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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2025 PQ250074

19. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,839 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Genehmigung des Schlussberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Genehmigung des Schlussberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Zeit vom 01.08.2023 bis 29.02.2024 für C._____, geb. tt.mm.2020 Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 24. November 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2020; VO.2025.27 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf vom 1. Oktober 2024)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die nachfolgenden Ausführungen (E. I./1.-3.) sind dem Entscheid der Kammer vom 28. Oktober 2025 (Prozess Nr. PQ250062) entnommen. Sie werden der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit halber nochmals ausgeführt: Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf vom 21. Dezember 2020 wurde der Mutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind entzogen. Es wurde entschieden, dass das Kind zusammen mit der Mutter ins D._____ übertreten würde, von wo das Kind nicht weggenommen werden dürfe. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 merkte die KESB den Fortbestand des Entscheids vom 21. Dezember 2020 vor, und C._____ wurde im Rahmen der bestehenden vorsorglichen Massnahmen in der Mutter-Kind-Institution des D._____ untergebracht. Sodann wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 C._____ als sein Kind anerkannt hatte, entzog die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 9. März 2021 vorsorglich auch dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Die Eltern von C._____ heirateten Ende April 2021. 2. Mit Entscheid vom 23. August 2021 bestätigte die KESB Dübendorf die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern, platzierte C._____ ins Kinderhaus des D._____ und regelte die Kontakte zwischen den Kindseltern und C._____. Sodann erteilte die KESB beiden Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, eine psychiatrische Psychotherapie zu den Themen häusliche Gewalt und Sucht in Anspruch zu nehmen. In Bestätigung der vorsorglich angeordneten Massnahmen wurde für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und dem ernannten Beistand, c/o kjz E._____, im einzelnen aufgeführte Aufgaben übertragen.

- 3 - Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 ordnete die KESB Dübendorf die Erweiterung des persönlichen Verkehrs der Mutter mit C._____ an und passte die Aufgaben des Beistandes an. Die Besuchskontakte der Mutter wurden alsdann mit Entscheid vom 22. August 2023 der KESB Dübendorf erneut erweitert (teilweise unbegleitet), während diejenigen des Vaters nach wie vor unter Aufsicht im Kinderhaus des D._____ wahrzunehmen waren. Am 23. September 2023 erstattete der Beistand seinen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2023. Die KESB Dübendorf genehmigte den Bericht mit Entscheid vom 6. Februar 2024. 3. Am 24. Oktober 2023 hatte die KESB Dübendorf der KESB Stadt Zürich die Übernahme der Beistandschaft beantragt, weil die Eltern nunmehr seit November 2022 in der Stadt Zürich wohnten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 übernahm die KESB Stadt Zürich die Beistandschaft für C._____ per 1. März 2024 und ernannte eine neue Beiständin. Entsprechend genehmigte die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 den Schlussbericht des bisherigen Beistandes für die Zeit vom 1. August 2023 bis 29. Februar 2024. 4. Mit Eingabe vom 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich gegen den Beschluss der KESB Dübendorf vom 1. Oktober 2024 Beschwerde ein. Der Bezirksrat Zürich trat mit Beschluss vom 26. September 2025 infolge fehlender Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Beschwerdeschrift an den Bezirksrat Uster weiter. Mit Beschluss vom 24. November 2025 trat auch der Bezirksrat Uster auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Dübendorf vom 1. Oktober 2024 nicht ein, mit der Begründung, die am 8. November 2024 abgelaufene Rechtsmittelfrist sei mit der Einreichung der Beschwerde am 16. September 2025 nicht eingehalten worden und somit verspätet (act. 3 = act. 8/13 [nachfolgend nur noch als act. 3 zitiert]). 5. Innert Frist erhebt der Beschwerdeführer bei der Kammer gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Uster vom 24. November 2025 Beschwerde (act. 2). Er macht erneut geltend, der Entscheid der KESB Dübendorf sei ihm nicht rechtsgültig eröffnet worden, weshalb das Verfahren an die KESB zur korrekten, individuellen Eröffnung des Entscheides zurückzuweisen sei. Eventualiter

- 4 verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid der KESB Dübendorf vom 1. Oktober 2024 (act. 2 S. 3). 6. Die Akten des Bezirksrates Uster (act. 8/1-13) wurden beigezogen. Von Weiterungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand der Beschwerde vor Obergericht kann daher immer nur der Entscheid des Bezirksrates sein. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die (undatierte) Beschwerde, Datum Poststempel vom 4. Dezember 2025 (act. 2), ging rechtzeitig, begründet und mit Anträgen versehen bei der Kammer ein. Der Beschwerdeführer ist als Vater des von der Massnahme betroffenen Kindes zur Beschwerdeerhebung legitimiert und durch den Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2025, mit dem auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde, formell beschwert. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

- 5 - 3. Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Entscheid der KESB Dübendorf vom 1. Oktober 2024 sei von den verheirateten Eltern von C._____ mittels eingeschriebener Postsendung gemäss Sendungsinformation der Post am 9. Oktober 2024 am Postschalter in Empfang genommen und ihnen somit zugestellt worden (act. 3 S. 3). Der Entscheid sei adressiert gewesen an "Familie B._____ und A._____", weshalb er entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers an ihn adressiert worden sei. Die fast ein Jahr später erfolgte Beschwerde sei nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden und sei somit verspätet, was Nichteintreten zur Folge habe (act. 3 S. 4). 4. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrates überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, ihm hätte der Entscheid der KESB vom 1. Oktober 2024 persönlich, das heisst eigenhändig, zugestellt werden müssen. Der Mangel sei derart gravierend, dass der Entscheid neu zu eröffnen sei (act. 2 S. 2 f.). 4.1. Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ZPO. Den betroffenen Personen sind Vorladungen, Verfügungen und Entscheide durch eingeschriebene Postsendung zuzustellen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Entscheid der KESB entweder dem Beschwerdeführer selbst oder seiner Ehefrau, B._____, am 9. Oktober 2024 zugestellt worden war (act. 8/10). Gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Sendung rechtsgültig zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person, entgegengenommen wurde (anstatt vieler: BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4; BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.2.). Ist sicherzustellen, dass dem Empfänger die Sendung tatsächlich persönlich zugestellt wird, ist der Vermerk "eigenhändig" anzubringen, und die Zustellung kann nur gegen Nachweis der Identität oder gegen Ausweis einer entsprechend bevollmächtigten Person erfolgen. Die KESB versandte den Entscheid über die Genehmigung des Schlussberichts des Beistandes an die verheirateten Eltern gemeinschaftlich, und damit

- 6 nicht eigenhändig. Bei einer je separat, aber nicht eigenhändig erfolgten Zustellung hätte B._____ das für den Beschwerdeführer bestimmte Dokument in Empfang nehmen können. Die Übergabe des für den Beschwerdeführer bestimmten Dokumentes an die Ehefrau wäre der persönlichen Zustellung an den Beschwerdeführer gleichgestellt gewesen. Zu betonen ist, dass diese Art der Zustellung - Zustellung gegen Gerichtsurkunde (eingeschrieben) - dem üblichen Vorgehen entspricht. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass (zusammenlebende) Ehegatten bezüglich behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheide gegensätzliche Interessen haben können, was im gegebenen Fall für eine eigenhändige Zustellung des Dokumentes sprechen würde. Vorliegend konnte von einer eigenhändigen Zustellung abgesehen werden, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 4.2. Der Schlussbericht dient nach der Rechtsprechung der Information über die Beistandschaft. Genügt er dieser Informationsfunktion, ist die Genehmigung auszusprechen. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die korrekte Eröffnung des Entscheides der KESB (act. 2 S. 3). Er macht nicht geltend, es sei ihm wegen der nicht eigenhändigen Zustellung ein Nachteil entstanden, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Genehmigung des Schlussberichts, welcher durch die Übernahme der Massnahme durch eine andere KESB veranlasst worden war und welcher lediglich einen Zeitraum von sieben Monaten abdeckt, ist vorliegend als ein wenig umstrittenes Geschäft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, die Mutter und er nähmen divergierende Standpunkte ein, was die Genehmigung des Schlussberichts anbelangt. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich mit keinem Wort, weshalb die Genehmigung des Schlussberichts durch die KESB Dübendorf in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für das gemeinsame Kind C._____ ein kontroverses Geschäft gewesen sei und/oder der Schlussbericht nicht hätte genehmigt werden dürfen. Ein allfälliger Verfahrensfehler in der Zustellung zeitigte selbst nach der Darstellung des Be-

- 7 schwerdeführers keine Auswirkungen in materieller Hinsicht bzw. wäre im Rechtsmittelverfahren zu heilen gewesen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der letzte Tag der am 9. Oktober 2024 eröffneten und ab 10. Oktober 2024 laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist war vorliegend demnach Freitag, 8. November 2024. Die am 16. September 2025 der schweizerischen Post übermittelte Beschwerde erfolgte damit nicht fristgerecht, sondern klar verspätet. Der Bezirksrat trat zu Recht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. Im Übrigen stellen die Regeln über die Zustellung keinen Selbstzweck dar. Wenn, wie hier, nicht dargetan und ersichtlich ist, inwiefern die Handhabung der Zustellung einen Einfluss auf den Entscheid und das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheides. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf sowie - unter Rücksendung der Akten - an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 8 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

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