Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2025 PQ250022

15. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,754 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 25. März 2025; VO.2024.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet (BR act. 2). Dagegen erhoben sowohl A._____ als auch B._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligte) je einzeln beim Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerden, die in je eigenen Verfahren vor Vorinstanz beurteilt wurden. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde von B._____ wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein und überwies die Beschwerde samt Beilagen zur Berücksichtigung bei der Beurteilung der Beschwerde von A._____ (BR act. 57). Im Beschwerdeverfahren von A._____ wurde mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag vom Verzicht der KESB auf Vernehmlassung Vormerk genommen, die Eingaben aus dem Beschwerdeverfahren von B._____ an A._____ zugestellt und Letzterem eine Frist von 30 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (BR act. 61). Eine Stellungnahme erfolgte innert Frist nicht. Es gingen indes bei der Vorinstanz zahlreiche Mails an diverse Empfänger mit teilweise wirren und teilweise explizit sexuellen Inhalten ein (BR act. 63-140); bereits vor dieser Fristsetzung waren zahlreiche Mails von A._____ an diverse Empfänger bei der Vorinstanz eingegangen (BR act. 11-18, BR act. 21-56). Mit Urteil vom 25. März 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde von A._____ ab und bestätigte die Anordnung der Beistandschaft (BR act. 141 = act. 3/1 = act. 7/1 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 9). 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2025 (Datum Poststempel) innert Frist (BR act. 142 i.V. m. act. 6 S. 1) bei der Kammer Beschwerde (act. 6). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 10/1-143, zitiert als "BR act."; act. 10/18/1-76 im Verfahren PQ250004, zitiert als "KESB act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.

- 3 - 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft. 3.3. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde werden praxisgemäss bewusst tief angesetzt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine

- 4 - Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe vom 28. April 2025 ist überschrieben mit "Urteil vom 25. März 2025 – Rechtsmittel zu Urteil vom 25. März 2025", und gleich im ersten Satz wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil schriftliche Beschwerde einreichen möchte (act. 6 S. 1). Es handelt sich demnach unzweifelhaft um eine Beschwerdeschrift gegen das vorinstanzliche Urteil. Wie das Obergericht nach Meinung des Beschwerdeführers entscheiden soll, ist nicht ganz leicht zu eruieren. Auf der dritten Seite der Eingabe ist zu lesen, eine simple Auflösung der Beistandschaft wäre vermessen, zumal in den letzten sechs Monaten nebst Kosten auch etliche Fristen vor dem Bezirksgericht Weinfelden (Doppelspurigkeit) und der Staatsanwaltschaft entstanden [seien]. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wird vom Beschwerdeführer sodann als "Kurzschlusshandlung" ohne gründliche Recherche bezeichnet. Noch auf derselben Seite führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, es sei ihm ein expliziter Artikel im ZGB oder der ZPO nicht bekannt, welcher den Entscheid und das Urteil von Frau Weyermann (d.h. der mitwirkenden Bezirksratsschreiberin der Vorinstanz, Anmerkung hinzugefügt) rechtlich stützen würde (act. 6 S. 3). Darin kann mit etwas gutem Willen der Antrag erblickt werden, dass das Obergericht die Rechtmässigkeit der mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Errichtung einer Beistandschaft überprüfe. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sodann einerseits die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 sowie act. 6 S. 2) und andererseits die Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung (act. 6 S. 7). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Ein Grossteil der Ausführungen haben indes keinen konkreten Zusammenhang zum vorinstanzlichen Urteil, so insbesondere die Ausführungen unter den Titeln "Historie/Vorgeschichte", "Richterliche Verhandlung am Bezirksgericht Arbon" sowie grösstenteils die Ausführungen unter "Ablauf (Eckpunkte) von September 2024 – März 25" (act. 6 passim).

- 5 - 4. Der Beschwerdeführer macht wie gesehen sinngemäss geltend, die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sei nicht rechtmässig erfolgt. Dies gilt es im Folgenden zu überprüfen. 5. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorerst die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft zutreffend festgehalten, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (act. 9 E. 3.4. S. 9-11). Da der Beschwerdeführer moniert, er hätte keine Bestimmung im ZGB (oder in der ZPO) gefunden, auf welche sich die Errichtung einer Beistandschaft vorliegend stützen lasse, seien die massgeblichen Bestimmungen vorliegend dennoch kurz geschildert: Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person u.a. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise (oder gar nicht) besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Nicht nur ein Schwächezustand, sondern auch eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person muss vorliegen, stellen doch Erwachsenenschutzmassnahmen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Überdies darf eine Erwachsenenschutzmassnahme und damit eine Beistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustands nicht anders begegnet werden kann (Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie der sog. Subsidiarität, vgl. Art. 389 ZGB). 5.1. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 26. August 2024 hatte Dr. phil. C._____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht. Er kenne den Beschwerdeführer als Leiter des "Aparthotels D._____", in welchem der Beschwerdeführer damals untergebracht war. Er habe dem Beschwerdeführer das Beherbergungsverhältnis im Aparthotel aufgrund unzumutbaren Verhaltens kündigen müssen. Gemäss seiner Einschätzung bestehe beim Beschwerdeführer eine zunehmende Selbst- und Fremdgefährdung bei einer vermutlich chronischen Problematik. Die Situation sei zwar noch nicht so akut, dass der Beizug eines Notfallpsychiaters indiziert wäre, doch drohe eine Zuspitzung mit ungewissen Folgen. Im Rahmen seines affektiv instabilen Zustands, einer teilweisen kognitiven Verwirrung und wahnhaft anmutenden Gedanken sei

- 6 die Wahrscheinlichkeit von selbstschädigendem Verhalten erhöht. Zudem bestehe eine erhöhte Gefahr von (Brand-)Unfällen. Der trotz Kontaktverbot regelmässige Kontakt zur Ehefrau ende regelmässig mit Streitigkeiten. Es bestehe eine schwerwiegende psychosoziale Problematik u.a. wegen Jobverlust, gesundheitlichen Problemen, Folgen eines oder mehrerer Unfälle, finanzieller Notlage, gemäss einer Aussage Erfahrungen mit unterschiedlichen Substanzen bei unklarem aktuellem Konsum (KESB act. 2/2). Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Pfäffikon (ZH) vom 29. August 2024 umfasst auf fünf Seiten 45 Betreibungen und u.a. Pfandausfall- und Verlustscheine in der Höhe von gut Fr. 530'000.– (KESB act. 13). Nicht weniger Betreibungen und zahlreiche Verlustscheine finden sich zudem im sechsseitigen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Arbon vom 2. September 2024 (KESB act. 17/2). Anlässlich seiner Anhörung vom 3. September 2024 bei der KESB führte der Beschwerdeführer aus, er brauche keine Hilfe. Er erhalte eine IV-Rente, weil er offenbar geisteskrank sei. Der Psychiater meine, er habe etwas Manisches. Er habe einen Magenbypass und er habe keine Krankenversicherung gehabt, deshalb habe er die Symptome, Blut im Stuhl, für drei Wochen ignoriert. Am 16. Januar 2024 sei er wie gewohnt zur Arbeit in der Disposition gegangen. Dort sei ein Notfallpsychiater aufgeboten worden. Er habe zu wenig Sauerstoff im Hirn gehabt und viel Blut verloren. Nun habe er sich psychisch erholt und sei im Kopf viel ruhiger (KESB act. 19). Gemäss Aktennotiz vom selben Tag erteilte die KESB Arbon die Auskunft, der Beschwerdeführer habe eine Hirnblutung gehabt und sei seither stark angetrieben. Aus ihrer Sicht sei eine neurologische Abklärung zwingend erforderlich. Er wechsle seine Ansicht beinahe stündlich. Es sei nicht möglich, verbindliche Abmachungen mit ihm zu treffen. Eine Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht getroffen worden (KESB act. 21; vgl. KESB act. 50/2 und dazu unten). Aus dem am 17. September 2024 beigezogenen verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juni 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anfangs 2023 für mehr als zwei Monate im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs hospitalisiert war und im Aus-

- 7 trittsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen von 24. März 2023 festgehalten wurde, die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers würden auf eine neu diagnostizierte und am ehesten postischämisch bedingte Raumforderung im Frontalhirn rechts zurückgeführt. Weitere Abklärungen bezüglich der Ursache der Durchblutungsstörung seien dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, von diesem jedoch abgelehnt worden (KESB act. 39/1 f.). Am 1. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer der KESB telefonisch mit, er wohne derzeit bei seiner Mutter, müsse aber dort heute noch raus. Alle hätten gewusst, dass er Hilfe benötige, niemand hätte ihm geholfen. Auch sein vormaliger Vermieter hätte ihn verraten. Er wolle zurück zu seiner Frau nach F._____, er wisse nicht, wo er schlafen könne. Seine Frau weigere sich, ihn in ein Apartzimmer zu fahren. Er werde darum aus Protest draussen schlafen. Eine Beistandschaft wolle er auf keinen Fall, er wisse nicht, was ihm das bringen sollte (KESB act. 46 und 48). Mit Telefonat vom gleichen Tag teilte die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes Pfäffikon gegenüber der KESB mit, am Vortag ein langes Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben. Dieser wisse, dass er über eine Kostengutsprache des Sozialamtes verfüge und sich ein Zimmer suchen könne, er schaffe es aber nicht, dies in die Tat umzusetzen. Er vergesse jeweils unmittelbar wieder, was kurz zuvor mit ihm ausgemacht worden sei (KESB act. 47). Am 3. Oktober 2024 wurde der KESB die abschliessende Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon vom 26. April 2024 eingereicht. Aus dieser ergibt sich, dass dort im Juli 2023 eine Gefährdungsmeldung eingegangen war, die von Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers sowie besorgniserregenden Facebook Posts berichtete. Zum auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers seien verschiedene Polizeiberichte eingegangen, ebenso u.a. eine Meldung eines Nachbars, wonach der Beschwerdeführer nicht nur herumschreie und die Nachbarn bedrohe, sondern überdies tags zuvor seine Ehefrau ins Gesicht geschlagen habe, sodass diese nun im Gesicht verletzt sei. Persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer seien immer wieder vereinbart worden, doch habe dieser keinen dieser Termine wahrgenommen. Trotz Kontakt- und

- 8 - Rayonverbot habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Wohnung der Ehefrau aufgehalten. Seine Ehefrau schaffe es nicht, sich abzugrenzen und die Kinder zu schützen. Der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers sei zwar ausgewiesen, aber es sei ihm bisher gelungen, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Mit der Errichtung einer Beistandschaft würde man der Beistandsperson einen nicht umsetzbaren Auftrag erteilen, da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich auf diese Form der Hilfe einzulassen. Auf die Ergreifung einer Erwachsenenschutzmassnahme werde daher verzichtet und das Verfahren abgeschlossen (KESB act. 50/1 f.). 5.2. Aus den Akten geht somit der Schwächezustand des Beschwerdeführers sowie dessen Hilfsbedürftigkeit klar hervor. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon in ihrer abschliessenden Aktennotiz festgehalten hat, die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei zwar ausgewiesen, aber bisher sei es ihm gelungen, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen, zeigt sich die Hilfsbedürftigkeit doch gerade darin, dass die betroffene Person ihre (massgeblichen) Angelegenheiten nur noch teilweise – oder gar nicht mehr – erfüllen kann. Dem Beschwerdeführer ist es in jüngerer Vergangenheit, verdachtsdiagnostisch infolge einer Hirndurchblutungsstörung, offensichtlich nicht mehr gelungen, seine Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Im Verkehr mit Behörden und Ämtern ist der Beschwerdeführer überfordert. Anstelle einer halbwegs zielführenden Kommunikation treten eine Unzahl an Mails an diverse Empfänger mit teilweise schwierig verständlichem und teilweise unhaltbarem Inhalt, wie nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu sehen war. Die finanzielle Situation ist recht eigentlich entglitten, wobei zusätzlich zu den oben bereits aufgeführten Betreibungsregisterauszügen anzumerken ist, dass das Ehepaar in besseren Zeiten über Eigentumswohnungen in G._____ sowie H._____ verfügt hatte, welche indes verkauft resp. zwangsversteigert werden mussten (KESB act. 50/2 S. 4). Auch in medizinischen Belangen erscheint die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft angezeigt, so dass etwa die ärztlich dringend empfohlenen Abklärungen zur Durchblutungsstörung des Gehirns in die Wege geleitet werden könnten. Auch bei der Sorge um eine geeignete Wohnsituation ist der Beschwerdeführer

- 9 sodann auf Hilfe angewiesen. Eine weniger weit gehende Massnahme als eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung wäre bei der vorliegenden Sachlage nicht zielführend. Zum Erfordernis der Subsidiarität ist anzumerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die erforderliche Hilfe nicht leisten kann und als Beiständin nicht in Frage kommt. Zwar ist das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern zwischenzeitlich ausgelaufen und soweit ersichtlich nicht verlängert worden, und seine Frau hält nach wie vor zu ihm, wie sich aus ihrer Beschwerde vor Vorinstanz (BR act. 58) sowie vor der Kammer im Parallelverfahren PQ250004-O (dort act. 2) ergibt. Indes ist die Beziehung offensichtlich konfliktbeladen, wie nicht nur aktenkundige Vorfälle häuslicher Gewalt zeigen, sondern auch vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschickte Mails, in denen die Ehefrau bald gelobt und bald mit Kraftausdrücken beschimpft wird. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass nach dem bisherigen Verlauf der Dinge leider kaum zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Beistandsperson kooperieren wird, was die Arbeit der Beistandsperson erfahrungsgemäss erheblich erschwert. Daraus auf einen nicht umsetzbaren Auftrag der Beistandsperson zu schliessen und deshalb auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten, würde indes nicht angehen. Immerhin ist auch der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der Kammer selbst nicht davon ausgegangen, die Beistandschaft könnte "simpel aufgelöst" werden. Es bleibt zu hoffen, dass er (auch) zukünftig die Erwachsenenschutzmassnahme zumindest zeitweise als Hilfe sehen und annehmen können wird. 5.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es entfällt damit nicht nur die Einholung von Stellungnahmen, sondern auch die ermessensweise Anordnung einer mündlichen Verhandlung (§ 66 Abs. 2 EG KESR) von vornherein. Der entsprechende Verfahrensantrag ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

- 10 - 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. Der Beschwerdeführer ersucht um eine unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 2). Dieses Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf ein mündliches Verfahren vor Obergericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

PQ250022 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2025 PQ250022 — Swissrulings