung am 10. Februar 2026 als Beschwerde gegen sein Urteil vom 5. Februar 2026 der Kammer weiterleitete, wo sie am 11. Februar 2026 einging (act. 2, 3 und 4/1-5). Gestützt darauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt und die Akten des Verfahrens PZ260009 beigezogen (act. 7). Ebenfalls wurden von Amtes wegen die Akten des Bezirksrates (act. 15/ 1 -31 sowie act. 18 und 19/33 - 35 = BRact.) und der KESB (act. 16/1 - 156 = KESB-act.) beigezogen. Der Bezirksrat
- 4 übermittelte schliesslich am 20. Februar 2026 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2026, welche sowohl an das Bezirksgericht Muri, den Bezirksrat Zürich wie auch das Obergericht des Kantons Zürich gerichtet war (act. 20 und 21/1 und 2). Es hat keinen ersichtlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren. Die beantragte Anhörung scheint sich auf ein Verfahren mit der Geschäftsnummer SB160061 zu beziehen. Auch die weiteren Eingaben vom 23., 24. und 25. Februar 2026 haben keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren (act. 22 - 26). Weiterungen sind keine erforderlich. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde bereits am 9. Februar 2026, mithin vier Tage nach Erlass des Bezirksratsentscheides, beim zuständigen Obergericht (sowie auch beim Statthalteramt Zürich) persönlich abgegeben (act. 3 und 3A; der Empfangsschein datiert vom 11. Februar 2026 (BR-act. 28/2) und ist mithin rechtzeitig. Sie ist wie gesehen überschrieben mit "Beschwerde gegen Beschluss und Klage gegen Beschwerde gegen Beschluss NR. … vom 13. März 2025", richtet sich aber auch
- 5 gegen den Bezirksrat (act. 3A S. 3 oben) und ist daher als Beschwerde gegen dessen Entscheid zu verstehen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Anträge, doch ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit wendet. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Bezirksrates, mit welchem seine erstinstanzliche Beschwerde abgewiesen wurde, beschwert. Insoweit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. 3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). 4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Bezirksrates, mit welchem eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB vom 13. März 2025 abgewiesen wurde. Der Bezirksrat bestätigte damit den KESB-Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer in den eingangs genannten Bereichen die Handlungsfähigkeit entzogen wurde. Die KESB begründete dies mit dem sich verschlechterten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, das sich in wahnhaftem und psychotischem Verhalten zeige
- 6 und darin, dass der Beschwerdeführer ohne über die nötigen Mittel zu verfügen, Ausgaben tätige und Schulden anhäufe. Es sei zu seinem Schutze eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit notwendig, da sonst die Gefahr bestünde, dass er weiterhin schädigende Rechtsgeschäfte tätige (BR-act. 3). 4.2 Der Bezirksrat kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass sich insgesamt anhand der Akten zeige, dass der Beschwerdeführer sich in einem Schwächezustand befinde und ein besonderes Schutzbedürfnis ausgewiesen sei. Es gelinge ihm aufgrund der seit Dezember 2024 regelmässig auftretenden psychotischen Zustände und fehlender konstanter Behandlung nicht, seine finanziellen Angelegenheiten realitätsgetreu zu überblicken und entsprechend seiner tatsächlich verfügbaren Mittel zu wirtschaften. Der Beschwerdeführer verfüge entgegen seiner Annahme nur über knappe finanzielle Ressourcen, denen nebst den laufenden notwendigen Ausgaben für seine Lebenshaltungskosten beträchtliche Schuldverpflichtungen gegenüberstünden. Dennoch generiere er unkontrolliert Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen, weshalb es zu seinem eigenen Schutz erforderlich sei, dass die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der bezeichneten (Konsum-) Rechtsgeschäfte eingeschränkt bleibe. Die angeordnete Massnahme der KESB sei auch verhältnismässig und nicht zu beanstanden (act.5 S. 14ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer setzt dem in seiner nur schwer verständlichen Beschwerde nichts entgegen. Er beschwert sich darin (wie schon in seinen früheren Eingaben) über seine (frühere) Beiständin, die ihm zu wenig Geld zur Verfügung stelle, einen Raub und vier versuchte Morde bagatellisiere, die Privathaftpflichtversicherung gekündigt habe und zu einem Schlüsselverlust lüge. Ab 2024 habe die Beiständin ihm nicht mehr als zweimal Fr. 93.-- pro Woche gegeben und einmal gar keines während ihrer Ferien. Er habe daher eine Credit Karte für Fr. 1'000.-- geholt. Sie habe sodann zu allen Wohnungs- und Zimmerzusagen nein gesagt und das Geld der IV nicht weitergeleitet (act. 3A S. 1 und 2). In der Folge (act. 3A S. 3 bis S. 4 oben) wiederholt er wörtlich seine Eingabe an den Bezirksrat vom 1. April 2025 (BR-act. 12), wobei es auch dabei wiederum im Wesentlichen um Vorwürfe an seine frühere Beiständin und ihre von ihm behaupteten Fehlleistungen geht. Schliesslich äussert er sich inkohärent, kaum verständ-
- 7 lich und ohne ersichtlichen Realitätsbezug zu Personen aus seiner Familie und einer Freundin sowie weiteren Personen, mit denen er sich konfrontiert sah (act. 3A S. 4f). Gleich verhält es sich schliesslich mit seinen Eingaben vom 12., 15. und 17. Februar 2026 (act. 9, 11 und 17), soweit diese verständlich sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen (vgl. vorne E. II. 3) an eine Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht im Ansatz auseinander, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie in der Sache abzuweisen: 5.1 Aus den Akten der KESB und des Bezirksrats ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung und den dadurch bedingten Schwächezustand bereits mit Eintritt ins Erwachsenenleben mit Entscheid vom 4. März 2014 eine Beistandschaft errichtet worden war (KESB-act. 2/1), welche nach einem Wohnsitzwechsel am 22. Juni 2022 an die KESB Zürich übertragen wurde (KESB-act. 29). Im Rechenschaftsbericht für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 schilderte die Beiständin einen unsteten Verlauf hinsichtlich der Wohnsituation wie auch der gesundheitlichen Situation, wobei letztere wesentlich von der Medikamenteneinstellung abhängig war und davon, ob der Beschwerdeführer die Medikamente verweigerte oder nicht. Es gab in dieser Zeit auch zwei Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken. In finanzieller Hinsicht wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht und Schulden bei der Inkassostelle der Gerichte im Betrag von rund Fr. 38'000.-- aufweist, die gestundet seien (KESB-act. 56). Der Beschwerdeführer beschwerte sich in der Folge wiederholt, dass er zu wenig Essensgeld erhalte und die Beiständin einfach Rechnungen bezahle, die er nicht genehmigt habe (KESBact. 59 und 61). Anlässlich der Anhörung vom 10. Dezember 2024 bei der KESB gab der Beschwerdeführer seinem Unmut Ausdruck über seine Beiständin (KESB-act. 64). Bereits am 29. August 2024 hatte die KESB Stadt Zürich die KESB Glarus um Übernahme der bestehenden Beistandschaft ersucht, welches Ersuchen im Dezember 2024 erneuert wurde (KESB-act. 46 und 65). Offenbar
- 8 von der Beiständin getätigte Zahlungen für einen Schaden (und Schlüsselverlust) in seinem Zimmer in D._____ lehnte der Beschwerdeführer ab und er beklagte sich immer aufs neue darüber, dass er zu wenig Geld erhalte (KESB-act. 77, 78, 80, 87, 88, 89). Am 18. Februar 2025 bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, dass dieser im Dezember 2024 die letzte Depotspritze erhalten und sich am 24. Januar 2025 selbständig (wegen THC- und Amphetamin-Konsum) in Spitalpflege begeben habe. Der Beschwerdeführer bedürfe psychiatrischer Behandlung und er, der Hausarzt, versuche, ihn für die Depotspritzen zu motivieren (KESB-act. 92). Gleichentags erklärte die Beiständin gegenüber der KESB, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit verschiedene Verträge abgeschlossen und diverse Dinge und eine Kreditkarte bestellt habe (KESB-act. 91) und stellte gestützt darauf den Antrag auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit (KESBact. 93). Offen waren damals Schulden von Fr. 171.85 bei E._____ und Kreditkartenschulden von Fr. 1'028.50 (KESB-act. 94, Anhänge). Eine Anhörung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande (vgl. KESB-act. 96, 103, 104, 106, 108, 109, 117). Am 25. Februar 2025 hatte die Beiständin gegenüber der KESB mitgeteilt, dass seit ihrem Antrag keine weiteren Rechtsgeschäfte bekannt seien, welche der Beschwerdeführer getätigt habe, sie erhalte aber praktisch jeden Monat Rechnungen von E._____ und F._____ für zusätzliche von Herrn A._____ getätigte Ausgaben. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei es sehr schwierig abzuschätzen, ob er weitere Ausgaben tätigen und/oder Rechtsgeschäfte abschliessen werde. Bei der G._____ sei hinterlegt, dass sie seine Beiständin sei, weshalb er dort keine weiteren Verträge abschliessen könne. Andere Anbieter seien aber nicht informiert (KESB-act. 102). Am 11. März 2025 teilte die Beiständin mit, sie habe versucht mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen über ein Handy-Abo, das er abgeschlossen habe, doch sei kein sachdienliches Gespräch mit ihm möglich (KESB-act. 118). 5.2 Der seit 1. Juli 2025 im Amt stehende Beistand erklärte gegenüber dem Bezirksrat am 25. November 2025, der Beschwerdeführer sei schwer zu erreichen, weil dieser selber nicht genau wisse, wo er zu Hause sei. Er sei viel auf Reisen, was sich an den Bussen zeige, welche er, der Beistand, jeweils erhalte. Er habe zwischen H._____, I._____ und J._____ nun schon einiges an Bussen erhalten,
- 9 die der Beschwerdeführer in Raten bezahlt haben wolle. Die Aufrechterhaltung der Massnahme - gemeint ist die in Frage stehende Einschränkung der Handlungsfähig-keit - sei sehr wichtig. Der Umgang mit Geld sei für den Beschwerdeführer nicht unmöglich, aber sehr schwierig. Bestellungen, die er Online aufgebe, kämen regelmässig zu ihnen, den K._____ in L._____, wo die Post hin umgeleitet worden sei und wo der Beschwerdeführer jeweils unangemeldet vorbeikomme und nach seinen Bestellungen frage (BR-act. 22). Den von der KESB Glarus überstellten Akten lässt sich entnehmen, dass eine psychiatrische Klinik in J._____ Ende Oktober 2025 die K._____ in L._____ ersuchte, die Rückreise des Beschwerdeführers zu organisieren (BR-act. 21/115). Schliesslich weist die Beiständin im Schlussbericht über die Berichtsperiode 1. August 2024 bis 30. Juni 2025 (KESB-act. 156 = BR-act. 21/116) auf die nach wie vor instabile gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hin, der ihr gegenüber eine ablehnende Haltung zeige und sich mit Herumreisen (mit GA) eine eigene Tagesstruktur gebe. Gemäss (nicht aktuellem) Vermögensbericht sollen Schulden beim Vater (Fr. 8'000.--), bei der Mutter (Fr. 6'000.--) und beim Betreibungsamt Sins (Fr. 580.--) bestehen, sodann die gestundeten Schulden beim Inkasso der Gerichte (rund Fr. 38'000.--) sowie Betreibungen bzw. Forderungen beim Betreibungsamt Zürich 11 (Fr. 450.--), M._____ (Fr. 226.70) und bei der Staatsanwaltschaft N._____ (Euro 3'081.--). In der Berichtsperiode habe ein Aufwandüberschuss von Fr. 4'777.45 bestanden. 5.3 Aus den dargestellten Verhältnissen, die im Wesentlichen so auch im angefochtenen Entscheid wiedergegeben sind (act. 5 S. 10 - 14), wird deutlich, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der von der KESB Zürich eingesetzten Beiständin von Anfang an belastet schien, wobei es - wie der Beschwerdeführer wiederholt monierte - darum ging, dass ihm von der Beiständin zu wenig Geld zur Verfügung gestellt worden sein soll. Dies scheint auch dazu geführt zu haben, dass er Kreditkartenkäufe in der Höhe von rund Fr. 1'000.-- tätigte, die dann unbezahlt zu bleiben schienen (vgl. KESB-act. 94, Anhang), was wiederum mitauslösend war für den Antrag der Beiständin auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Auch nach dem Wechsel der Beistandschaft in den Kanton Glarus hält der neue Beistand aber dafür, dass der Umgang mit Geld für den Be-
- 10 schwerdeführer sehr schwierig sei. Das Eingehen unnötiger finanzieller Verpflichtungen durch Vertragsschlüsse oder online-Bestellungen sind zwar aufgrund der Akten nicht in einer Vielzahl ausgewiesen, indes zeigt sich deutlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht abschätz- oder berechenbar ist. Aufgrund seiner im Wesentlichen unbehandelten psychischen Erkrankung über eine nunmehr längere Zeitperiode ist derzeit nicht abschätzbar, ob der Beschwerdeführer weiterhin Geschäfte tätigt, die ihm selbst schaden. Er scheint derzeit seinen finanziellen Handlungsspielraum nicht realistisch einschätzen zu können und ist aufgrund seiner instabilen Situation auch nicht genügend absprachefähig, um der Gefahr mit hinreichender Sicherheit zu begegnen. Die Vorinstanzen durften in dieser Situation ein besonderes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers in finanziellen Belangen bejahen. Die von der KESB angeordnete Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit im Bereich von Verträgen mit Telekommunikationsanbietern und Käufen über bestehende Telekommunikationsverträge über Fr. 50.--, Vertragsabschlüssen über Internet oder in Ladengeschäften über Fr. 50.--, Kreditverträgen inklusive Kreditkarten und Kundenkarten für den Einkauf auf Rechnung, Kauf- und Abzahlungsverträgen auf Rechnung und Dauerverträgen mit wiederkehrenden Kosten über Fr. 50.-- trifft die Bereiche, in welchen eine Gefahr für den Beschwerdeführer besteht und erscheint deshalb angemessen. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit entspricht den gesetzlichen und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Vorgaben, welche im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt sind (act. 5 S. 8 - 10) und wäre zu bestätigen, wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 5.4 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Februar 2026 "neuerdings meine Beistandschaft aufheben will" (act. 9 S. 1). Für dieses Anliegen wäre die angerufene Instanz nicht zuständig. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer damit an die KESB Glarus zu wenden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Wäre auf sie einzutreten, wäre sie abzuweisen.
- 11 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären (Art. 106 ZPO), und es entfällt eine Entschädigung. Umständehalber ist auf eine Kostenerhebung für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung festgelegt. 4. Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer, … [Adresse] - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus, Asylstrasse 30, 8750 Glarus, - C._____, K._____, … [Adresse] sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: