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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.05.2025 PQ250015

5. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,933 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung / elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung / elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr etc. Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 25. März 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2019, D._____, geb. tt.mm.2019 und E._____, geb. tt.mm.2020; VO.2025.14 (KESB Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ (nachfolgend Mutter oder Beschwerdegegnerin) und A._____ (nachfolgend Vater oder Beschwerdeführer) sind die Eltern von C._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2019, sowie von E._____, geb. tt.mm.2020. Die Parteien sind nicht verheiratet und leben heute getrennt. Die Kinder wohnen bei der Mutter in F._____, G._____. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) befasste sich seit 2019 wiederholt mit der Familie wegen Vorfällen häuslicher Gewalt (vgl. Vorakten KESB sowie u.a. KESB act. 1 ff., 82 f., 89, 94, BR act. 3 S. 1). Im Frühling 2024 wurde ein aufgrund von Gewaltvorwürfen angehobenes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Anzeige zurückgezogen hatte (KESB act. 20: polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2023, KESB act. 56). Mitte Oktober 2024 informierte die Stadtpolizei Winterthur die KESB über neue Vorwürfe häuslicher Gewalt. Gegen den Beschwerdeführer wurde erneut ein Strafverfahren angehoben, in deren Verlauf er in Untersuchungshaft versetzt wurde (KESB act. 75, 80, 82 f.). Während seiner Inhaftierung musste die Stadtpolizei Winterthur auch den Eltern des Beschwerdeführers wegen Drohungen ein Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und den drei Kindern auferlegen (KESB act. 91). Der Beschwerdeführer wurde Ende März 2025 mit Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und den Kindern) aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 4/1). 3. Am 30. Januar 2024 beauftragte die KESB das Kinder- und Jugendhilfezentrum G._____ (kjz) erstmals mit der Abklärung der Situation der Kinder (KESB act. 39). Die dagegen von den Parteien erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Winterthur ab. Nachdem keine Termine mit den Parteien beim kjz zustande gekommen waren und der Beschwerdeführer wahrheitswidrig behauptet hatte, die Familie halte sich im Ausland auf (KESB act. 63), wies die KESB das kjz nach den Gewaltvorwürfen im Oktober 2024 nochmals an, die Abklärungen dringend voranzutrei-

- 3 ben. Am 17. Januar 2025 ging der Abklärungsbericht des kjz bei der KESB ein (KESB act. 94). Nach dem Beizug diverser Polizeiakten sowie unter anderem der getrennten Anhörung der Parteien (KESB act. 106 und 114) teilte die KESB mit Entscheid vom 7. Februar 2025 die alleinige elterliche Sorge sowie die Obhut über die Kinder definitiv der Beschwerdegegnerin zu, verweigerte dem Beschwerdeführer vorerst das Besuchsrecht und wies diesen an, sich in einem spezifischen Gewaltprogramm mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen, wobei der persönliche Verkehr mit den Kindern erst nach erfolgreichem Abschluss des Programms geprüft werde. Zudem errichtete die KESB für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (BR act. 3 = KESB act. 120). 4. Gegen den Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz) Beschwerde und beantragte zusammengefasst, der Entscheid der KESB sei mit Ausnahme der Erziehungsbeistandschaft aufzuheben, es sei ihm die elterliche Sorge zu belassen, es sei ihm ein angemessenes Besuchsrecht zu den Kindern einzuräumen und es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (BR act. 1 S. 2). Die Vorinstanz holte daraufhin die Stellungnahmen der KESB (BR act. 5) und der Beschwerdegegnerin (BR act. 10) zur Frage der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ein. Mit Beschluss vom 25. März 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiedererteilung der Suspensivwirkung der Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. I, BR act. 14 = act. 4/B = act. 7 [Aktenexemplar]). 5. Am 3. April 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats vom 25. März 2025 aufzuheben und es sei seiner Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staats. Zudem ersucht er im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-16, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/1-134, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen

- 4 beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme der Vorinstanz (§ 66 und § 68 EG KESR) kann abgesehen werden, weil sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist. II. 1. Gegen den Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung als vorsorgliche Massnahme ist die Beschwerde zulässig (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen bei der zuständigen Kammer des Obergerichts erhoben (vgl. Anhang zu BR act. 14). Die Beschwerdeschrift enthält konkrete Anträge sowie die Begründung derselben. Der Beschwerdeführer ist als Vater und unterlegene Partei im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 2. Mit der Beschwerde können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. Auch wenn in Kindesschutzverfahren die umfassende Untersuchungsmaxime gilt und die Beschwerdeinstanz nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, ist in der Beschwerde darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die sofortige Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut an die Beschwerdegegnerin sowie der vorläufige Verzicht auf eine Besuchsregelung den Kindern Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten sollten. Die faktische Obhut liege schon jetzt bei der Beschwerdegegnerin und eine Besuchsregelung bestehe nicht. Er stelle keine Gefahr für die Kinder dar. Die Vorinstanz habe einseitig auf die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin und der Kinder abgestellt, wodurch sie eine unzulässige Vorverurteilung vorgenommen habe. Ihre Aussagenwürdigung sei

- 5 willkürlich. Es lägen keine Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung durch ihn vor. Zudem sei ihm bereits im Strafverfahren ein griffiges Kontaktverbot zu den Kindern auferlegt worden. Er habe seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht versucht, das Verbot zu umgehen. Da bereits geeignete strafrechtliche Ersatzmassnahmen bestünden, seien die zusätzlichen Kindesschutzmassnahmen unverhältnismässig. Insbesondere seien die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge als einschneidenste Kindesschutzmassnahme und ultima ratio nicht erfüllt (act. 2 Rz 7 ff.). 4. Beim Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu prüfen ist. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen. Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt. In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht (BGE 143 III 197 E. 4). Ergänzend kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden (act. 7 E 4.1). 5. Die Vorinstanz ging eingehend auf die Ausführungen der KESB ein und schilderte auch die gegensätzlichen Vorbringen der Parteien (act. 7 E. 3.1 ff.). Sie hielt fest, bei der Polizei seien wiederholt Meldungen wegen häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer eingegangen, und erläuterte schlüssig, weshalb sie aufgrund der Akten, insbesondere des Abklärungsberichts des kjz eine akute Gefährdung des Wohls der Kinder bejahe und der Schutz der Kinder die umgehende Vollstreckung der Massnahmen erfordere (act. 7 E. 4.3 ff.). 6. Der Einschätzung der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden: Es ist aktenkundig, dass bei der Polizei Meldungen über häusliche Gewalt durch den Beschwerdeführer eingingen und sie an den Wohnort der Familie ausrücken

- 6 musste. Dabei wurden auch Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zum Schutze der Beschwerdegegnerin und der Kinder angeordnet und später verlängert (KESB act. 75, 89). Es befinden sich zudem zahlreiche aussagekräftige Fotos bei den Akten, welche Verletzungen der Beschwerdegegnerin und der Kinder (u.a. blaue Flecken an Gesäss, Oberschenkel und Gesicht, KESB act. 82) dokumentieren. Die Fotos erhärten die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme und gegenüber den Abklärenden des kjz, es sei immer wieder zu psychischer und physischer Gewalt durch den Beschwerdeführer gegen die Kinder und sie gekommen (KESB act. 82 und 94). Die Beschwerdegegnerin untermauerte ihre polizeilich deponierten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer täglich aggressiv gegen sie und Kinder gewesen sei, überdies mit Videoaufnahmen und Sprachnachrichten (vgl. KESB act. 83, Sammelbeilage). Die Strafuntersuchung ist nach wie vor pendent. Der Beschwerdeführer wurde zwar unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und den Kindern) nach mehrmonatiger Untersuchungshaft Ende März 2025 entlassen. In der Verfügung vom 29. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich jedoch ausdrücklich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der Tochter als zentrale Beweismittel der Untersuchung hin, was darauf schliessen lässt, dass das Gericht den Belastungen der beiden hohes Gewicht beimisst (act. 4/1). Wie bereits die KESB und die Vorinstanz zutreffend darlegten, wird die akute Kindeswohlgefährdung im Abklärungsbericht des kjz bestätigt. Der Bericht basiert auf einem Hausbesuch bei der Beschwerdegegnerin, auf Gesprächen mit ihr, den drei Kindern gemeinsam und je einzeln, der Kindergärtnerin von D._____ und C._____ sowie der Kinderärztin (KESB act. 94 S. 3). Der Beschwerdeführer wurde nicht in die Abklärungen einbezogen, weil er sich während der gesamten Evaluationsphase in Untersuchungshaft befunden habe (KESB act. 94 S. 2). In den Gesprächen erklärten die Kinder, der Beschwerdeführer habe nur geflucht (KESB act. 94: E._____ S. 8) und sie viel geschlagen (KESB act. 94: D._____ S. 5 und C._____ S. 6). Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Kinder seien stets physischer und psychischer Gewalt seitens des Vaters ausgesetzt gewesen; dieser habe beispielsweise D._____ zum Essen des Erbrochenen gezwungen, ihn heftig ange-

- 7 schrien, dessen Puppe zerschnitten und ihn geschlagen (KESB act. 94 S. 9). Die Sachverständigen kamen im Bericht zum Schluss, das Wohl aller Kinder werde durch das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers stark gefährdet. Die anhaltende psychische und physische Gewalt habe sie traumatisiert und in ihrer kognitiven Entwicklung gehemmt. Sie hätten sich in einem permanenten Erregungszustand befunden (KESB act. 94 S. 15). In den Gesprächen zeigten sich die Kinder erleichtert über die Beendigung der Beziehung der Parteien. 7. Der Beschwerdeführer geht weder auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz noch auf den Abklärungsbericht oder die Polizeiakten näher ein und begründet nicht, weshalb die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht oder die Argumentation der Vorinstanz falsch sein sollen oder wer sonst die Verletzungen auf den Fotos zugefügt haben könnte. Ebenso wenig nennt er einleuchtende Argumente, weshalb die Kinder und die Beschwerdegegnerin gegen ihn wahrheitswidrig aussagen sollten. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen des kjz nicht einbezogen wurde, ist aufgrund der Akten eine akute erhebliche Gefährdung des Wohls der Kinder durch ihn, die nach geeigneten und sofort umsetzbaren Kindesschutzmassnahmen verlangt, hinreichend glaubhaft. Seine Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Kinder abgestellt, trifft somit nicht zu. Die Kindesschutzmassnahmen präjudizieren ferner das Strafurteil nicht, weshalb auch der Einwand, es erfolge mit dem Entzug der Suspensivwirkung der Beschwerde, eine Vorverurteilung, unbegründet ist. 8. Zum Vorwurf, die konkreten Massnahmen und deren sofortige Vollstreckbarkeit seien unverhältnismässig und insbesondere nicht erforderlich, ist mit Blick auf die Hauptsachenprognose Folgendes festzuhalten: 8.1. Die elterliche Sorge kann unter anderem entzogen werden, wenn ein Elternteil wegen Gewalttätigkeit ausserstande ist, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, oder wenn der Elternteil sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat (vgl. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB; BGer 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der aufgrund der Akten glaubhaften psychischen und physischen Ge-

- 8 walt gegenüber den noch kleinen Kindern bestehen derzeit genügend Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Fürsorgepflichten ihnen gegenüber grob verletzt. Auch kann angesichts des evidenten Zerwürfnisses der Parteien nicht erwartet werden, dass sie über wichtige Kinderbelange sachlich und zielorientiert zum Wohl der Kinder kommunizieren würden. Wäre der Beschwerdeführer während des Rechtsmittelverfahrens bei wichtigen Kinderbelangen zwingend einzubeziehen, würde dies den Kindern glaubhaft mehr schaden als der mit der Sorgezuteilung an die Mutter verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den früheren Lebensumständen. 8.2. Aus den gleichen Gründen ist aus heutiger, vorläufiger Sicht die umgehende Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung der Kinder und damit das Recht, mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 296 N 6 m.H.). Eingedenk der glaubhaften groben Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht durch den Beschwerdeführer erscheint es im Interesse der Kinder an psychischer und physischer Integrität derzeit unerlässlich, dass die täglichen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben einstweilen ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. 8.3. Auch der vorläufige Verzicht auf persönlichen Verkehr hält vor der Hauptsachenprognose stand. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB soll der persönliche Kontakt der positiven Entwicklung des Kindes dienen und diese fördern. Das Recht auf persönlichen Verkehr findet daher seine Schranken dort, wo seine Ausübung das Kindswohl gefährdet (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.1). Die Gefahr, der Beschwerdeführer würde das seelische und körperliche Wohl der Kinder bei Kontakten beeinträchtigen, lässt sich aktuell nicht von der Hand weisen. Sein Hinweis, er habe sich bisher an das gerichtlich auferlegte Kontaktverbot gehalten, genügt jedenfalls für die Annahme einer positiven Änderung seines verfehlten Erziehungsstils nicht. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, bereits ein spezifisches Gewaltprogramm absolviert zu haben. Bei dieser Sachlage erschiene ein persönlicher Verkehr dem Wohl der Kinder nicht zuträglich.

- 9 - 8.4. Der Beschwerdeführer erklärte an der Anhörung bei der KESB, sich nach der Entlassung wie früher um die Kinder kümmern zu wollen. Er zeigte sich mit den Kindesschutzmassnahmen nicht einverstanden und gab an, sich mit allen Mitteln dagegen wehren zu wollen (KESB act. 114). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint unter diesen Umständen dringend erforderlich, bliebe der Beschwerdeführer ohne Regelung als Vater grundsätzlich berechtigt, in Kinderbelangen mitzuentscheiden, die Kinder zu betreuen oder sie zu besuchen. An der Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher Massnahmen ändert das strafrechtliche Kontaktverbot nichts. Dieses ist einstweilen zeitlich beschränkt bis 29. Juni 2025 und dauert längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens. Da die parteiöffentlichen Befragungen bereits durchgeführt wurden (act. 4/1 Dispositiv-Ziff. 5), ist in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Vorverfahrens bzw. der Aufhebung des Kontaktverbots zu rechnen. Das Kontaktverbot ist schliesslich inhaltlich nicht deckungsgleich mit den Kindesschutzmassnahmen und verfolgt andere Ziele. Das strafrechtliche Kontaktverbot dient der ungehinderten Strafuntersuchung, die angeordneten Schutzmassnahmen schützen die Interessen der Kinder an Unversehrtheit und gesunder Entwicklung. 9. Zusammenfassend ist aufgrund glaubhafter hoher Gefährdung des Wohls der Kinder durch den Beschwerdeführer ihr Interesse an der sofortigen Umsetzung der in Frage stehenden Kindesschutzmassnahmen höher zu gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers an einer vorgängigen Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen durch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Die sofortige Umsetzung bietet den Kindern die dringend benötigte Gelegenheit, zur Ruhe zu kommen und sich auf ihre Entwicklung zu konzentrieren. Damit sind die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. 10.1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. In Anbetracht der summarischen Natur des Verfahrens ist gestützt auf §§ 5, 8 und 12 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.– angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 - 10.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 2). Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Rechtsmittel gilt dann als aussichtslos, wenn der Rechtsmittelkläger dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches resp. Substantielles entgegenzusetzen hat (vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5. m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb vom Beschwerdeführer glaubhaft eine Gefährdung für die Kinder ausgeht und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wiederzuerteilen ist. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen die einleuchtenden Argumente der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit mangels substantieller Erfolgschancen abzuweisen. 10.3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 25. März 2025 wird bestätigt. Der Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur vom 6. März 2025 bleibt die aufschiebende Wirkung damit entzogen. 2. Die Entscheidgebühr dieses Rechtsmittelverfahrens wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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