Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2025 PQ250058

20. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,157 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Anordnung einer Beistandschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 20. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung einer Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 21. August 2025; VO.2025.44 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Beschluss vom 11. März 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (act. 8/5). 1.2 Mit zwei vom 20. April 2025 datierenden Eingaben (act. 8/1 und act. 8/3) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Nach Durchführung des Verfahrens (dazu act. 7 S. 2 f.) wies die Vorinstanz mit Urteil vom 21. August 2025 (act. 8/21 = act. 7 [Aktenexemplar]) die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss der KESB vom 11. März 2025 (Dispositiv-Ziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Dispositiv- Ziffer II). 1.3 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-22) und der KESB (act. 9/1-27) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

- 3 - 2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von dreissig Tagen zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde (vgl. act. 8/22) ein "Gesuch um Fristerstreckung" stellt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 450b ZGB um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO; BSK ZGB-Reusser, Art. 450b N 20). 2.3 2.3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Geltend gemacht werden kann eine unrichtige Rechtsanwendung, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich hierfür sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.2 Die Vorinstanz gab die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner bei ihr erhobenen Beschwerde wieder (act. 7 S. 3 ff.) und legte die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (act. 7 S. 5 ff.) sowie die sich aus den Akten ergebenden Verhältnisse des Beschwerdeführers dar (act. 7 S. 7 ff.). Sie schloss, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und somit an einem Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff.1 ZGB leide. Dieser Schwächezustand verunmögliche es ihm offensichtlich, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. So habe er angegeben, dass er sich und den Haushalt vernachlässige, seit seine Ehefrau im Gesundheitszentrum für das Alter (GFA) B._____ sei. Die Finanzen und administrativen Belange würden ihm über den Kopf wachsen. Er erhalte Mahnungen und Betreibungen. Die AHV habe

- 4 er bis heute nicht beantragt. Die Rückforderungen bei der Krankenkasse seien seit Jahren pendent. Bei den Steuererklärungen sei er in den vergangenen Jahren mangels Einreichung immer eingeschätzt worden. Durch den Wegfall eines tatsächlichen Lohnes würden die Einschätzungen immer viel zu hoch ausfallen. Auch aus den Akten ergebe sich gemäss Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Einreichung der Steuererklärungen trotz Mahnung unterlasse und zu hoch eingeschätzt werde. Es sei zu Betreibungen der Steuerbehörden gekommen, obwohl es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vermögens und seiner monatlichen Renteneinkünfte aus Pensionskasse und 3. Säule eigentlich problemlos möglich wäre, seine laufenden Rechnungen zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer stünde sodann seit vier Jahren ein Anspruch auf AHV-Renten zu; er sei bis anhin aber ausserstande gewesen, den entsprechenden Antrag auszufüllen und einzureichen. Dem Beschwerdeführer sei es ohne die Unterstützung durch eine professionelle Beistandsperson offensichtlich nicht mehr möglich, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten – insbesondere Beantragen der AHV-Rente, Erledigen der Geschäftskorrespondenz, Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung, Geltendmachung der Rückerstattungen bei der Krankenkasse – zu besorgen und somit unnötige Betreibungen und Pfändungen zu vermeiden. Der angefochtene Beschluss der KESB vom 11. März 2025 sei damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7 S. 10 ff.). 2.3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde an die Kammer Ausführungen zu der seiner Ansicht nach schlechten Pflege und Betreuung seiner Ehefrau im Gesundheitszentrum für das Alter (GFA) B._____, in welcher "[d]ie ganze Geschichte der KESB Verordnungen" ihren Ursprung habe (act. 2 S. 1 ff.). Er kritisiert im Weiteren Ärzte und Klinikmitarbeiterinnen im Zusammenhang mit einer Fürsorgerischen Unterbringung (act. 2 S. 2 f.) sowie eine als mangelhaft empfundene medizinische Behandlung im Notfall des Spitals Hirslanden (act. 2 S. 3). Auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz vom 21. August 2025 geht der Beschwerdeführer dabei mit keinem Wort ein. Entsprechend zeigt er auch nicht auf, dass und weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zur Begründetheit der durch die KESB Stadt Zürich für ihn angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unrichtig sein sollen. Damit kommt er den

- 5 auch für Laien geltenden Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 400.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

PQ250058 — Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2025 PQ250058 — Swissrulings