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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.12.2025 PQ250078

22. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,215 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, Vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehr, Edition der IV-Akten des Vaters, Anordnung einer Beistandschaft, Ernennung der Beistandsperson

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie 1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZGB), Vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZGB, Edition der IV-Akten des Vaters (Art. 314 e Abs. 4 ZGB), Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), Ernennung der Beistandsperson

- 2 - Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern vom 10. Dezember 2025; VO.2025.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern) Erwägungen: I. 1. C._____, geb. tt.mm.2024 (nachfolgend C._____ oder Verfahrensbeteiligter 2), ist das Kind von A._____ (nachfolgend Vater oder Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend Mutter oder Verfahrensbeteiligte 1). Nachdem bereits vorher die Mutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern (nachfolgend KESB) um Hilfe ersucht und das Amt für Jugend- und Berufsberatung eine Gefährdungsmeldung erstattet hatte, erging am 24. Juli 2025 eine Gefährdungsmeldung durch … Dr. med. D._____, Universitäts-Kinderspital Zürich (Kispi), dass C._____ mit unbekannter Bewusstseinsveränderung im Kispi eingeliefert worden sei (act. 3/5/21/1). Mit KESB-Entscheid vom 13. August 2025 wurde C._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern superprovisorisch im Kinderheim E._____ platziert (act. 3/5/46). In der Folge wurde das vorsorgliche Massnahmenverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf eine Kindesverfahrensvertretung bestellt, die Eltern von C._____ angehört und diverse Berichte beigezogen wurden, wobei sich sowohl die Rechtsvertreter der Eltern sowie die Kindesvertretung mit zahlreichen Eingaben an die KESB wandten (zum Verfahrensgang im Einzelnen vgl. act. 3/5/159 S. 1 ff. Rz. 1-22). Am 4. November 2025 erging der vorsorgliche Entscheid der KESB, mit welchem (unter anderem) C._____ bis auf Weiteres im Kinderheim E._____ untergebracht wurde (act. 3/5/159 Dispositiv-Ziffer. 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Affoltern (nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die sofortige Aufhebung der Unterbringung von C._____, welcher unter sofortiger Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in

- 3 seine Obhut zu übergeben sei. Nebst diversen weiteren Anträgen in der Sache liess er in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragen, es sei umgehend zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, eventualiter seien kurze, nicht erstreckbare Fristen von maximal zehn Tagen für allfällige Stellungnahmen anzuordnen und dann umgehend zu entscheiden (act. 3/2 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2025 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und der KESB Frist zur Vernehmlassung sowie Einreichung der vollständigen Akten innert 30 Tagen gesetzt (act. 3/1 S. 2). 3. Gegen diese Präsidialverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (eingegangen am 16. Dezember 2025) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er lässt Folgendes beantragen (act. 2 S. 2 f.): "1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern am Albis vom 10. Dezember 2025 sei superprovisorisch aufzuheben. 2. Der Bezirksrat Affoltern am Albis sei superprovisorisch anzuweisen, über die Anträge Ziff. 1 und 2 der Beschwerde des Kindsvaters vom 8. Dezember 2025 gegen den provisorischen Entscheid der KESB Affoltern am Albis vom 4. November 2025, Nr. 2025.1107, innerhalb von 10 Tagen einen begründeten Entscheid zu fällen. 3. Eventualiter sei der Bezirksrat Affoltern am Albis anzuweisen, ungeachtet der Festtage innerhalb von 10 Tagen eine mündliche Verhandlung mit allen beteiligten Personen, inkl. Beiständin, durchzuführen. 4. Subeventualiter sei sowohl der KESB Affoltern am Albis wie allen anderen Verfahrensbeteiligten superprovisorisch eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzuordnen, um zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2025 gegen den Entscheid der KESB Affoltern a. Albis vom 4. November 2025, Nr. 2025.1107, Stellung zu nehmen. 5. Subeventualiter sei sodann der Bezirksrat Affoltern am Albis superprovisorisch anzuweisen, nach Eingang der Stellungnahmen innerhalb von 10 Tagen einen begründeten Entscheid zu erlassen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Bezirksrates Affoltern am Albis / der Staatskasse." Auf einen Beizug der Akten der Vorinstanz kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verzichtet werden, während die Akten der KESB in elektronischer Form vorhanden sind (act. 3/5/1-179). Mit elektronischer Eingabe (IncaMail) vom

- 4 - 19. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, C._____ sei es vor der Platzierung besser gegangen, nun interagiere er weniger und sei weniger fröhlich, und reichte "zum Beweis" dazu eine Reihe von Videos und Fotos ein (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif. Ein Doppel resp. eine Kopie der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 19. Dezember 2025 ist den Verfahrensbeteiligten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Verfahrensgegenstand ist, wie gesehen, eine prozessleitende Verfügung des Bezirksrates betreffend Vormerknahme des Beschwerdeeingangs und Fristansetzung zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten. Da es sich dabei nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, gelangen auf das Verfahren ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. 2. Zur Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und wem dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, wird doch durch die angefochtene Verfügung wie gesehen lediglich vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen sowie der

- 5 - KESB Frist gesetzt zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der vollständigen Akten (act. 3/1). Darüber hinaus wäre auch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Indes ficht der Beschwerdeführer nicht nur die prozessleitende Verfügung (gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) an, sondern erhebt ausdrücklich auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO). Gegen Entscheide des Bezirksrates kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450 und 450a Abs. 2 sowie 450b Abs. 3 ZGB resp. 319 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung ohne Weiteres legitimiert. Zuständig ist nach § 64 EG KESR das Obergericht. 3. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt; eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist mithin nicht notwendig. An dessen Stelle tritt die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 20 ff.). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 103 V 190 E. 3). 4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz hole bei der KESB völlig überflüssig eine Vernehmlassung ein und stört sich an der Frist für die Vernehmlassung sowie Bereitstellung der vollständigen Akten von dreissig Tagen, was eine deutlich zu lange Frist sei angesichts der Tatsache, dass C._____ bis auf Weiteres im E._____ untergebracht sei. Er ist überdies der Ansicht, die Frist von dreissig Tagen verstosse gegen die prozessuale Waffengleichheit, da er

- 6 seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen habe erstatten müssen (act. 2 S. 4, S. 11, S. 17). 5.1. Im Zusammenhang der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu prüfen ist einzig die Dauer der der KESB gesetzten Frist zur Stellungnahme sowie Akteneinreichung. Dies ist Inhalt des Beschwerdeantrags Nr. 4, welcher verlangt, es sei der KESB (sowie allen anderen Verfahrensbeteiligten) superprovisorisch eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme anzusetzen, worauf nachfolgend einzugehen sein wird (E. 5.2.). Darüber hinaus besteht mangels Beschwer kein Raum für eine Aufhebung der Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2025. Auf den Beschwerdeantrag Nr. 1 ist damit nicht einzutreten. 5.2. Soweit der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer beantragt, der Vorinstanz seien superprovisorische Anweisungen über die maximale Verfahrensdauer von zehn Tagen (resp. von zehn Tagen nach Vorliegen der Stellungnahmen) bis zum Erlass eines begründeten Entscheids zu erteilen (Anträge Nr. 2 und 5), so scheint er das Wesen des Rechtsmittelverfahrens zu verkennen: Ein Rechtsmittelkläger hat ebenso wie die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz Anspruch darauf, dass das von ihm erhobene Rechtsmittel gemäss den einschlägigen Verfahrensnormen beurteilt wird, wozu im erstinstanzlichen kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren – ausser im Falle der offensichtlich unbegründeten Beschwerde – auch der Einbezug der Vorinstanz sowie der Verfahrensbeteiligten gehört. Soweit es der Beschwerdeführer insbesondere für völlig überflüssig hält, dass bei der KESB eine Vernehmlassung eingeholt wird, ist er auf Art. 450d Abs. 1 ZGB hinzuweisen, wonach der Bezirksrat als zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 63 Abs. 1 lit. b EG KESR) der KESB Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Die Vorinstanz hat also gesetzeskonform gehandelt, indem sie der KESB Frist zur Stellungnahme angesetzt hat, während umgekehrt die Nichteinholung einer Stellungnahme der KESB – offensichtlich unbegründete Beschwerden vorbehalten – unzulässig gewesen wäre. Die Dauer der Frist von dreissig Tagen liegt dabei innerhalb des Ermessens der Vorinstanz; eine kürzere Frist wäre zwar in einem Verfahren betreffend eine vorsorgliche Massnahme ebenfalls keineswegs unangemessen, aber nicht zwingend. Nebenbei bemerkt schöpfen die Kindes-

- 7 und Erwachsenenschutzbehörden – anders als die beteiligten Rechtsanwälte – die ihr gesetzten Fristen zur Stellungnahme erfahrungsgemäss ohnehin selten aus. Wie die Dauer der Frist läge auch die Frage, ob für Fristen zur Stellungnahme (als richterliche Fristen) Fristverlängerungen gewährt werden oder nicht, im Ermessen der Vorinstanz – wobei eine Fristverlängerung vorliegend gar nicht zur Diskussion steht. Das Vorbringen, es sei mit der Frist von dreissig Tagen der Grundsatz der "Waffengleichheit" verletzt, geht im Übrigen schon darum fehl, weil dem Beschwerdeführer für die mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz angefochtenen Dispositiv-Ziffern 5-7 des KESB-Entscheids vom 4. November 2025 ebenfalls eine Frist von dreissig Tagen lief (act. 3/2 Anträge 3 und 4 i.V.m. act. 3/5/159 Dispositiv-Ziffer 14). Der Beschwerdeantrag Nr. 2 ist daher ohne Weiteres abzuweisen. 5.3. Die vorliegend alleine zulässige Rüge der Rechtsverzögerung bezieht sich auf das aktuelle Verfahrensstadium, in welchem die Vorinstanz wie gesehen zu Recht und innert nicht zu beanstandender Frist die KESB zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat. Eine Rechtsverzögerung kann in Bezug auf zukünftige Verfahrensstadien per definitionem nicht vorliegen, und wie die Vorinstanz nach Vorliegen der KESB-Stellungnahme vorgeht, liegt in ihrer Prozessleitungsbefugnis. Zuerst ist indes das Vorliegen der Stellungnahme der KESB abzuwarten. Das gilt auch für die Frage, welche (richterlichen) Fristen den weiteren Verfahrensbeteiligten sowie dem Beschwerdeführer anzusetzen sein werden, oder ob gegebenenfalls eine Verhandlung anzuberaumen sein wird, um sich zur Beschwerde resp. zur Stellungnahme der KESB zu äussern. Aus diesem Grund sind die Beschwerdeanträge Nr. 3-5 ohne Weiteres abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist damit auf den Antrag Nr. 1, die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 superprovisorisch aufzuheben, nicht einzutreten, während die Anträge Nr. 2-5 abzuweisen sind. 7. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (Antrag Nr. 6). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die Rechtsbegehren der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person

- 8 nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Daran gebricht es vorliegend offensichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag, die Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern vom 10. Dezember 2025 sei superprovisorisch aufzuheben, wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligten (unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von act. 2 und act. 4), die

- 9 - Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Affoltern sowie an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

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