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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2025 PQ250020

6. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,688 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Neuregelung persönlicher Verkehr / Kindesschutzmassnahme / Beistandsperson

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Neuregelung persönlicher Verkehr / Kindesschutzmassnahme / Beistandsperson Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 28. März 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2025.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) ist der Vater und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) die Mutter von C._____, geboren tt.mm.2015 (nachfolgend C._____). Die Eltern sind seit dem 21. Oktober 2019 geschieden, wobei die Beziehung der Eltern nach wie vor sehr konfliktbeladen ist. Seit der Scheidung lebt C._____ bei der Mutter. Der persönliche Verkehr von C._____ zum Vater litt von Anfang an unter der schwierigen Beziehung der Eltern. Er war seit 2021 denn auch Gegenstand mehrerer Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) und (teilweise) vor den Beschwerdeinstanzen. Mit Entscheid vom 23. März 2021 hatte die KESB das Kontaktrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn neu geregelt, indem der persönliche Verkehr gegenüber der Regelung im Scheidungsurteil eingeschränkt wurde, um einstweilen für C._____ Druck wegzunehmen, mit der Perspektive, soweit mit dem Kindeswohl vereinbar ab C._____' Eintritt in die 1. Klasse die mit dem Scheidungsurteil angeordnete Besuchsregelung zu etablieren (KESB act. 67, Disp.-Ziffer 1 f.). Dies wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 15. Juli 2021 und vom Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. September 2021 bestätigt (KESB act. 80, KESB act. 85). Mit Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2022 wurde sodann die Betreuungsverantwortung des Vaters insofern neu geregelt, als die im Scheidungsurteil vorgesehenen Übernachtungen von C._____ beim Vater stattfinden sollten, sobald C._____ dafür bereit erscheine. Dies, da die Vorstellung beim Vater zu übernachten bei C._____ Ängste auslöste. Nach stufenweisem Aufbau der Kontakte und behutsamer Vorbereitung auf Übernachtungen sollte C._____, soweit mit dem Kindeswohl vereinbar, ab Eintritt in die 3. Klasse, wie im Scheidungsurteil vorgesehen, jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater verbringen können (KESB act. 132). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Winterthur mit Urteil und Beschluss vom 25. April 2023 ab (KESB act. 143). Bereits seit Mitte Dezember 2022 kamen die schon bis anhin seltenen Kontakte zwischen dem Vater und C._____ praktisch zum Erliegen. Aufgrund der für C._____ sehr belastenden Situation beantragte die Beiständin mit ausserordentli-

- 3 chem Zwischenbericht vom 28. September 2023 erstmals, die Kontakte zwischen C._____ und dem Vater vorerst zu sistieren (KESB act. 147). Nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens (zum Verfahrensablauf im Einzelnen vgl. KESB act. 220 S. 2 ff.) entschied die KESB mit Entscheid vom 11. Februar 2025, die aktuell geltende Regelung der Betreuungsverantwortung gemäss KESB-Entscheid vom 6. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2026 zu sistieren. Weiter passte sie die Aufgaben der Beiständin an, verzichtete auf weitere Kindesschutzmassnahmen und wies eine Beschwerde des Vaters gegen die Handlungen der Beiständin ab (KESB act. 220 = BR act. 2 = act. 3/3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz oder Bezirksrat) mit Eingabe vom 17. März 2025 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er im Wesentlichen das alleinige Sorgerecht über seinen Sohn, die Einleitung von Gerichtsverfahren gegen die KESB und andere Institutionen, ebenso gegen die Beschwerdegegnerin wegen Mobbings und Kindsmisshandlung. Mit Beschluss vom 28. März 2025 (act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = BR-act. 5, nachfolgend zitiert als act. 7) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, unter Verzicht auf Erhebung einer Entscheidgebühr (act. 7 Disp.-Ziffern I und II). 3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Aufhebung der Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinem Sohn, eine gutachterliche Untersuchung darüber, ob die Beschwerdegegnerin C._____ körperlich vernachlässige oder misshandle, das alleinige Sorgerecht über seinen Sohn und schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 1 f.). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-5, zitiert als "BR act."; 9/1-224, zitiert als "KESB act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen.

- 4 - 4.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 4.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten – das heisst sie hat die Beschwerde inhaltlich nicht behandelt –, und zwar einfach gesagt mit folgender Begründung: Das Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat sei beschränkt auf das, was im angefochtenen KESB-Entscheid Streitgegenstand ist. Da der Beschwerdeführer vor Bezirksrat Dinge beantrage, von denen der KESB-Entscheid nicht handle, könne auf die Beschwerde nicht eingegangen (eingetreten) werden (act. 7 E. 2.2. E. 3.1 ff.). Was die Vorinstanz hierzu ausführt, trifft zu: Weder die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an den Beschwerdeführer noch die Einleitung von Gerichtsverfahren gegen die KESB, weitere Institutionen oder die Beschwerdegegnerin noch ein Gutachten über Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin waren Gegenstand des angefochtenen KESB-Entscheids. Im KESB-Verfahren war es um den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ gegangen und weiter um die Aufgaben der Beiständin sowie um eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beiständin, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 7 E. 3.3). Wenn etwas nicht Gegenstand des KESB-Verfahrens war, so kann es auch nicht angefochten werden: Vielmehr muss die entsprechende Frage zuerst vor

- 5 der KESB zum Thema gemacht werden, und ein Entscheid darüber kann dann bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Das ist auch deshalb wichtig, weil bei Streitigkeiten – wie vorliegend auch – regelmässig zwei Seiten betroffen sind, die nicht dasselbe wollen: Würde man einer Seite erlauben, einen neuen Fragenkomplex erstmals vor der Beschwerdeinstanz zum Thema zu machen, so könnte die andere Seite einen Entscheid darüber nicht mehr richtig anfechten. Zur Veranschaulichung: Könnte etwa die Beschwerdegegnerin erstmals vor Obergericht oder gar vor Bundesgericht beantragen, der Beschwerdeführer sei zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, obwohl dies gar nicht Gegenstand des oder der vorinstanzlichen Verfahren(s) war, so könnte sich bei einem positiven Entscheid darüber der Beschwerdeführer gar nicht mehr richtig zur Wehr setzen. Es muss aber der unterlegenen Seite stets die Möglichkeit gegeben sein, einen Entscheid durch die verschiedenen (Beschwerde-)Instanzen beurteilen zu lassen; man sagt dazu, es müsse der "Instanzenzug" offen stehen. Die Vorinstanz ist also zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten: Der Beschwerdeführer hätte vor Bezirksrat nur einen Entscheid über etwas verlangen können, was Gegenstand des angefochtenen KESB-Entscheides war. So hätte er etwa verlangen können, es sei die einstweilige Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und C._____ aufzuheben oder zu überprüfen. Wenn er genau dies nun, vor Obergericht, verlangt, so ist das – so streng das erscheinen mag – zu spät. Denn einerseits ist Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (also dieses Verfahrens vor Obergericht) wie gesagt stets nur der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz, und am Entscheid des Bezirksrats gibt es wie soeben geschildert nichts auszusetzen. Andererseits spielt hier wiederum der Instanzenzug, der einzuhalten ist: Nach der gesetzlichen Ordnung soll sich jede Person gegen Entscheide der KESB bei den Beschwerdeinstanzen Bezirksrat, Obergericht und schliesslich Bundesgericht wehren können. Würde nun das Obergericht als erste Beschwerdeinstanz über eine Frage befinden, über die die KESB entschieden hat, so ginge der Partei, die mit dem Entscheid des Obergerichts nicht einverstanden ist, eine Beschwerdeinstanz verloren. Die Begehren, den vorinstanzlichen Entscheid sowie die einstweilige Sistierung des persönlichen Verkehrs aufzuheben, sind daher abzuweisen. Auf die Anträge auf Zuteilung des

- 6 alleinigen Sorgerechts sowie auf eine gutachterliche Untersuchung, ob die Beschwerdegegnerin C._____ körperlich vernachlässige oder misshandle, ist nicht einzutreten; sie wären bei der KESB zu stellen und könnten erst nach Durchführung eines diesbezüglichen Verfahrens angefochten werden. 5. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten umfasst, gegenstandslos und ist abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer überdies um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, so ist das Gesuch abzuweisen: Die unentgeltliche Rechtspflege sowie nötigenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden bewilligt, wenn die gesuchstellende Partei mittellos ist und die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich indes als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abgewiesen wird, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Aufwendungen gehabt hat. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 7 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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