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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.11.2025 PQ250055

7. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·468 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Kindesschutzmassnahmen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250055-O/U Beschluss vom 7. November 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 15. Juli 2025; VO.2025.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 1. April 2025 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord die Weisung an A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), am Kurs "Kinder zwischen den Fronten" teilzunehmen, auf. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der angeordneten Erziehungsberatung wurde abgewiesen und die Erziehungsaufsicht wurde mit angepassten Aufgaben weitergeführt (act. 8/1). Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer beim Bezirksrat Bülach mit Eingabe vom 30. April 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des KESB-Entscheids alle bestehenden Kindesschutzmassnahmen aufzuheben und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (act. 8/2). Nach Durchführung des Verfahrens wies der Bezirksrat Bülach die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2025 ab (act. 3 = act. 7/1 [Aktenexemplar] = act. 8/13, nachfolgend zitiert als act. 7/1). 2. Das Urteil vom 15. Juli 2025 (act. 7/1) wurde den Beschwerdeführern am 18. Juli 2025 zugestellt (act. 7/2). Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine Fristenstillstände (§ 43 EG KESR), worauf die Parteien im angefochtenen Urteil ordnungsgemäss hingewiesen wurden (act. 7/1 Disp.-Ziffer V.). Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde begann demnach am 19. Juli 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR) und lief den Beschwerdeführern am 18. August 2025 ab. Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die vom 9. September 2025 datierte Eingabe der Beschwerdeführer wurde gleichentags der Post übergeben (act. 2 S. 1). Sie erfolgte damit klarerweise verspätet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– zu ermässigen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten –, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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