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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2025 PQ250028

26. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,964 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Kindesschutzmassnahmen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Y._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 23. April 2025; VO.2025.3 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 3 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater) sind die verheirateten Eltern der drei Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017), D._____ (geb. tt.mm.2019) und E._____ (geb. tt.mm.2021). 2. 2.1 Am 28. März 2023 erstattete die Primarschule F._____ eine Gefährdungsmeldung betreffend C._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB). Die KESB leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ein, in dem es unter anderem die Eltern anhörte und einen Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums G._____ einholte. Am 12. Dezember 2023 ordnete die KESB eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Krippen- und Hortbetreuung der Kinder an und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 2.2 Aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt seitens des Vaters leitete die KESB im April 2024 eine Überprüfung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen ein. Die Beiständin beantragte in diesem Verfahren, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder (superprovisorisch) zu entziehen und diese in einer geeigneten Institution zu platzieren. Mit Beschluss der KESB vom 27. Mai 2024 wurden die Kinder unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme im Kinderheim H._____ in I._____ fremdplatziert. Im Weiteren wurde den Eltern ein Kontaktrecht eingeräumt, wurden in der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufträge ergänzt und wurde eine Kindesvertretung ernannt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 bestätigte die KESB unter anderem vorsorglich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung der Kinder im Kinderheim H._____. Die am 12. Dezember 2023 angeordneten Massnahmen wurden vorsorglich aufgehoben. Darüber hinaus informierte die KESB darüber, dass sie beabsichtige, eine interventionsorientierte lntensivabklärung vornehmen zu lassen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 platzierte die KESB

- 4 - C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort auf die Kinderstation J._____ der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in K._____ (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern; fortan: UPD) um. Mit Beschluss vom 7. August 2024 bestätigte die KESB den Entscheid und ordnete die vorsorgliche Umplatzierung an. 2.3 Gegen den Entscheid der KESB vom 2. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach. Sie beantragte, es sei der Beschluss betreffend vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und es sei ihr (der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belassen bzw. es seien die Kinder unverzüglich in ihre Obhut zurückzugeben. Mit Urteil vom 28. August 2024 wies der Bezirksrat Bülach die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 8. Oktober 2024 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (zum Ganzen: OGer ZH PQ240058 vom 8. Oktober 2024 E. I.2 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. März 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 5A_779/2024 vom 24. März 2025). 3. 3.1 Im September 2024 wurde seitens der UPD angezeigt, dass C._____ medikamentös behandelt werden müsse, die Mutter dies aber ablehne. In der Folge beantragte die Beiständin am 10. September 2024 der KESB, ihr in Anpassung der Kindesschutzmassnahmen (superprovisorisch) zusätzlich die Aufgabe zu übertragen, in Bezug auf medizinische und psychotherapeutische Massnahmen für C._____ stellvertretend für die Eltern zu handeln und die elterliche Sorge entsprechend einzuschränken. Nachdem sie den Eltern und der Kindesvertreterin das rechtliche Gehör gewährt hatte, passte die KESB mit Beschluss vom 26. November 2024 die für C._____ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB vorsorglich an und ergänzte diese mit der Aufgabe, in Bezug auf ärztlich empfohlene medikamentöse Behandlungen für C._____ stellvertretend für die Eltern zu handeln, sofern diese nicht verbindlich miteinbezogen werden könnten,

- 5 die Behandlung falls nötig für C._____ zu organisieren und die Kosten bei der Krankenkasse oder bei der zuständigen Sozialbehörde geltend zu machen. Die elterliche Sorge beider Elternteile wurde dahingehend vorsorglich eingeschränkt, als die Eltern sich die diesbezüglichen Rechtshandlungen der Beistandsperson anrechnen lassen müssten und daraus unmittelbar verpflichtet wie berechtigt würden. 3.2 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Bülach, welcher die Beschwerde nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 12. März 2025 abwies, soweit er darauf eintrat. Die hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. April 2025 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (zum Ganzen: OGer ZH PQ250013 vom 16. April 2025 E. 3). 4. 4.1 Mit Eingabe an die KESB vom 23. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderen einen Beistandswechsel für ihre Kinder. Der Antrag wurde von der KESB mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 abgewiesen (act. 14/1). 4.2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (act. 14/2) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz). Im Weiteren ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 14/2 S. 2). Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 19. Februar 2025 (act. 14/10) und eine Vernehmlassung der KESB vom 20. Februar 2025 (act. 14/12) ein. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. März 2025 dazu Stellung (act. 14/19). Mit Urteil vom 23. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 12 Dispositiv-Ziffer I). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies sie ebenfalls ab (Dispositiv-Ziffer II), die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 600.– fest und auferlegte diese sowie die Kosten der Kindesvertreterin von Fr. 316.50 der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer IV).

- 6 - 5. 5.1 Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer I und II des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 23.04.2025 (VO.2025.3/3.02.02) betreffend Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin für Beistandswechsel und unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltliche Rechtsvertreterin aufzuheben (es sei den Beschluss der KESB Bülach Nord vom Nr. 2024/1621 vom 3.12.2024 betreffend Abweisung des Antrags für Beistandswechsel aufzuheben). 2. Es sei einen Beistandswechsel (Frau L._____) aufgrund der unzumutbaren weiteren Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin, Mutter der Kinder mangels Vertrauens anzuordnen. Es sei eine neutrale, sachlich geeignete Beiständin zu ernennen (wie z. Bsp. Frau M._____, die aktuelle Stellvertreterin, während der Mutterschaftsurlaub von Frau L._____), welche die Rechte der Mutter respektiert und das Kindeswohl und die Rückführung der Kinder gewissenhaft prüft und unterstützt. 3. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in die unterzeichnete Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates (die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu übernehmen und der Vertreterin der Beschwerdeführerin das angemessene Honorar für ihre anwaltlichen Bemühungen gemäss der Rechnung vom 15.10.2024 (Beilage 20) zu entrichten). 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates." Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Obergericht und den Beizug "der vollständigen Akten von KJZ betreffend die Leistungen der Beistandsperson Frau L._____ für die Familie … seit 12.12.2023" (act. 2 S. 2). 5.2 Die Akten der Vorinstanz (act. 14/1-29) und der KESB (act. 16/400-433; act. 17/173-299; act. 18/174-298) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich.

- 7 - II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. act. 14/27). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter-

- 8 suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III. 1. Die KESB führte in ihrem Entscheid vom 3. Dezember 2024 aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Wechsel der aktuell für ihre Kinder amtierenden Beistandsperson, L._____ vom kjz G._____, damit begründet, dass sie kein Vertrauen mehr in die Beiständin habe, dass diese sie (die Beschwerdeführerin) ständig kritisiere, ohne zu versuchen, die kritischen Situationen direkt mit ihr zu klären, und dass sie keinerlei Unterstützung seitens der Beiständin erhalte. Die Beiständin ihrerseits habe mitgeteilt, sie habe seit ihrem Amtsantritt zahlreiche persönliche Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt und stehe jederzeit als Ansprechperson für sie zur Verfügung. Sie sei zudem mit den involvierten Fachpersonen gut vernetzt und der gegenseitige Austausch verlaufe aus ihrer Sicht konstruktiv. Die Beschwerdeführerin sei mit den angeordneten vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen nicht einverstanden, weshalb es für sämtliche involvierten Fachpersonen derzeit schwierig sei, mit ihr zusammenzuarbeiten. Die Beiständin gehe deshalb davon aus, dass es auch mit einer neuen Beistandsperson zu Unstimmigkeiten und Unzufriedenheit seitens der Beschwerdeführerin kommen werde, da diese die Situation ihrer Kinder grundlegend anders einschätze. Der Unterstützungsprozess befinde sich derzeit in einer vulnerablen Phase und es stünden wichtige Schritte an, die durchgehend das Vorhandensein einer verbindlichen fachlichen Ansprechperson erforderten. Die Beiständin sehe deshalb aktuell keinen Mehrwert für die Kinder in einem Mandatsträgerwechsel und empfehle, den Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen (act. 14/1 E. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die Aktenlage erwog die KESB, dass die aktuell besonders belastete und dynamische Situation der Geschwister rund um deren vorsorglich angeordnete ausserfamiliäre Unterbringung, der laufenden interventionsorientierten Intensivabklärung sowie des anstehenden Endentscheids betreffend die weitere Perspektive der Kinder kein geeigneter Zeitpunkt

- 9 für einen Wechsel der Mandatsperson darstelle. L._____ amte bereits seit mehreren Monaten als Beiständin der drei Kinder, sei mit der derzeitigen Situation bestens vertraut und mit den involvierten Fachpersonen gut vernetzt. Ein Wechsel der Mandatsperson sei deshalb nicht im Interesse der Kinder. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit den vorsorglich angeordneten Kindesschutzmassnahmen und den daraus resultierenden Aufgaben der Beistandsperson nicht einverstanden sei. Die Beistandsperson habe jedoch nicht die Aufgabe, die Interessen des einen oder anderen Elternteils zu wahren, sondern einzig für die Interessen der Kinder einzutreten. Es wäre aufgrund der divergierenden Einschätzung der Beschwerdeführerin betreffend die Situation ihrer Kinder und deren Unterstützungsbedarf auch bei einer neuen Beistandsperson damit zu rechnen, dass es zu Unstimmigkeiten seitens der Beschwerdeführerin kommen könnte. Sodann gebe es aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf, dass die amtierende Beiständin für dieses Amt nicht mehr geeignet sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson sei daher abzuweisen (act. 14/1 E. 5). 2. Die Vorinstanz verwies ihrerseits auf die Ausführungen der Beiständin, wonach sie seit ihrer Mandatseinsetzung im Dezember 2023 in sehr engem Kontakt sowohl mit den Eltern wie auch den involvierten Fachpersonen gewesen sei und zahlreiche persönliche Gespräche mit der Mutter und einem Dolmetscher stattgefunden hätten (KESB-act. 289). Die Angaben insbesondere zu den Gesprächen liessen sich nicht im Detail überprüfen, da die Akten der Beiständin nicht Teil der Akten der KESB seien. Immerhin gehe aber aus den Akten der KESB hervor, dass die Beiständin die Eltern Anfangs 2024 zu einem Erstgespräch getroffen habe. Anfang Juni 2024 habe ein Gespräch mit dem Beschwerdegegner stattgefunden. Auch aus einer telefonischen Rückmeldung der Beiständin vom 9. Juli 2024 gehe hervor, dass Kontakte mit den Eltern stattgefunden hätten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, bis zu ihren Anträgen auf Wechsel der Beistandsperson hätten keine Gespräche stattgefunden, treffe somit nicht zu. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beiständin ihren Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom 10. Mai 2024 zum Schutz der Kinder bewusst nicht vorgängig mit den Eltern besprochen habe, da der begründete Verdacht bestanden

- 10 habe, dass die Beschwerdeführerin mit den drei Kindern nach Rumänien gehen würde, um sich den Massnahmen zu entziehen, und da es zu einer erweiterten Suizidandrohung durch den Beschwerdegegner gekommen sei. In ihrem Antrag vom 10. September 2024 betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich habe die Beiständin ausgeführt, die Eltern seien über die Anträge nicht informiert, da sie nicht hätten erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei allerdings von der Psychologin über den anstehenden Antrag informiert worden; dort habe sie sich mit dem Antrag nicht einverstanden gezeigt. Insgesamt seien der Beiständin im Zusammenhang mit der Kommunikation mit den Eltern keine Versäumnisse vorzuwerfen (act. 12 E. 3.3.1). Soweit die Beiständin Anträge zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder, zur Umplatzierung von C._____ in die UPD Bern sowie alsdann in eine Pflegefamilie und zur medizinischen Behandlung von C._____ gestellt habe, seien diese von der KESB gutgeheissen und – soweit angefochten – von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden. Der Beiständin könnten damit jedenfalls keine wesentlichen Fehleinschätzungen vorgeworfen werden (act. 12 E. 3.3.2). Was schliesslich den Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffe, von der Beiständin keinen Rat und keine Unterstützung für eine Rückplatzierung der Kinder oder für ein unbegleitetes Besuchsrecht zu bekommen, sei dies gar nicht Sache der Beiständin, solange noch kein Entscheid der KESB hierüber vorliege (act. 12 E. 3.3.3). Zusammenfassend sei kein Fehlverhalten der Beiständin ersichtlich. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Beiständin nur ablehne, weil diese mehrere Anträge gestellt habe, die im Kindeswohl gelegen, aber den Interessen der Beschwerdeführerin widersprochen hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine neue Beistandsperson bald das Vertrauen der Beschwerdeführerin verlieren werde, wenn sie Handlungen vornehme, die aufgrund des Kindeswohls geboten seien, aber dem Willen der Beschwerdeführerin widersprächen (act. 12 E. 3.4). 3. In ihrer Beschwerde an das Obergericht rügt die Beschwerdeführerin, das Urteil der Vorinstanz beruhe nicht auf einer vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage und verletze in mehrfacher Hinsicht geltendes Recht, insbesondere die

- 11 - Rechte der Mutter gemäss Zivilgesetzbuch, Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention (act. 2 Rz. 22). IV. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat ihren Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt also über ein grosses Ermessen. Bei der Entlassung eines Amtsträgers aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund. Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund für den Wechsel der Beistandsperson sein (BGE 143 III 65 E. 6.1). Bei Vertrauensverlust ist allerdings nicht nur im Bereich des Erwachsenenschutzes, sondern erst recht im Bereich des Kindesschutzes Zurückhaltung mit einer Entlassung geboten, gerät doch eine Beistandsperson fast notwendigerweise aufgrund ihrer Stellung mit dem einen oder anderen Elternteil oder mit beiden in Konflikt (OGer ZH PQ140094 vom 2. Februar 2015 E. 3.2). In einer solchen Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausübenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person früher oder später eintreten würde. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin wiederholt auch vor Obergericht ihre Behauptung, wonach die Beiständin praktisch keinen persönlichen Kontakt mit ihr gehabt habe (act. 2 Rz. 12, 16 ff., 25 f.), und hält der Vorinstanz vor, einfach auf die Erklärung der Beiständin vom 21. November 2024, wonach sie zahlreiche persönliche Gespräche mit der Mutter geführt habe, abgestellt zu haben (act. 2 Rz. 20 f.). Dies ist nicht korrekt. Die Vorinstanz hat die Frage des persönlichen Kontakts zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin behandelt und dabei nicht nur auf die Stellungnahme der Beiständin verwiesen, sondern die Vorwürfe der Beschwerdeführerin mit ausführlichen Hinweisen auf die KESB-Akten widerlegt (vorne

- 12 - E. III.2). Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht konkret ein. Sie belässt es im Wesentlichen dabei, an ihrem Standpunkt festzuhalten und auf einen selbst verfassten Brief vom 14. Mai 2025 (act. 4/9) zu verweisen (act. 2 Rz. 26). Das genügt nicht. An der Sache vorbei geht vor diesem Hintergrund im Übrigen der Antrag auf "Beizug der vollständigen Akten von KJZ betreffend die Leistungen der Beistandsperson Frau L._____" (act. 2 S. 2, S. 6 Rz. 21). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, ist unbegründet. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweis auf Art. 308 ZGB sodann eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte als Mutter, indem die Beiständin sie nicht mit Rat und Tat unterstützt und nicht im Kindeswohl gehandelt habe (act. 2 Rz. 25 ff., 29 ff.), eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (act. 2 Rz. 38 f.), eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (act. 2 Rz. 40) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK (act. 2 Rz. 45 ff.). Im Rahmen dieser allgemeinen, unstrukturiert vorgetragenen Vorwürfe beklagt sich die Beschwerdeführerin unter anderem über falsche medizinische Behandlungen C._____s (vgl. act. 2 Rz. 29, 32), die fehlende Anmeldung E._____ für die Spielgruppe (act. 2 Rz. 33), die Verbreitung falscher Informationen, was zu ungeeigneten behördlichen Massnahmen geführt habe (act. 2 Rz. 35 ff.), das Fehlen von Massnahmen, um eine Rückführung der Kinder zur ihr zu ermöglichen oder zumindest zu prüfen (act. 2 Rz. 39 ff.) oder zu restriktive Wochen- und Ferienbesuchsregelungen (act. 2 Rz. 42 ff.). Auf den Entscheid der Vorinstanz nimmt die Beschwerdeführerin nur ganz punktuell und pauschal Bezug. Die geforderte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt gänzlich und die Vorwürfe bleiben vage. Deutlich wird einzig, dass der Unmut der Beschwerdeführerin über die Beiständin massgeblich in den von der KESB angeordneten und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigten Kindesschutzmassnahmen (vorne E. I.2 ff.) gründet. 2.3 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass kein Fehlverhalten der Beiständin dargetan und zu erkennen ist. Bei einem Wechsel bestünde die hohe

- 13 - Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit die Beschwerdeführerin auch gegenüber der neuen Beistandsperson das Vertrauen verlieren würde. KESB und Vorinstanz haben entsprechend zu Recht davon abgesehen, die Beistandsperson auszuwechseln. 2.4 Die Beschwerde hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin verlangten Beistandswechsels ist abzuweisen, soweit aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid überhaupt auf sie einzutreten ist. V. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Weiteren gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz. 1.2 Die Vorinstanz gab die rechtlichen Grundlagen für die unentgeltliche Rechtspflege wieder. Sie erwog alsdann, der Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren betreffend den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch im Verfahren betreffend die vorsorgliche Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die medikamentöse Behandlung ihres Sohnes die unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu haben. Dabei sei jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in diesen schwerwiegenden Fällen keine hohen Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen seien. Die Frage, ob für die Kinder der Beschwerdeführerin eine neue Beistandsperson einzusetzen sei, sei hingegen nicht von vergleichbar grosser Tragweite. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien von Beginn weg aussichtslos, da der geltend gemachte Vertrauensverlust einzig auf die mangelnde Einsicht der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass eine selbstzahlende Person keine Beschwerde erhoben hätte. Damit sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin abzuweisen (act. 12 E. 4.3).

- 14 - 1.3 Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoss gegen das Prinzip der fairen Verfahrensführung geltend, weil die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit der Begründung verweigert habe, ihr seien diese Rechte bereits in zwei früheren Verfahren gewährt worden. Dies sei rechtlich nicht haltbar. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 117 ff. ZPO im konkreten Verfahren erfüllt seien (act. 2 Rz. 48 f.). Da der Kinderanwältin ihr Honorar gewährt worden sei, liege auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Verfahren vor (act. 2 Rz. 50). 2. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie  zumindest vorläufig  nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 2.2 Die Vorinstanz hat zu Recht dafür gehalten, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB, mit dem der Beistandswechsel abgelehnt wurde, von vornherein aussichtslos war. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern unterstellt der Vorinstanz, die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung verweigert zu haben, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal in den Genuss unentgeltlicher Rechtspflege gekommen sei. Das ist falsch. Die Vorinstanz hat einzig darauf verwiesen, in den früheren Verfahren wegen der in Frage stehenden erheblichen Grundrechtseingriffe keine hohen

- 15 - Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit gestellt zu haben. Unerfindlich bleibt im Übrigen, wie die Beschwerdeführerin aus der Entschädigung der Kindesvertreterin (als Teil der Kosten; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ableiten will. 2.3 Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz richtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat auch für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gestellt. Auch dieses ist, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 16 - 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Kindesvertreterin (an den Beschwerdegegner und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: