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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.12.2025 PQ250076

22. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,210 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Aufhebung Kindsvertretung, Entlassung Kindsvertreterin, Beistandswechsel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw X._____ betreffend Aufhebung Kindsvertretung, Entlassung Kindsvertreterin, Beistandswechsel Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 23. Oktober 2025; VO.2024.94 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1.1. B._____ und A._____ sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2016. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (nachfolgend KESB) führt seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und der Besuchsrechtsregelung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 bestellte die KESB in der Person von X._____ eine Kindesvertreterin für C._____ mit der Aufgabe, deren Interessen im Verfahren betreffend Regelung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts zu vertreten (KESB act. 87). In der Folge ordnete die KESB mit Beschluss vom 3. Juni 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufbauende, begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ an. Als Beiständin wurde D._____ ernannt (KESB act. 107). Der vom Vater gegen das vorsorgliche Besuchsrecht erhobenen Beschwerde an das Obergericht (vgl. Geschäfts-Nr. PQ240073) und an das Bundesgericht (vgl. BGer 5A_9/2025; KESB act. 264) war kein Erfolg beschieden. 1.2. Mit zwei separaten Eingaben vom 3. Juli 2024 beantragte der Vater der KESB, es seien die Kindesvertreterin und die Beiständin zu entlassen (KESB act. 122 und 123). In einer E-Mail vom 24. Juli 2024 beschwerte er sich wiederum über die Beiständin und ersuchte um deren sofortige Entlassung (KESB act. 136). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 beantragte der Vater erneut die Entlassung der Kindesvertreterin (KESB act. 139). Die KESB wies beide Anträge des Vaters mit Beschluss vom 29. August 2024 ab (KESB act. 145). 1.3. Dagegen erhob der Vater und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat zog im Beschwerdeverfahren auch die neuen Akten der KESB bei und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zum Bericht der Beiständin vom 4. März 2025 Stellung zu nehmen (BR act. 20, 20/1 und 22). Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 wies der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (BR act. 25). Auf

- 3 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden trat die Kammer mit Beschluss vom 30. Juni 2025 nicht ein (Geschäfts-Nr. PQ250032). 1.4. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde teilweise nicht ein und wies sie im Übrigen ab (BR act. 11/33 = act. 10 [Aktenexemplar]). 1.5. Am 26. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 11/1-34; zitiert als BR act.), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 5/1-276, 5/333-351, 5/303, 5/310, 8/316, 5/317, 6/352-378 und 8/380- 384; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.2. Die vom Beschwerdeführer als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe (act. 2) ist gemäss Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und als Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids der Vorinstanz erhoben (BR 34/2). 2.3. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.

- 4 - §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates sein. Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ging es um die Entlassung der Kindesvertreterin und um die Entlassung der Beiständin bzw. einen Beistandswechsel; für den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine Betreuung von C._____ im Umfang von 50 % einzuräumen, erachtete sich die Vorinstanz als nicht zuständig (act. 10 S. 6). Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe an die Kammer die Verpflichtung der KESB zu vollzugsunterstützenden Massnahmen (act. 2 S. 4, Antrag 3, und act. 2 S. 6). Dieser Beschwerdeantrag beschlägt ein Thema, das nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens war und damit auch nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein kann. Weiter erhebt der Beschwerdeführer Vorwürfe gegenüber der KESB (Ignorieren, Verfälschen, Nicht-Durchsetzung; act. 2 S. 3 f.). Auch diese Vorwürfe waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, das zum angefochtenen Entscheid vom 23. Oktober 2025 geführt hat. Die genannte Kritik kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den Antrag betreffend vollzugsunterstützende Massnahmen und auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der KESB ist deshalb nicht einzugehen. 2.4. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sei und korrigiert werden soll. Sind jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.5. Der Beschwerdeführer stellt im ersten Teil seiner Eingabe folgende Anträge (act. 2 S. 1). "1. Der Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben.

- 5 - 2. Die Beiständin Frau D._____ sei wegen Pflichtverletzungen und Parteilichkeit sofort zu entlassen. 3. Die Kindsverfahrensvertreterin Frau X._____ sei wegen Voreingenommenheit und mangelnder Wahrnehmung der Interessen des Kindes sofort zu entlassen. 4. Die KESB sei anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Beschluss vom 3. Juni 2024 korrekt und ohne weitere Verzögerungen umzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen." Weiter hinten enthält seine Eingabe folgende Anträge (act. 2 S. 4): "1. Der Rekurs wird gutgeheissen; der Beschluss/Urteil des Bezirksrats vom 23.10.2025 wird aufgehoben, soweit er die Entlassung/ Auswechslung der Beiständin (Art. 413 i.V.m. 423 Abs. 1 ZGB) verweigert, und die Sache wird mit verbindlichen Weisungen an die KESB zurückgewiesen. 2. Eventual: Das Obergericht ordnet den Beistandswechsel unmittelbar an und erteilt der neuen Beistandschaft klare Vollzugsweisungen (sofortige Umsetzung des Dispositivs: wöchentliche Wochenendkontakte; ab Monat 3 wöchentlich 3 Mal; inkl. Mittagessen; keine pauschale Ferienpausen; robuste Terminplanung). 3. Die KESB wird verpflichtet, vollzugsunterstützende Massnahmen zu ergreifen (Weisungen an die Mutter, Androhung/ggf. Anzeige nach Art. 292 StGB, Prüfung der direkten Vollstreckung mit Polizeihilfe bei wiederholten Verweigerungen der Mutter). 4. Die Kosten des kantonalen Verfahrens werden dem Gemeinwesen bzw. der Behörde auferlegt; dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Weitere geeignete fürsorgerische Massnahmen, namentlich die Überprüfung der Kindesvertretung im Lichte der einseitigen Verfahrensführung, werden der KESB zur Prüfung und Neuverfügung auferlegt." Wie diese Beschwerdeanträge zueinander stehen, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Aus dem Gesamtzusammenhang sind die Anträge des Beschwerdeführers so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 23. Oktober 2025 verlangt und die Entlassung der Kindesvertreterin und die Entlassung der Beiständin beantragt (vgl. bezüglich der darüber hinaus gehenden Anträge E. 2.3). Zudem kritisiert er die Kostenauflage durch die Vorinstanz. Nachfolgend

- 6 ist auf diese Anliegen des Beschwerdeführers einzugehen und dabei auch zu prüfen, ob seine Beschwerde hinreichend begründet ist. 3. Entlassung der Kindesvertreterin 3.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass den Eltern betreffend die Ernennung einer Kindesvertretung zwar das rechtliche Gehör und ein Beschwerderecht zustehe, hinsichtlich der Amtsführung der Kindesvertretung stehe ihnen demgegenüber kein Beschwerderecht zu. Die Eltern hätten auch kein Recht, aufgrund der Amtsführung die Auswechslung der Kindesvertretung zu verlangen (act. 10 S. 5). Weiter erwog die Vorinstanz, es dränge sich auch keine Entlassung oder Auswechslung der Kindesvertreterin von Amtes wegen auf. Die Rügen des Beschwerdeführers seien weitgehend unsubstantiiert und zeigten nichts auf, was die Auswechslung der Kindesvertreterin erforderlich mache. Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Kindesvertreterin gegenüber dem Beschwerdeführer als voreingenommen erscheine (act. 10 S. 15). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe an die Kammer geltend, die Kindesvertreterin verhalte sich einseitig und sie habe den Kindeswillen falsch "gerahmt". Die Kindesvertreterin binde ihn als Vater nicht aktiv ein, sie übernehme die Mutter-Narrative (Ferienpriorität bei Grossmutter, Untauglichkeit von Besuchstreff) und sie mache keine tragfähigen Alternativvorschläge für eine zeitnahe Bindungsanbahnung. Die Kindesvertreterin deute den Kindeswillen im Rahmen eines Druck-Settings; das Kind scheine bei ihr blockiert, während es gemäss seinen Beobachtungen und denjenigen der Begleitung und Lehrperson als fröhliches, fantasievolles, grundsätzlich lernstarkes Kind wahrgenommen werde, das beim Kontakt mit ihm aufblühe. Schliesslich verhindere die Kindesvertreterin konkrete Wünsche, indem sie das Geburtstagstreffen mit ihm am tt.mm abgesagt habe, obwohl C._____ ihren Geburtstag in ihrem Garten zu Hause mit ihm habe feiern wollen (act. 2 S. 3). 3.3. Wie die Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen und der Beanstandungen des Beschwerdeführers zeigen, nimmt der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen mit keinem Wort Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz. Auch

- 7 wenn sich die Vorinstanz aus rechtlichen Gründen nicht mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers befasste, hätte er sich zumindest rudimentär mit der Begründung der Vorinstanz auseinander setzen müssen. Mit der blossen Schilderung von Vorkommnissen und mit der Wiedergabe seiner Einschätzungen und Wahrnehmungen wird der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht gerecht. Darüber hinaus kommt einer Kindesvertreterin im Sinne von Art. 314abis ZGB die Aufgabe zu, die Lebensumstände des Kindes und dessen Interessen abzuklären und in das Verfahren einzubringen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1), die Ausübung und die Organisation von Besuchen fällt indessen nicht in den Aufgabenbereich einer Kindesvertreterin. 3.4. Der Beschwerdeführer hält zwar zutreffend fest, dass die Kindesvertreterin die Interessen des Kindes unabhängig zu vertreten habe. Er vertritt sodann den Standpunkt, die dokumentierte Einseitigkeit (Priorisieren der Mutterwünsche, Abwertung begleiteter Kontakte, Verhinderung konkreter kindlicher Wünsche wie Geburtstag mit Papa) lasse Zweifel an der Unabhängigkeit und Angemessenheit aufkommen. Das rechtfertige eine aufsichtsrechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine Auswechslung (act. 2 S. 5). Zunächst ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht betreffend die Amtsführung der Kindesvertretung zukommt und er auch kein Recht hat, die Auswechslung der Kindesvertretung zu verlangen. Darüber hinaus ist seine pauschale, stichwortartig vorgetragene Kritik nicht geeignet, Zweifel an der Amtsführung der Kindesvertreterin zu wecken. Es besteht somit auch kein Anlass, von Amtes wegen Massnahmen zu ergreifen. 3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Absetzung der Kindesvertreterin verlangt wird, nicht einzutreten. Bei einer inhaltlichen Prüfung wäre sie abzuweisen. 4. Entlassung der Beiständin 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer fühle sich durch eine Reihe von Handlungen – unter anderem solcher der Beiständin – zurückgesetzt. Dafür bestehe jedoch kein Grund. Insbesondere seien keine schwerwiegenden Pflicht-

- 8 verletzungen oder ein parteiisches Verhalten der Beiständin ersichtlich. Die Beiständin sei spätestens am 11. Juni 2024 mit der Sache befasst gewesen. Zwar sei sie zunächst irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Rechtskraft der vorsorglichen Besuchsrechtsregelung abgewartet werden müsse. Dies sei nicht zutreffend gewesen, weil einer allfälligen Beschwerde die Suspensivwirkung entzogen worden sei. Die Beiständin habe die E-Mails des Beschwerdeführers beantwortet, die Anmeldung beim Besuchstreff gemacht, ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt und das Formular "Einverständniserklärung" des AJB an die Eltern versandt. Sie habe zudem verschiedentlich Kontakte mit der Besuchsbegleiterin, beiden Parteien und der Kindsvertreterin gehabt, auch wenn dies in den KESB-Akten nicht dokumentiert sei. Gerade bei einem begleiteten Besuchsrecht könne es der Beiständin nicht zum Vorwurf gereichen, wenn die Besuche erst nach mehreren Wochen erstmals durchgeführt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beiständin vor- oder nachher längerfristig nichts unternommen habe. Das Vorgehen der Beiständin erscheine korrekt; es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Besuche zu langsam in die Wege geleitet oder gar absichtlich verschleppt. Unproblematisch sei, dass die Beiständin bzw. die Besuchsbegleiterin die Besuchstermine zuerst mit der Mutter und erst danach mit dem Vater besprochen habe. Dass das Besuchsrecht erstmals am 8. September 2024 habe durchgeführt werden können, sei vergleichsweise lang. C._____s Ferien hätten die Umsetzung des Besuchsrechts um einige Wochen verzögert. Wie es sich damit konkret verhalte, müsse allerdings nicht näher abgeklärt werden, da darin höchstens eine sehr leichte Pflichtverletzung der Beiständin zu sehen wäre. Das Gleiche gelte auch für die Besuchstermine um den Jahreswechsel 2024/2025, als die Besuchsbegleiterin Termine mit einem zeitlichen Abstand von drei statt zwei Wochen vorgeschlagen habe, wobei die Besuchsbegleiterin und die Beiständin versucht hätten, einen früheren Termin am 4./5. Januar 2025 einzurichten. Offenkundig habe die Beiständin in diesem Zusammenhang keine Pflichten verletzt. Was die Mittagessen-Besuchstermine betreffe, welche wegen C._____s Mathematikunterricht von Dienstag auf Mittwoch hätten verschoben werden sollen, habe die Beiständin dem Beschwerdeführer sachlich und detailliert die Gründe für die Verschiebung und das mögliche weitere Vorgehen dargelegt,

- 9 ihm aber auch aufgezeigt, dass die Besuche nicht ohne Begleitung stattfinden könnten. Damit habe die Beiständin keine Pflichten verletzt. Auch im Zusammenhang mit der Auswahl oder der Überwachung der Besuchsbegleiterin sei der Beiständin kein Vorwurf zu machen. Dass die Besuchstermine inzwischen ausgesetzt seien, sei grundsätzlich problematisch. Aufgrund der Akten sei dies aber nicht auf eine Pflichtverletzung der Beiständin zurückzuführen. Schliesslich habe die Beiständin den Beschwerdeführer korrekt über sein Akteneinsichtsgesuch belehrt. Zusammenfassend sei der Beiständin nicht vorzuwerfen, sich pflichtwidrig oder parteiisch verhalten zu haben. Es bestehe somit kein wichtiger Grund für eine Entlassung oder Auswechslung der Beiständin (act. 10 S. 8 ff.). 4.2. In seiner Beschwerde schildert der Beschwerdeführer verschiedene Situationen, in denen er der Beiständin pflichtwidriges Handeln vorwirft (Verzögerungsbeginn trotz sofortiger Vollstreckbarkeit, Blockade der Kostengutsprache/Anmeldung, einseitige Terminsteuerung mit der Mutter, Ausschluss des Vaters, Verlagerung und Aussetzung [der Mittagessen-Besuchstermine] unter der Woche, weisungswidrige Absage der Weihnachts- und Ferientermine, manipulative Settingwahl und Nichtumsetzung sowie Ausdehnung der "Nicht-Umsetzung"; act. 2 S. 1). Wie aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich die Vorinstanz mit allen vom Beschwerdeführer nunmehr erneut aufgelisteten Kritikpunkten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe über weite Strecken darauf, seine Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Auch die vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Rechtliche Würdigung" geltend gemachten groben Pflichtverletzungen (Hinauszögern trotz sofortiger Vollstreckbarkeit, Terminierung entgegen dem Dispositiv, Akzeptieren bzw. Transportieren falscher Tatsachen, willkürliche Aussetzung von Weihnachts-/Ferienterminen trotz gegenteiliger Rechtslage, fehlende Durchsetzung bei Nichterscheinen sowie Voreingenommenheit zugunsten der Mutter; act. 2 S. 5) wurden von der Vorinstanz im Einzelnen thematisiert. Mit der blossen Wiederholung seines Standpunktes, ohne eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kommt der Beschwerdeführer auch der herabgesetzten Begründungslast für Laien nicht nach. Auf seine entsprechenden Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

- 10 - 4.3. Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, die Vorinstanz habe die Beiständin trotz dokumentierter Verzögerungen und Fehlumsetzungen gestützt und seine Vorwürfe als "unbelegt" oder "nicht schwerwiegend" gewertet. Dabei habe die Vorinstanz verkannt, dass Ferienpausen und Aussetzungen rechtlich nicht vorgesehen gewesen seien. Es sei kein "perfekter Vollzug" nötig, aber es dürfe keine grobe Pflichtverletzung vorkommen. Die dokumentierten Abweichungen, Aussetzungen und falschen Tatsachen belegten eine Pflichtwidrigkeit (act. 2 S. 4). Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass das Vorgehen der Beiständin nicht immer fehlerfrei war. Sie zog aber zutreffend in Erwägung, dass die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts mit einer aufwendigen Koordination verbunden sei und der Zusammenarbeit mit beiden Eltern und mit der Besuchsbegleiterin bedürfe. Gerade auch im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erneut thematisierten Besuchsterminen zum Jahresende 2024/2025 wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beiständin und die Besuchsbegleiterin grundsätzlich einen früheren Termin am 4. Januar 2025 begrüsst hätten. Tatsächlich geht aus der E-Mail-Korrespondenz hervor, dass sich die Mutter zu jenem Zeitpunkt in den Ferien befand, bereits alles organisiert hatte und gemäss eigenen Angaben nicht früher aus den Ferien zurückkehren konnte. Die Beiständin appellierte an die Kooperationsbereitschaft der Eltern zum Wohle ihrer Tochter. Sie brachte aber ebenso zum Ausdruck, dass Besuche (insbesondere die Mittagessen-Besuchstermine) gegen den dezidierten Willen von C._____ kontraproduktiv schienen, die Beziehung zum Beschwerdeführer und zur Besuchsbegleiterin dadurch erschwert würde und ein Vertrauensverlust eintreten könnte (vgl. BR act. 11/1 S. 2, 8 und 23). Unter den gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beiständin im Zusammenhang mit der verzögerten Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts, mit dessen Aussetzung über Weihnachten/ Neujahr und mit der Nichtdurchsetzung der Mittagessen-Besuchstermine keine oder höchstens eine leichte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die Beiständin handelte im Bestreben, einen Vertrauensaufbau zwischen den Eltern einerseits und zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer andererseits zu erreichen, um längerfristig eine Kooperation und regelmässige Kontakte sicherzustellen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Kindeswillen fehl gedeutet und

- 11 die "Aussetzung" des Besuchsrechts auf angeblichen Kindeswillen gestützt (act. 2 S. 4), ist unbegründet. Auf die übrigen pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, denen jegliche Bezugnahme zum angefochtenen Entscheid fehlt, ist an dieser Stelle nicht einzugehen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit damit die Absetzung der Beiständin bzw. ein Beistandswechsel verlangt wird, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen im bezirksrätlichen Verfahren 5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Bezirksrat habe ihm Gerichtskosten auferlegt, obwohl er (der Beschwerdeführer) auf systematische Umsetzungsdefizite hingewiesen und spezifische Rechtsdurchsetzung verlangt habe. Bei seriöser Geltendmachung von Vollzugsdefiziten und bei einem Schutzbedürfnis des Kindes sei der Vorwurf, die Beschwerde "sei nicht in guten Treuen" erhoben worden, fehl am Platz (act. 2 S. 4). 5.2. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen; gegen den Nichteintretensentscheid wehrt sich der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht. Somit hat die Vorinstanz die Kosten nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerdeanträge in guten Treuen gestellt, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer fokussiert sich nach wie vor darauf, die Fachpersonen mit Vorwürfen einzudecken statt mit ihnen zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, er habe die – über weite Strecken ungenügend begründete – Beschwerde in guten Treuen erhoben. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des

- 12 tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des geringfügigen Zeitaufwands ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und Verfahrensbeteiligte unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, Kammer II, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel

- 13 versandt am:

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