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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2026 PQ250080

3. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,769 Wörter·~14 min·19

Zusammenfassung

Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme, Liquidation Haushalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. Februar 2026 in Sachen 1. A._____, 2. ..., Beschwerdeführerin betreffend B._____, geb. tt.mm.1942, gest. tt.mm.2025 / Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme, Liquidation Haushalt Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 18. Dezember 2025; VO.2025.52 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) errichtete mit Entscheid vom 3. November 2025 für B._____, geboren tt.mm.1942, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, sie ernannte C._____, c/o Berufsbeistand D._____, zum Beistand, übertrug diesem u.a. die Aufgabe die Wohnung zu kündigen, in der B._____ bis zu ihrem Eintritt ins Altersheim im Juni 2025 gewohnt hatte, den Haushalt zu liquidieren, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (BR-act. 2 = KESB-act. 8A/15). Dagegen erhoben A._____, die Tochter, und E._____, der Partner von B._____, mit Eingabe vom 7. November 2025 (Eingang beim Bezirksrat am 19. November 2025) Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (BR-act. 1). Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass die Kündigung der Wohnung und die Auflösung des Haushaltes nicht rechtens sei und verlangten in prozessualer Hinsicht sinngemäss, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei (BR-act. 1). Der Präsident des Bezirksrates hiess diesen prozessualen Antrag einen Tag später mit Verfügung vom 20. November 2025 gut und erteilte der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 3. November 2025 bezüglich Kündigung der Wohnung und Liquidation des Hausrates die aufschiebende Wirkung (BR-act. 7). B._____ verstarb am tt.mm.2025. Der Bezirksrat kam demzufolge nicht dazu, das Verfahren durchzuführen und schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 als gegenstandslos ab (BR-act. 26 = act. 6 [Aktenexemplar; nachfolgend nur noch als act. 6 zitiert]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (act. 2). Sie beantragt, die Kündigung der Wohnung ihrer Mutter zurückzunehmen, die Ausweisung von E._____ und Unterbringung bspw. in einem Pflegeheim, weil

- 3 - E._____ nicht der Lebenspartner ihrer Mutter gewesen sei. Zudem verlangt sie die Bezahlung einer Aufwandentschädigung an sie von Fr. 750.-- (act. 2). 1.3. Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB von Amtes wegen die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-26 zitiert als BR-act.), einschliesslich die Akten der KESB (act. 8/1-14; 8A/1-28 und 8B/1-6, zitiert als KESB-act.) beigezogen, und die Referentin stellte der Verwaltung zwecks Vervollständigung der Akten Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung der Wohnung (act. 12 und act. 13). Die Beschwerdeführerin (und ihr Lebenspartner) nahm dazu mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (Datum Poststempel) innert Frist Stellung (act. 16 und act. 17/1-7). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3), ergänzend sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates sein. 1.2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Das Gericht hat zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (E. 2.1.-2.2. nachfolgend). 2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 18. Dezember 2025, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf

- 4 - Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Der Beschluss vom 18. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2025 zugestellt (BR-act. 22). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB) lief demnach am 21. Januar 2026 ab. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 (Poststempel vom gleichen Tag) wurde offensichtlich rechtzeitig eingereicht (act. 2). Auch die ergänzende Eingabe vom 16. Januar 2026 (Poststempel vom gleichen Tag) erfolgte rechtzeitig. 2.2. Eine weitere Prozessvoraussetzung ist die Verfahrenslegitimation. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff.1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und der Bezirksrat hat zu ihrem Nachteil die Beschwerde abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vor der Kammer als beschwerdeberechtigt anerkannt werden. Zu beachten ist allerdings, dass nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich im beschriebenen Sinn am Verfahren beteiligt haben, nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder Ziff. 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen sind ( BGer 5A_979/2013 Urteil vom 28. März 2014 E. 6). Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB verlangt, dass die nahestehende Person mit der Beschwerde Verantwortung für das Wohlergehen des Betroffenen glaubhaft macht (BGer 5A_112/2015, Urteil vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2; BSK Erw.-Schutz-D. Steck, N 32 zu Art. 450 ZGB). Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gerade geschützt werden soll (BGE 137 III 67 E. 3.1). Wie sogleich zu zeigen sein wird, nimmt die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vor der Kammer eigene Interessen wahr. Sie macht eigene Rechte als

- 5 - Tochter der verstorbenen Mutter und Mieterin aus dem Mietvertrag der Wohnung an der F._____-strasse 1 in D._____ geltend. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Wohnung ihrer Mutter ist nachvollziehbar. Es ist aus Sicht der Beschwerdeführerin auch verständlich, dass sie sich am Tempo stört, mit welchem der Beistand die Wohnung ihrer Mutter aufgegeben hat. Nur, mit der Erwachsenenschutzmassnahme für B._____ waren nicht die wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der Beschwerdeführerin zu schützen, sondern diejenigen von B._____, weshalb die KESB die Interessen der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen hatte. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin nach Art. 450 Abs. 2 ZGB nicht zur Beschwerde legitimiert, was das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat. Selbst wenn die Legitimation bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 3.1. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 9). 3.2. Im Erwachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Bei der nachfolgenden Beurteilung sind deshalb auch neue Tatsachen (konkret das Kündigungsschreiben [act. 11, act. 12]) zu berücksichtigen. 4.1. Die KESB hielt in der begründeten Version ihres Entscheides vom 3. November 2025 zusammenfassend fest, die von ihr getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass B._____ nicht mehr in der Lage sei, ihre finanzielle und administrative Angelegenheiten selbst zu erledigen. Da B._____ infolge der ärztlich attestier-

- 6 ten Urteilsunfähigkeit nicht vollmachtsfähig sei, falle eine Unterstützung durch private oder öffentliche Dienste ausser Betracht (KESB-act. 8A/15 S. 8). Eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sei die geeignete, erforderliche und somit verhältnismässige Massnahme, um der Hilfsbedürftigkeit von B._____ zu begegnen. Dabei sei dem Berufsbeistand eine Vertretungsbefugnis bezüglich Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft, bezüglich Erledigen der administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung des Einkommens und Vermögens einzuräumen. Zudem habe der Beistand die Interessen von B._____ im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietvertrages ihrer Wohnung und der Auflösung des Hausrates zu wahren, da eine Rückkehr in ihre Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Abschliessend führte die KESB aus, es sei wichtig, dass der Beistand die anstehenden Angelegenheiten zeitnah annehme und insbesondere die Kündigung der Wohnung veranlasse, um unnötige Mietzinszahlungen zu vermeiden, weil eine Rückkehr in die Wohnung nicht mehr möglich sei, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (KESB-act. 8A/15 S. 10). 4.2. Wie bereits erwähnt, verstarb B._____ am tt.mm.2025. Der Bezirksrat erwog deshalb zu Recht, dass die Beistandschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod von B._____ geendet habe. Ende die Beistandschaft, so würden auch die Kompetenzen des Beistandes aufhören, für die verbeiständete Person zu handeln (Art. 399 ZGB), womit die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB und die dem Beistand übertragenen Aufgaben gegenstandslos geworden sei. Da die Kündigung der Wohnung durch den Beistand bereits vor Eingang der Beschwerde erfolgt sei, erweise sie sich ebenfalls als gegenstandslos. Kosten aus dem Verfahren vor der KESB würde den Erben auch nicht anfallen, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als gegenstandslos erweise (act. 6). 5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde an die Kammer sinngemäss und zusammengefasst vor, mit dem Tod ihrer Mutter sei der Mietvertrag auf sie als Erbin übergegangen. Die Kündigung der Wohnung ihrer Mutter durch den

- 7 - Beistand sei rechtswidrig und missbräuchlich, weshalb sie die Rückabwicklung der Kündigung verlange. Die von der Vermieterschaft möglicherweise ins Auge gefasste Möglichkeit, die Wohnung neu an E._____ (dem Partner der Mutter) zu vermieten, akzeptiere sie als Erbin nicht. E._____ habe kein Recht auf die Wohnung und er sei aus der Wohnung zu weisen. E._____ könne in einem Pflegeheim wohnen oder bei seiner Partnerin G._____ in H._____. Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zusammenfassend anstrebt, ist die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrates, soweit er die Beschwerde in Bezug auf die Kündigung der Wohnung als gegenstandslos geworden abschreibt und ihre Rechte als Tochter der verstorbenen Mutter und Mieterin aus dem Mietvertrag der Wohnung an der F._____-strasse 1 in D._____ beeinträchtigt. Sie akzeptiert die Begründung des Bezirksrates nicht, die Kündigung der Wohnung durch den Beistand sei rechtens, weil sie noch vor Eingang ihrer Beschwerde, das heisst vor Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgesprochen worden sei. 6.1. Vorliegend wurde eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Hier kann der Beistand selber handeln − auch wenn er, soweit tunlich, auf die Wünsche der hilfsbedürftigen Person Rücksicht zu nehmen hat. Die Handlungen des Beistandes muss sich die betroffene Person anrechnen lassen, auch wenn sie selbst handlungsfähig bleibt. Es liegt eine sogenannte Parallelzuständigkeit von verbeiständeter Person und Beistand vor. Der Beistand C._____ war den Interessen von B._____ verpflichtet und er war grundsätzlich gehalten, aufgrund des Entzuges der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Vertretung von B._____ sofort zu handeln. Möglicherweise hat die Beschwerdeführerin die Begleitbeistandschaft vor Augen. Hier bietet der Beistand der hilfsbedürftigen Person Unterstützung zum Erledigen bestimmter Angelegenheiten, kann aber nicht selber handeln. Diese Massnahme setzt die Zustimmung der hilfsbedürftigen Person voraus (Art. 393 ZGB). 6.2. Wie bereits erwähnt, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das Schutzbedürfnis ihrer Mutter hätte es nicht geboten, ausnahmsweise in den Lauf des rechtsstaatlichen Verfahrens einzugreifen (act. 2, act. 16).

- 8 - Es trifft zu, dass der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB aufschiebende Wirkung zukommt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur ausnahmsweise im Einzelfall anzuordnen; er setzt jedenfalls eine Dringlichkeit des Vollzuges voraus. Dabei sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage abzuwägen (anstatt vieler: BGE 143 III 193 ff. E. 4). Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde liegt im pflichtgemässen Ermessen der KESB bzw. der angerufenen Rechtsmittelinstanz. Ob die KESB dem Entscheid zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog, ist nicht mehr zu beurteilen. Die sich nach dem Entscheid der KESB ergebende Entwicklung hat die Frage gegenstandslos gemacht (E. 7.1.-7.2. nachstehend). 7.1. Es trifft weiter zu, dass mit dem Tod der Mieterin die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Erben übergehen (Art. 560 Abs. 2 ZGB; act. 11 S. 1 unten). Die Vermieterschaft hat bei einem Todesfall kein ausserordentliches Kündigungsrecht im Sinne von Art. 266i OR, vielmehr sieht Art. 271a Abs. 1 lit. f OR vor, dass eine ordentliche Kündigung wegen Änderung in der familienrechtlichen Situation gegebenenfalls missbräuchlich ist, wenn dem Vermieter dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen. Nur, vorliegend übertrug die KESB dem Beistand u.a. die Aufgabe, die Wohnung von Frau B._____ zu kündigen bei gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Der unbegründete Entscheid wurde mit der Eröffnung (das heisst der Mitteilung) sofort vollstreckbar. Der Beistand nahm den Entscheid am 6. November 2025 entgegen (act. 8A/23; Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 239 Abs. 1 lit. b und Art. 240 ZPO). Das heisst, der Beistand war mit der Mitteilung des Entscheides per 6. November 2025 zum Handeln aufgefordert, die Wohnung von B._____ zu kündigen, die sich seit Sommer 2025 im Pflegeheim befand, ohne Aussicht auf Rückkehr in die eigene Wohnung. Gemäss Art. 266l Abs. 1 OR muss der Mieter die Wohnung schriftlich, das heisst eigenhändig unterschrieben, kündigen. Der Beistand kündigte in Vertretung von B._____ die Wohnung mit Einschreiben vom 19. November 2025 (act. 12). Die Kündigung ging bei der Verwaltung am 21. November 2025 ein (vgl. act. 12). Sie

- 9 entfaltete sofort ihre Wirkung und ist als sogenanntes Gestaltungsrecht unwiderruflich. Nur einen Tag nach Eingang der Beschwerde der Beschwerdeführerin (und von E._____) und einen Tag nach Versand der Kündigung durch den Beistand, erteilte der Präsident des Bezirksrates Winterthur mit Verfügung vom 20. November 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die ihm übertragene Aufgabe, die Wohnung von B._____ zu kündigen, durfte der Beistand damit bis zum Abschluss des Verfahrens vor Bezirksrat nicht ausführen. Die Verfügung des Bezirksratspräsidenten wurde dem Beistand am 21. November 2025 zugestellt. Die Wirksamkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung beginnt mit dem Eingang beim Beistand am 21. November 2025, da der Beistand sie erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigen konnte. Am 21. November 2025 war die Kündigung der Wohnung bereits abgeschickt und bei der Vermieterschaft (bzw. der Verwaltung) eingetroffen. 7.2. Im Zeitpunkt der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war die Kündigung bereits ausgesprochen und das Mietverhältnis gekündigt. Der Bezirksrat führt daher zu Recht aus, dass die Beschwerde, soweit sie die Kündigung der Wohnung zum Gegenstand hat, gegenstandslos – im Sinne von zu spät erfolgt – geworden ist. An diesem Ergebnis ändert auch die neu vorgetragene Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung ihrer Mutter als Untermieterin gemeldet ist (act. 17/1). Das Recht der Untermieterin, in der Wohnung zu verbleiben, hängt vom Fortbestand des Hauptmietvertrages ab. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter am tt.mm.2025 als Erbin in das per Ende Januar 2026 gekündigte Mietverhältnis eingetreten (Art. 560 Abs. 2 ZGB). 7.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass der vorliegende Entscheid den Ausgang eines allfälligen Mietrechtsverfahren nicht präjudiziert, das heisst vorweg nimmt. Damit wird aber nichts über die Erfolgsaussichten eines mietrechtlichen Verfahrens gesagt. Diese Sondersituation ergibt sich dadurch, dass vorliegend das Handeln des Beistandes und dessen Konsequenzen im Fokus stehen, wäh-

- 10 rend in einem mietrechtlichen Verfahren das Haupt- bzw. das Fortbestehen eines Untermietverhältnis zu beurteilen wäre. 8. Es folgt als Fazit, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, sie abzuweisen wäre. III. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 104 ZPO). Die Entscheidgebühr ist unter Hinweis auf den überschaubaren Aufwand auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine nicht berufungsmässig vertretene Partei hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerdeführerin mit der Auflistung ihrer Ausgaben nicht dar (act. 2 S. 2; "Post; Telefon; Papier"); entschädigungsberechtigt wäre etwa ein Lohnausfall infolge Erscheinens vor Gericht. Es ist keine Umtriebsentschädigung geschuldet. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 11 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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