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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2025 PQ250036

15. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,208 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Vorsorgliche (superprovisorische) Massnahmen betreffend elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Obhut, Ausreiseverbot, Festnahme etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw Y._____ betreffend vorsorgliche (superprovisorische) Massnahmen betreffend elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Obhut, Ausreiseverbot, Festnahme etc.

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 5. Juni 2025; VO.2025.58 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ (nachfolgend Mutter oder Beschwerdegegnerin) und A._____ (nachfolgend Vater oder Beschwerdeführer) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm 2016. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter und lebt unter deren Obhut. 1.2. Der Beschwerdeführer wandte sich im Februar 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) und beantragte, ihm sei das Sorgerecht einzuräumen und es sei die Betreuung zu regeln (KESB act. 1). Nach Vorliegen eines Abklärungsberichts des Sozialzentrums D._____ vom 14. Juli 2023 (KESB act. 27) bestellte die KESB mit Verfügung vom 18. Januar 2024 in der Person von Y._____ eine Kindesvertreterin für C._____ mit der Aufgabe, deren Interessen im Verfahren betreffend Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Besuchsregelung zu vertreten (KESB act. 87). Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 ordnete die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufbauende, begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ an. Als Beiständin wurde E._____ ernannt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 107). Der Entscheid der KESB wurde vom Beschwerdeführer erfolglos angefochten (KESB act. 196, 264). 1.3. Der Beschwerdeführer gelangte im Juli 2024 verschiedentlich an die KESB und verlangte, es seien die Kindesvertreterin und die Beiständin zu entlassen (KESB act. 122, 136, 139). Die KESB lehnte dies mit Beschluss vom 29. August 2024 ab (KESB act. 145). Im Rahmen des vom Beschwerdeführer dagegen angestrengten Beschwerdeverfahrens wies der Bezirksrat das Gesuch des Beschwer-

- 3 deführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 22. Mai 2025 ab (BR act. 25). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 30. Juni 2025 nicht ein (Verfahrens-Nr. PQ250027). 1.4. Mit Eingabe vom 23. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB, es sei der Beschluss der KESB betreffend vorsorgliches Besuchsrecht zu vollstrecken, die Mutter sei polizeilich festzunehmen, ihr seien das Sorgerecht und die Obhut über C._____ superprovisorisch zu entziehen und ihm seien superprovisorisch das Sorgerecht und die Obhut über C._____ zuzuteilen. Weiter sei der Mutter bis zum Abschluss des Verfahrens zu verbieten, mit C._____ ins Ausland zu reisen (KESB act. 244). Die KESB trat mit Verfügung vom 5. Mai 2025 auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend polizeiliche Festnahme der Mutter und auf den Antrag betreffend Vollstreckung der vorsorglichen Besuchsregelung nicht ein. Die Anträge auf superprovisorischen Entzug der elterlichen Sorge, auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie auf superprovisorische Anordnung eines Ausreiseverbots für die Dauer des Verfahrens wies die KESB ab (BR act. 1/1). 1.5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2025 sinngemäss Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1), wobei er folgende Anträge stellte: a. Zum Kindeswohlergehen, weil die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen meiner Tochter sehr gefährdet ist, möchte ich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Mutter den Entzug der Obhut und des Sorgerechts beantragen. b. Es sei der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C._____ zu entziehen. c. Es sei dem Kindsvater das Sorgerecht und die Obhut über die Tochter, C._____, zuzuteilen. d. Bis zum Abschluss des Verfahrens sei der Kindsmutter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu verbieten, mit unserer Tochter, C._____, ins Ausland (inklusive Österreich) zu reisen. e. Ich beantrage die sofortige Festnahme der Mutter durch den polizeilichen Einsatz, weil die Mutter bis zur jetzigen Zeit den Zirkulationsbeschluss bzw. das Urteil in keiner Weise zur Kenntnis genommen und die Grundrechte unserer Tochter auf kindgerechtes

- 4 - Leben missachtet hat, unsere Tochter skrupellos erpresst, manipuliert und von ihrem Vater bewusst und geplant komplett isoliert, ihre psychische und physische Gesundheit ganz bewusst gefährdet hat. f. Sollte meiner Tochter etwas zustossen, sollte die Mutter unsere Tochter wieder entführen, müssen Frau F._____, Herr G._____, die KESB, die Beiständin (E._____) und die Kindsvertreterin (Y._____) mit klaren juristischen Konsequenzen rechnen. Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2025 nicht ein (BR act. 4 = act. 8 [Aktenexemplar]). 1.6. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich "Rekurs" (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-9; zitiert als BR act.), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 6/1-276; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. 2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor Obergericht können somit nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein. 2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war die Verfügung der KESB vom 5. Mai 2025 (act. 8), mit welcher über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden worden war. Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Be-

- 5 schwerde gemäss Art. 450 ZGB zulässig (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte der Kammer am 23. Juni 2025 eine als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe ein (act. 2). Gemäss Praxis der Kammer schadet die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, weshalb die Eingabe als Beschwerde entgegen zu nehmen und zu prüfen ist. 2.3. Die angerufene Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.4. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (BR act. 9/9). 2.5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus der sog. Begründungslast folgt, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat. Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sei und korrigiert werden soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.5.1. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde die von ihm bereits vor der KESB und der Vorinstanz gestellten Anträge (act. 2 S. 1 f.). Die Wiederholung seiner bisherigen Anträge ist so zu verstehen, dass er im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz und die Gutheissung der von ihm gestellten Anträge verlangt. 2.5.2. Die Vorinstanz hielt nach Wiedergabe der Erwägungen der KESB fest, der Beschwerdeführer setze sich mit diesen nicht auseinander. Die Beschwerdebe-

- 6 gründung erschöpfe sich weitgehend in abstrakten Ausführungen über die Grundbedürfnisse von Kindern und die Kinderrechtskonvention sowie in Vorwürfen gegen die Beschwerdegegnerin und die KESB. Der Beschwerdeführer äussere sich insbesondere nicht dazu, weshalb die KESB auf die als unzulässig erachteten Anträge hätte eintreten müssen. Selbst wenn die Beschwerdebegehren materiell zu prüfen wären, würden sie sich als unbegründet erweisen (soweit sie nicht aus anderen Gründen unzulässig seien). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Anordnungen dringlich sein sollten. Der Beschwerdeführer halte C._____s Wohl zwar offenkundig für erheblich gefährdet. Mit seinen Vorbringen mache er indes weder eine Dringlichkeit noch eine Gefährdungslage glaubhaft. Noch weniger mache er glaubhaft, dass eine allfällige Gefährdung von C._____s Wohl im Falle der Gutheissung seiner Begehren behoben wäre (act. 8 S. 5 f.). 2.5.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe an die Kammer aus, er habe die KESB, die Beiständin und die Vorinstanz sehr detailliert – unter Beilage aller Beweismittel – über die Not seiner Tochter informiert. Die Vorinstanz habe sich geweigert, auf die Punkte einzugehen und ausgeführt, seine Vorbringen seien nicht zulässig oder er müsse eine Dringlichkeit geltend machen, obwohl er dies mehrmals schriftlich unter Beilage von Beweismitteln gemacht habe (act. 2 Rz. 1). Mit diesen pauschalen Beanstandungen und dem Verweis auf alle eingereichten Beweismittel erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass er in der Beschwerde an die Vorinstanz nicht auf die Erwägungen der KESB eingegangen ist. Mit Blick auf die materielle Prüfung seiner Beschwerde nennt er weder konkrete Tatsachen oder Vorkommnisse, die eine Dringlichkeit begründen sollen, noch macht er geltend, diese seien von der Vorinstanz falsch oder gar nicht berücksichtigt worden. Damit kommt er auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht nach. 2.5.4. Zudem äussert der Beschwerdeführer erneut Kritik gegenüber der Beschwerdegegnerin und wirft ihr vor, das Kindeswohl, die Gesundheit und die Sicherheit von C._____ zu gefährden. Unter Hinweis auf Zitate der Beschwerdegegnerin macht er geltend, diese zeigten ganz klar, mit welcher Entschlossenheit sie

- 7 das Leben von C._____ zerstören wolle. Die von der KESB festgelegten wöchentlichen Besuche seien nie umgesetzt worden. C._____ sei infolge Isolation, Erpressungen und Manipulationen in Angst in den Besuchstreff gekommen. Darüber habe er die Behörden sehr genau informiert. C._____ sei ununterbrochen erpresst und manipuliert worden, damit sie sich weigere, ihn zu treffen. Er und seine Familie würden ständig als die Bösen dargestellt. Dies habe seine Tochter anlässlich des Besuchstreffs vom 11. Januar 2025 in Wut mitgeteilt, was in den Tagesprotokollen festgehalten worden sei. Der Besuchstreff sei von der Beiständin und der KESB ab dem 8. Februar 2025 im Sinne der Beschwerdegegnerin abgebrochen worden. Die zehn Treffen im Besuchstreff seien von der Beschwerdegegnerin bewusst und gezielt gestört worden, so dass C._____ irgendwann den Druck nicht mehr ausgehalten habe. Die KESB und die Beiständin habe er zig Mal darüber informiert. Der Wunsch seiner Tochter, zu ihm zu kommen, mit ihm zu schwimmen, zu klettern, in den Zoo und in den Zirkus zu gehen, sei von der Beschwerdegegnerin, der Beiständin und der Kindesvertreterin vehement abgelehnt worden, weil seine Tochter diese Entscheidungen nicht treffen dürfe. Seiner Tochter sei von Anfang an vermittelt worden, dass sie ihn nicht so treffen dürfe, wie sie dies gerne möchte. Die Treffen seien gezielt als Instrument missbraucht worden, um die Beziehung zwischen seiner Tochter und ihm zu zerstören und falsche Fakten zu schaffen (act. 2 Rz. 3-7). Mit diesen Vorbringen gibt der Beschwerdeführer erneut seine Sicht der Dinge wieder. Er bringt seine Wut und sein Misstrauen gegenüber der Beschwerdegegnerin und den involvierten Fachpersonen zum Ausdruck, ohne auch nur ansatzweise auf die von der Vorinstanz der Vollständigkeit halber gemachten Erwägungen zur nicht glaubhaft gemachten Dringlichkeit und Gefährdungslage einzugehen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer auch bezüglich der nur als Alternativbegründung gedachten vorinstanzlichen Erwägungen die Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf seine Beschwerde insgesamt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. 2.6. Nach dem Gesagten wäre auf die Anträge und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. Aufgrund der Dynamik des vorliegen-

- 8 den Kindesschutzverfahrens rechtfertigt es sich jedoch, die in den Akten dokumentierten, wesentlichen Vorkommnisse hervorzuheben und zu versuchen, den Blick des Beschwerdeführers auf C._____ und ihre gesunde Entwicklung zu lenken. Es ist höchste Zeit, den Eltern in Erinnerung zu rufen, dass sie und nicht die Fachleute für C._____s Belastung verantwortlich sind. 2.7. Die Beschwerdegegnerin zog im Februar 2018 zusammen mit C._____ aus der Wohnung des Beschwerdeführers aus. Fortan lebten die Eltern in getrennten Wohnungen. Im Jahr 2019 entschied sich die Beschwerdegegnerin nach einem Urlaub, in Österreich zu verbleiben und nach Wien umzuziehen. Diesen Umzug der Beschwerdegegnerin zusammen mit C._____ nach Österreich bezeichnet der Beschwerdeführer als "Entführung", wobei er in der Folge jeglichen Kontakt zur Beschwerdegegnerin und zu C._____ ablehnte. Er gab an, C._____ nicht mehr sehen zu wollen, solange er nicht die Obsorge und ein "freies Besuchsrecht" erhalte (KESB act. 15/2, 15/8 S. 5 und 7, 15/10, 15/15). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits begründete ihren Entscheid, nach Wien umzuziehen, mit Beschimpfungen und Bedrohungen seitens des Beschwerdeführers (KESB act. 15/8). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2022 wegen Drohung und versuchter Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin verurteilt wurde (KESB act. 15/12). Den Akten kann an zahlreichen Stellen entnommen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin um einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ (KESB act. 15/2, 15/8, 15/10, 27 S. 7, 39, 67, 226) wie auch um eine Verbesserung der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer bemüht hat (KESB act. 15/10, 260). Im Rahmen des in Österreich durchgeführten familienrechtlichen Verfahrens wies die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien das Bezirksgericht Fünfhaus im Januar 2020 darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, er habe ein Recht, die Beschwerdegegnerin zu beschimpfen (als "verlogene Hure", "diplomierte Nutte"). Die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien empfahl den Eltern, um einem Loyalitätskonflikt vorzubeugen, verpflichtende Besuche in einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung und dem Beschwerdeführer zusätzlich eine verpflichtende Teilnahme an einer Beratung oder Schulung im Umgang mit Gewalt und Aggression aufzutragen, wobei die

- 9 - Treffen mit der Tochter in begleitendem Rahmen stattzufinden hätten, bis der Beschwerdeführer entsprechende Bestätigungen über Beratungen vorlegen könne und sich die Konflikte auf Elternebene verbessert hätten (KESB act. 15/10). Das Bezirksgericht Fünfhaus ordnete daraufhin mit Beschluss vom 5. November 2020 ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von zwei Stunden jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag an, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen Obhut ab und verpflichtete ihn zum Besuch einer Erziehungsberatung im Umfang von 10 Einheiten. Das Gericht hielt in der Begründung fest, der Beschwerdeführer verhalte sich in seiner Kommunikation derzeit ausschliesslich destruktiv. Er zeige sich unwillig, seinerseits an einem Prozess mitzuarbeiten, der den zukünftigen unbegleiteten Kontakten sowie der Ausübung der Obsorge beider Eltern unabdingbar vorausgehen müsste (KESB act. 15/15). Der Verpflichtung zum Besuch einer Erziehungsberatung gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. November 2020 und den zuvor ergangenen, eindringlichen Empfehlungen der Kinder- und Jugendhilfe kam der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht nach. In dieser Zeit blieben C._____s Wunsch H._____ wandte sich im Dezember 2020 und im November 2021 an den Beschwerdeführer mit der Bitte, dringend und unabhängig von richterlichen und behördlichen Anordnungen Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen (KESB act. 68 S. 2). Auch nach C._____s Umzug in die Schweiz im Sommer 2022 verweigerte der Beschwerdeführer zunächst einen regelmässigen Kontakt mit C._____ (KESB act. 9, 67), bis er sich im Februar 2023 an die KESB wandte (KESB act. 1). 2.8. Seither bemüht sich der Beschwerdeführer intensiv um regelmässige Kontakte zu C._____. Im Abklärungsbericht des Sozialzentrums D._____ vom 14. Juli 2023 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer mache seine Kooperations- und Veränderungsbereitschaft davon abhängig, dass ihm das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen werde (KESB act. 27 S. 6). Demgegenüber zeigte sich die Beschwerdegegnerin während der Abklärung kooperativ und äusserte mehrmals den Wunsch, dass C._____ ihren Vater regelmässig und bedürfnisgerecht sehen könne, wobei sie sich wegen der sehr schwierigen Beziehung zum Beschwerdeführer nicht mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden erklärte. Die abklärenden Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde-

- 10 gegnerin und dem ganzen System die Schuld gebe, obwohl er die Besuche verhindere. Seine Haltung bzw. Meinung habe sich auch nicht geändert, als er damit konfrontiert worden sei, dass C._____ ihn nicht sehen könne, weil er dies verhindere (und nicht die Mutter). Die Abklärenden schätzten die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge trotz der konfliktbelasteten und hochstrittigen Beziehung der Eltern als erfüllt ein. Mit Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts appellierten sie an die Pflicht der Eltern, eine gütliche und einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Abschliessend wurde festgehalten, für den Fall, dass der Elternkonflikt das Kind psychisch belasten und in einen verstärkten Loyalitätskonflikt bringen sollte, der seinem Wohlbefinden und seiner Entwicklung schaden könne, verlange das Kindeswohl Massnahmen (KESB act. 27 S. 7 ff.). H._____ wies in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2023 darauf hin, dass es wichtig wäre, wenn sich der Beschwerdeführer zum Wohle von C._____ und um die Verlässlichkeit der Kontakte sicherzustellen, vorbehaltlos auf die begleiteten Besuche im Besuchstreff einlasse und keine Kontaktausdehnung verhandle (KESB act. 68 S. 6). Wie eingangs erwähnt ordnete die KESB mit Beschluss vom 3. Juni 2024 aufbauende, begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter an (KESB act. 107). 2.9. Vorliegend vertreten die Eltern in vielen Erziehungs- und Betreuungsfragen unterschiedliche Sichtweisen und sie sind seit Jahren in einem tiefgreifenden Elternkonflikt gefangen. Die Familienkonstellation wird nicht nur durch den andauernden Elternkonflikt, sondern auch durch das Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und sämtlichen involvierten Fachpersonen geprägt. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine tiefe Abneigung und ein grosses Misstrauen hegt, stellt für C._____, die seit Jahren mit der Beschwerdegegnerin zusammen lebt, eine schwerwiegende Belastung dar. Das Misstrauen eines Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil stellt einen grossen Risikofaktor für einen Loyalitätskonflikt und damit für eine gesunde Entwicklung eines Kindes dar. Das Kind möchte beiden Eltern gerecht werden; es verhält sich angepasst und so, wie es der Elternteil, mit dem es zusammen ist, erwartet. Die Ausübung des Kontaktrechts stellt für loyalitätsbelastete Kinder regelmässig eine grosse Belastung und Herausforderung dar. Auch wenn der betreuende Elternteil die Kontakte zum andern Elternteil positiv beeinflusst, kann der

- 11 - Druck auf das Kind bei anhaltendem Loyalitätskonflikt so gross werden, dass sich das Kind zum eigenen Schutz auf die Seite des hauptbetreuenden Elternteils schlägt und den Kontakt zum anderen Elternteil ablehnt. 2.10.Zwischen Oktober 2024 und Februar 2025 fanden gestützt auf den Beschluss der KESB vom 3. Juni 2024 zehn begleitete Kontakte zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer im BBT statt (KESB act. 167/1, 199, 226). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der geschützte Rahmen der Kontakte für C._____ aufgrund der zuvor erfolgten Kontaktverweigerung durch den Beschwerdeführer sowie aufgrund des Elternkonflikts und der drohenden Dynamik eines Loyalitätskonflikts notwendig war, um sich sicher zu fühlen und Vertrauen aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, den geschützten Rahmen im BBT als Unterstützung für seine Tochter und als wichtigen Schritt beim Vertrauens- und Kontaktaufbau zu sehen. Er war auch nicht in der Lage, sich zum Wohle von C._____ auf das Setting des BBT einzulassen, mit den Fachpersonen zu kooperieren und sein Verhalten zu reflektieren (KESB act. 158, 164, 177, 186/1-2, 190, 193, 202, 209, 211, 212, 215, 251, 256). Er sah und sieht die Begleitung lediglich als ungerechte Einschränkung seiner Rechte wie auch des Rechts seiner Tochter auf uneingeschränkten Kontakt mit ihm und er beschuldigt die Beschwerdegegnerin der Manipulation bzw. Druckausübung (vgl. KESB act. 190, 194, 197, 198/2). Allerdings übte er während der Kontakte selber emotionalen Druck auf C._____ aus, indem er mit ihr regelmässig einen Ausbau der Besuche (u.a. gemeinsame Mittagessen) thematisierte, eine alternierende Betreuung durch die Eltern und eine Reise nach Kurdistan in Aussicht stellte und sie mit der Auszahlung eines reduzierten Taschengeldes für nicht wahrgenommene Besuchstermine bestrafte (KESB act. 167/1, 203, 226). Den Akten ist denn auch klar zu entnehmen, dass der Druck auf C._____ mit der Wiederaufnahme der Kontakte zum Beschwerdeführer immer grösser wurde und sich bei ihr in Aggressionen und Wut entlud (KESB act. 201, 219). Auch der Beschwerdeführer nahm die Aggressionen und die Wut von C._____ wahr (KESB act. 198/3). Während er der Beschwerdegegnerin Manipulation und Druckausübung vorwarf, übersah er, dass er selbst emotionalen Druck auf C._____ ausübt und Anteil an deren Belastung hat (KESB act. 219, 220, 226). In der Schule führten C._____s Aggressionen

- 12 und ihre Wut zu sozialen Konflikten, wobei sich die Situation soweit zuspitzte, dass C._____ gar ein Schulwechsel drohte. Dies hätte eine grosse zusätzliche Belastung für C._____ dargestellt (KESB act. 201, 203, 208). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Druck auf C._____ durch die Begleitung der Treffen verursacht wurde. Die Akten geben auch keinerlei Hinweise auf bewusste Manipulationen seitens der Beschwerdegegnerin, wobei zweifellos davon auszugehen ist, dass sich deren Belastung auf C._____ überträgt. Das Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Beiständin und den Begleitpersonen im BBT steht im Kontrast zu all den Bemühungen und dem Engagement, im Interesse von C._____ sowie in seinem Interesse regelmässige Kontakte ohne zusätzliche Belastung für C._____ zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer konnte sich aufgrund seines Misstrauens aber weder auf das Setting im Besuchstreff einlassen noch war er in der Lage, seine eigenen Bedürfnisse zurückzustellen und auf C._____s Bedürfnisse (keine Mittagessen) einzugehen, weil er hinter C._____s Bedürfnissen Manipulationen der Beschwerdegegnerin vermutet. 2.11.Vor dem geschilderten Hintergrund ist die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf Entzug der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts unbegründet wäre, nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten ist die Beschwerdegegnerin nicht hauptsächlich verantwortlich für C._____s Belastung; auch das Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit ist für die beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt. Für die übrigen Anträge war die KESB offensichtlich nicht zuständig (BR act. 1/1). C._____s Situation wird sich nur bessern, wenn die Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen und der Beschwerdeführer den Fokus von seinen eigenen Bedürfnissen auf C._____s Bedürfnisse lenken kann. Dabei ist erneut zu betonen, dass die Verantwortung für eine Verbesserung der Situation zum Wohle von C._____ in erster Linie bei den Eltern und nicht bei den Fachpersonen liegt. Regelmässige Kontakte können nur gelingen, wenn sich der Beschwerdeführer im Interesse von C._____ auf eine Begleitung und auf regelmässige Vor- und Nachbesprechungen mit den involvierten Fachpersonen einlässt, seine Bedürfnisse in den Hintergrund stellt und keinen Druck gegenüber C._____

- 13 ausübt. Es ist zu hoffen, dass den Eltern im Rahmen der von der KESB nunmehr aufgegleisten Elternberatung bzw. Mediation der Ernst der Lage bewusst wird und der Beschwerdeführer seinen Anteil an C._____s Belastung anerkennt. 2.12.Die Kammer behandelt bereits die dritte Beschwerde des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit (vgl. frühere Verfahren PQ250027 und PQ250032). Auf die vorliegende Beschwerde ist – wie bereits auf die zwei früheren – mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer scheint sich nicht bewusst zu sein, dass die blosse Schilderung von Fakten aus seiner Sicht bzw. die blosse Wiederholung seiner bereits vor der KESB und der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen im Rechtsmittelverfahren nicht zielführend ist. Wie mehrfach erläutert, wäre er gehalten, auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid im Einzelnen einzugehen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen oder Rechtsgrundsätze die Schlussfolgerungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Unklar ist, ob und gegebenenfalls, weshalb der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage ist. Grundsätzlich erwecken seine Ausführungen den Eindruck, dass er seine Interessen durchaus selbständig wahrnehmen kann. Denkbar ist, dass es ihm sein starkes Verlangen, seine Tochter zu sehen, und die durch den eingetretenen Kontaktabbruch eingetretene, grosse emotionale Belastung verunmöglichen, auf sachliche Argumente einzugehen. Auch der Umstand, dass er bereits drei verschiedene Rechtsvertreter mandatiert hat und zwei Mandatsverhältnisse wegen unterschiedlicher Vorstellungen beendet worden sind (betr. Rechtsanwalt Z1._____: KESB act. 49, 119, 120; betr. Rechtsanwältin Z2._____: KESB act. 141, 151, 187 und 188), könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer für eine sachliche Betrachtungsweise nicht zugänglich ist. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren vor der Kammer durch Rechtsanwältin Z3._____ vertreten, wobei das Gesuch um deren Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nur knapp als nicht aussichtslos gewürdigt und gutgeheissen wurde (KESB act. 196). Im KESB-Verfahren reichte Rechtsanwältin Z3._____ ebenfalls eine Mandatsanzeige ein. Sie zog das Gesuch um Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin aber wieder zurück, wobei sie von der KESB darauf hingewiesen worden war, dass unentgeltliche Rechtsbeistände nicht beliebig oft ausgewechselt werden könnten und bereits zwei unentgeltliche Rechtsbeistände

- 14 für den Beschwerdeführer tätig waren (KESB act. 169, 179 und 181). Es ist möglich, dass aktuell ein erneutes Gesuch bei der KESB hängig ist (vgl. KESB act. 258, 261, 267 und 271). Jedenfalls machen Abklärungen zur Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu allfälligen unterstützenden Massnahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren wenig Sinn, da eine Nachbesserung der vorliegenden Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass sich Abklärungen im Hinblick auf seine Postulationsfähigkeit aufdrängen würden, sollte er weiterhin Anträge bzw. Beschwerdeeingaben nicht gehörig begründen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), erübrigen sich Ausführungen hierzu. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 15 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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