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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2025 PQ250044

26. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,032 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Sistierung persönlicher Verkehr

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 26. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sistierung persönlicher Verkehr Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 9. Juli 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2025.16 und D._____, geb. tt.mm.2010; VO.2025.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind die geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm.2014 (Verfahrensbeteiligte), und D._____, geb. tt.mm.2010. Die Kinder leben bei der Mutter in E._____. Der Vater wohnt in Deutschland. 1.2 Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) das Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber C._____ ab Rechtskraft des Entscheides für die Dauer der traumatherapeutischen Begleitung von C._____ (act. 6/2). 1.3 Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (act. 6/3) übermittelte die KESB dem Bezirksrat Hinwil (Vorinstanz) eine an die KESB adressierte E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2025 (act. 6/1). Mit E-Mail (IncaMail) vom 18. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a., schriftlich auf dem Postweg zu erklären, ob er (kostenpflichtig) Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil erheben wolle bzw. seine E-Mail an die KESB als Beschwerde verstanden haben wolle, und falls ja, ebenfalls schriftlich auf dem Postweg bis zum 30. Juni 2025 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 6/4 S. 3 f.). Hierauf antwortete der Beschwerdeführer wiederum per E-Mail. Er bat um juristische Unterstützung und machte Ausführungen zu den Geschehnissen seit der Scheidung aus seiner Sicht (act. 6/4 S. 1 ff.). Da der Beschwerdeführer wiederum keinen Beschwerdewillen geäussert und kein Zustelldomizil genannt, indessen als Absender eine von der zuletzt bekannten abweichende Adresse angegeben hatte, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail (IncaMail) vom 19. Juni 2025 – neben Ausführungen zur Rechtsnatur des Beschwerdeverfahrens und zum Umstand, dass nicht einseitig eine Verfahrenspartei unterstützt werden könne – erneut auf, sich auf dem Postweg zur Frage des Beschwerdewillens zu äussern, bejahendenfalls ein Zustelldomizil zu bezeichnen und zudem die geänderte Adresse zu bezeichnen (act. 6/4 S. 1). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

- 3 - 1.4 Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren mangels geäusserten Beschwerdewillens ab (act. 5 E. 2 und Dispositiv-Ziffer I). Kosten erhob sie keine (Dispositiv-Ziffer II). 1.5 Mit Eingabe 14. Juli 2025 (Poststempel 17. Juli 2025; Eingang: 21. Juli 2025) wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-5, act. 8/1-5) und der KESB (act. 10/1-244, 11/1-237) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 4 - 2.3 Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe eingangs, "Widerspruch gegen den Entscheid des Bezirksrats Hinwil vom 10. Juli 2025" zu erheben (act. 2 S. 1). Alsdann macht er Ausführungen unter den Überschriften "1. Persönlicher und familiärer Hintergrund", "2. Umgang mit den Kindern seit dem Wegzug", "3. Falsche Anschuldigungen und Verhalten von Frau B._____", "4. Fehlende Kooperation und Informationsfluss" und "5. Keine Alternative zum Kontaktverbot geprüft" (act. 2 S. 1 ff.). Auf die Erwägungen im Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juli 2025 geht er dabei mit keinem Wort ein. Entsprechend zeigt er auch nicht auf, dass und weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und die Erledigung des Verfahrens durch die Vorinstanz unrichtig sein sollen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässigerweise neue Anträge stellt (vgl. act. 2 S. 3). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme ansetzte und ihm gleichzeitig mitteilte, dass er ein persönliches Gespräch verlangen könne. Diese Möglichkeit, seine Sichtweise darzulegen, liess der Beschwerdeführer ungenutzt, obwohl ihn die KESB zusätzlich zum Schreiben, das an seine zuletzt bekannte Adresse in F._____ [Stadt in Deutschland] adressiert war, auch noch per IncaMail darauf aufmerksam gemacht hatte (act. 11/214, 11/215). Da der Beschwerdeführer zudem trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz keinen Beschwerdewillen zum Ausdruck brachte, kann im vorliegenden Verfahren keine inhaltliche Überprüfung des Entscheides der KESB erfolgen. 3. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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