Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 28.02.2025 PQ250006

28. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,455 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 31. Dezember 2024; VO.2024.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) leidet seit einem Hirnschlag vor einigen Jahren an einer unheilbaren organisch bedingten Persönlichkeitsstörung sowie an weiteren psychischen Leiden. Seit Dezember 2021 befasste sich die damals zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster wiederholt mit der Beschwerdeführerin, sah jedoch jeweils von Erwachsenenschutzmassnahmen ab. Nach zahlreichen stationären Klinikaufenthalten befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 2024 im Pflege- und Betreuungszentrum Sonnhalde in Grüningen, seit dem 11. Juli 2024 im Rahmen einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (u.a. KESB act. 50 ff., 68, 96), deren Verlängerung das Bezirksgericht Meilen am 21. Januar 2025 bestätigte (KESB act. 111). 2. Am 29. Februar 2024 errichtete die nunmehr örtlich zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (KESB) gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (BR act. 2 = KESB act. 33, Dispositiv-Ziff. 1) und setzte B._____ als Beistand ein und betraute ihn mit den Aufgaben, (a) für eine geeignete Wohnsituation, (b) das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin zu sorgen, (c) sie soweit nötig bei administrativen Angelegenheiten und im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken etc. sowie (d) in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Von der Vermögensverwaltung wurde ein Konto ausgenommen, über welches die Beschwerdeführerin selbständig verfügen kann (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Ferner wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8). 3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin sowie ihr früherer Lebenspartner, C._____, am 23. März 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Meilen. Sie verlangten die Aufhebung der Beistandschaft (BR act. 1). Mit Urteil vom 31. Dezember 2024 hob der Bezirksrat in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid der KESB auf. Verfahrenskosten wurden für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren keine er-

- 3 hoben und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = BR act. 12). 4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Poststempel vom 28. Januar 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Die Beschwerde wurde auf dem Briefpapier der Fachstelle für Erwachsenenschutz Bezirk Meilen geschrieben und ist vom Beistand mitunterzeichnet. Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-13, zitiert als BR act.) sowie die Akten der KESB (act. 9/5/1-36 und 10/37-113, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Am 3. Februar 2025 holte die Referentin beim Beistand eine telefonische Auskunft ein (act. 11). Am 19. Februar 2025 hörte eine Delegation der Kammer die Beschwerdeführerin im Beisein des Beistandes im Pflegeheim Sonnhalde an und nahm die Stellungnahme des Beistandes entgegen (Prot. S. 2 ff.). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Es können mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Die Beschwerde ist zu begründen sowie mit Anträgen zu versehen

- 4 - (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Beschwerde führende Partei muss sich dabei sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz nach ihrer Auffassung das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB; act. 2 und BR act. 13/1 und 13/4). 1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist als von der Aufhebung der Beistandschaft direkt betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3.3. Der Beistand B._____ hat als von der KESB eingesetzter Beistand die Beschwerde im eigenen Namen unterzeichnet (act. 2 S. 1: "Klientin und Berufsbeistand gleichermassen", act. 11). Da er soweit ersichtlich einzig Interessen der Beschwerdeführerin und keine eigenen Interessen geltend macht, ist er selbst nicht als Beschwerdeführer im Verfahren aufzunehmen. 1.3.4. Ein formeller Antrag, wie die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden soll, fehlt in der Beschwerde. Der kurzen Begründung lässt sich indes entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der vom Bezirksrat vorgenommenen Aufhebung der Beistandschaft nicht einverstanden ist (act. 2). Daraus ergibt sich der sinnge-

- 5 mässe Antrag, der Entscheid des Bezirksrats sei aufzuheben und die Beistandschaft sei gemäss Entscheid der KESB zu bestätigen. Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt. 2. Die KESB hatte die Errichtung der Beistandschaft damit begründet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Leiden nicht in der Lage, ihre administrativen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Suche nach einem geeigneten betreuten Wohnsetting sei ebenfalls erfolglos verlaufen, weil entweder die angefragten Einrichtungen oder die Beschwerdeführerin den Eintritt abgelehnt hätten. Das Zusammenleben mit C._____ sei konfliktbehaftet und könne diesem auf Dauer nicht zugemutet werden. Die Wohnsituation müsse langfristig geklärt werden. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Weiter sei ärztlich bestätigt, dass sie für ihre medizinische Betreuung nicht alleine sorgen könne. So habe sie sich etwa nach dem Fahrradunfall im Sommer 2023 nicht in medizinische Behandlung begeben. Mit der Beistandschaft werde sichergestellt, dass sie die nötige ambulante psychiatrische Behandlung erhalte und die persönlichen sowie administrativen Angelegenheiten besorgt würden. Die notwendige Unterstützung könnten weder private noch ambulante öffentliche Hilfsdienste bieten (BR act. 2). 3. Der Bezirksrat bejahte bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung. Sie habe eine lange Krankheitsgeschichte und sei schon mehrere Male stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt worden. Sie leide gemäss ärztlichem Gutachten von Dr. med. D._____ an einer organischen Persönlichkeitsstörung sowie weiteren psychischen Beeinträchtigungen (act. 8 E. 4.2.1 mit Verweis auf KESB act. 41, 28, 34 und 56). Auch bestehe seit mehreren Jahren eine instabile Wohnsituation. Dies sei jedoch nicht Folge ihres organischen Leidens, sei sie doch beispielsweise am 27. Februar 2024 freiwillig in die Sonnhalde eingetreten. Vielmehr sei die hohe krankheitsbedingte Ambivalenz der Beschwerdeführerin Auslöser dafür. Dieser vermöge auch eine Beistandschaft keine Abhilfe zu verschaffen. Der instabilen Wohnsituation sei besser mittels fürsorgerischer Unterbringung entgegenzutreten, weil dadurch die Unterbringung auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin aufrecht erhalten werden könne. Die Beistandschaft sei angesichts mangelnder Kooperationsbereitschaft bzw. störungsbedingter Ambivalenz nicht das geeignete Mit-

- 6 tel, um die psychiatrische/medizinische Behandlung zu gewährleisten (act. 8 E. 4.2.2). Weiter kam der Bezirksrat zum Schluss, aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Finanzen und Administration schutzbedürftig sei; es lägen diverse ungetrübte Betreibungsregisterauszüge vor. Er wies auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 11. Januar 2022 hin, wonach es wichtig sei, die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenständigkeit zu fördern. Sie stelle sich teilweise hilfloser dar, als sie tatsächlich sei. Sie erhalte zudem vom früheren Lebenspartner auch nach der Trennung regelmässig persönlichen Beistand, vor allem in administrativen Angelegenheiten. Der Bezirksrat erachtete daher die Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft als nicht erfüllt (act. 8 E. 4.2.2). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Aufhebung der Beistandschaft vor, sie wolle sich gegen die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB nicht mehr wehren. Sie halte sich zwar teilweise an den Wochenenden beim früheren Lebenspartner auf, es komme aber immer wieder zu Streit und auch zu Tätlichkeiten. Ein Vertrauensverhältnis zu ihm bestehe nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in vielen Bereichen schutzbedürftig. Ausser dem Beistand gebe es niemanden, der sich für sie einsetze. Bei Aufhebung der Beistandschaft drohe eine schlimme Verwahrlosung. Deswegen sei auch eine behördliche fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden (act. 2). 4.2. Anlässlich des Telefongesprächs vom 3. Februar 2025 erklärte der Beistand, die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Ex-Partner sei ambivalent und zum Teil von vehement ausgetragenen Streitigkeiten geprägt. Der Ex-Partner könne die nötige Hilfe in administrativen Angelegenheiten nicht leisten. Zudem habe ihn das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin überfordert. Ohne die Unterstützung eines Beistands sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin keine Wohnung finden würde (act. 11). An diesem Standpunkt hielt er auch anlässlich der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin fest (Prot. S. 9 ff.).

- 7 - 4.3. Die Beschwerdeführerin bekräftigte an der Anhörung, die Beistandschaft zu wollen. Es gehe nicht anders, sie habe keine Bezugspersonen, die sie unterstützen könnten. Insbesondere würde der Ex-Partner ihre finanziellen und administrativen Belange nicht zuverlässig erledigen (Prot. S. 2 ff., v.a. S. 8). 5. Die Beschwerdeführerin ersucht zunächst prozessual um Einsetzung einer Verfahrensvertretung (act. 2 ). Dies erscheint im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig. Zum Einen unterstützt sie der Beistand in der Sache mit der Mitunterzeichnung der Beschwerde und wahrt damit die Interessen der Beschwerdeführerin (vgl. Prot. S. 9 f.). Auch sind ihre Interessen im Rahmen der geltenden Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. In Nachachtung dieser Prozessmaxime fand eine Anhörung durch eine Delegation der Kammer statt, um die Meinung der Beschwerdeführerin erfahren und sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen zu können. Es besteht daher zur Wahrung ihrer Interessen keine Notwendigkeit für die Ernennung einer Verfahrensvertretung. 6. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen und Grundsätze für die Errichtung einer Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung ausführlich und zutreffend dargestellt (act. 8 E. 4.1.1 f.). Diese Erwägungen werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Demnach errichtet die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 7.

- 8 - 7.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder konkret zu ihrer psychischen Störung noch zum dadurch verursachten Schwächezustand. Sie scheint aber mit ihrem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft implizit eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB anzuerkennen. Die psychischen Leiden ergeben sich überdies aus verschiedenen Arztberichten sowie Entscheiden des Bezirksgerichts Meilen und des Bezirksrats Meilen. Demzufolge leidet die Beschwerdeführerin an einer organischen Persönlichkeitsstörung mit enthemmtem und distanzlosem Sozialverhalten, starken Stimmungsschwankungen und Antriebsmangel nach multipler Hirnschämien und Subarachnoidalblutung sowie einer chronischen Suizidalität (act. 8, BR act. 2, KESB act. 56, 65, 68, 90). Eine Genesung der organischen Störung ist gemäss ärztlichem Bekunden nicht möglich, allerdings scheint eine teilweise Verbesserung oder Stabilisierung des Gemütszustands durch eine geeignete medikamentöse oder psychologische/psychiatrische Therapie erzielbar. 7.2. Die schwere Wesensveränderung mit dem oben dargestellten Krankheitsbild zeitigt erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Lebenshaltung der Beschwerdeführerin. Die Funktionsdefizite führen zu Störungen im Verhalten, wie Antriebsstörungen, und tangieren die Affektregulation, die Bewältigung von unerwarteten Ereignissen und die Unterdrückung von Sinnesreizen (insb. KESB act. 65 S. 4). Die psychische Instabilität, insbesondere die Suizidalität, machte bisher zahlreiche Hospitalisationen erforderlich (u.a. BR act. 2 S. 2, KESB act. 50, 56, 60, 62, 65 und act. 74). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund einem Jahr im Pflegeheim Sonnhalde. Sie trat ursprünglich freiwillig ins Pflegeheim ein, nachdem das gemeinsame Zusammenleben für den Ex-Partner nicht mehr tragbar gewesen war. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med F._____ vom 30. Dezember 2024 habe sie massive Ängste gezeigt, so dass der ärztliche Notdienst wiederholt habe zu Hilfe gerufen werden müssen; die Situation beim früheren Lebenspartner sei mehrfach eskaliert (KESB act. 92 S. 3). Am 31. Mai 2024 wurde der Heimaufenthalt in eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung umgewandelt. Nach dem letzten Suizidversuch Anfang Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin zum 27. Mal vorübergehend in die psychiatrische Klinik Clienia in Oetwil am See eingewiesen (KESB act. 74). Seit 15. Juli 2024 befindet sie sich wieder in der Sonnhalde in der

- 9 - (mittlerweile behördlich angeordneten) fürsorgerischen Unterbringung. Am 21. Januar 2025 wies das Bezirksgericht Meilen die Beschwerde gegen die von der KESB verfügte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ab (KESB act. 111). Die Verlegung in eine offene Abteilung des Heims konnte gemäss Angaben des betreuenden Arztes aufgrund des instabilen Zustands und der impulsiven Ausbrüche der Beschwerdeführerin bisher nicht verantwortet werden (KESB act. 95 S. 1 und 2). Sie dürfe aber täglich vier Stunden frei ausgehen und übers Wochenende zu ihrem früheren Lebenspartner. Der behandelnde Arzt erachtete eine Verlegung und Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung bei stabiler Entwicklung in einigen Monaten als denkbar (KESB act. 95 S. 2). 7.3. Aufgrund der ärztlichen Anamnese und dem aktenkundigen Verlauf der psychischen Störungen besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in diversen Lebensbereichen anhaltend und dringend auf Unterstützung angewiesen ist. Nur durch eine intensive und engmaschige soziale und medizinische Betreuung gelingt es, ihr den nötigen Halt im Alltag zu bieten. Die Störung führt nach gutachterlicher Auffassung zu einer Überforderung unter anderem bei den Finanzen. Trotz festem Willen gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, zu planen oder Absprachen umzusetzen. Die Krankheit führe zu Fehlerkennung und Fehlkorrektur. Die zentrale Regulationsstörung bewirke eine gedankliche Einengung, was zur Folge habe, dass die Beschwerdeführerin einen Gedankenkreis nicht zu unterbrechen vermöge (KESB act. 65 S. 4). Sämtliche administrativen Angelegenheiten, wie die Verwaltung der IV- und Zusatz-Leistungen und die Bezahlung der Rechnungen, erfüllt derzeit der Beistand (Prot. S. 7 und act. 11). Aufgrund der manifesten psychischen Instabilität der Beschwerdeführerin ist nicht sichergestellt, dass sie in labilen Phasen die Rechnungen regelmässig bezahlen oder mit den Behörden, Versicherungen, Banken etc. korrespondieren würde, auch wenn sie zur Bezahlung der Rechnungen in stabilem Zustand grundsätzlich in der Lage wäre und sich dies auch zutraut (Prot. S. 7). Auch im Haushalt würde die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen stossen. Gemäss dem Verlaufsbericht der Sonnhalde habe sie angegeben, beim Ex-Partner erinnere sie viel an frühere Zeiten. Sie sei mit Kochen, Putzen, Aufräumen und Einkaufen überfordert (KESB act. 81 S. 1). Was die Wohnverhältnisse betrifft, erklärte die Beschwerdeführerin, es gefalle ihr in der Sonnhalde nicht,

- 10 und sie äusserte das Bedürfnis, in einem anderen betreuten Wohnen zu leben (Prot. S. 5, KESB act. 95 S. 2 und KESB act. 100). Der Beistand versuchte indes bisher erfolglos, eine andere Wohnmöglichkeit für sie zu finden. Entweder habe die Wohninstitution oder aber die Beschwerdeführerin den Eintritt abgelehnt. Sie sei wegen ihres unangenehmen Verhaltens bereits aus mehreren Institutionen weggewiesen worden (Prot. S. 10, act. 11). Ein längeres Zusammenleben mit dem Ex- Partner fällt ausser Betracht, nachdem es dabei zu einer Überforderung des Ex- Partners kam und er erklärte, ein Zusammenleben komme aus seiner Sicht nicht mehr in Frage (KESB act. 95 S. 2; KESB act. 18 S. 2). Er teilte im Februar 2024 der KESB mit, er sehe keinen Ausweg mehr, er wolle, dass die Beschwerdeführerin bis am 1. März 2024 ausziehe; es gehe ihm nicht mehr gut; es sei absehbar, dass es zuhause eskalieren werde (KESB act. 20). In Anbetracht der schwierigen und bisher erfolglosen Wohnungssuche ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin (nach Aufhebung der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung) selber ihre Wohnverhältnisse wird regeln können. Im Weitern erfordert ihr gesundheitlicher Zustand eine enge medizinische Überwachung und Betreuung. Erschwerend wirkt, dass die Compliance bei der Beschwerdeführerin teilweise schwankend zu sein scheint (u.a. KESB act. 92 S. 8) und sie die verschriebenen Medikamente nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen konnte (KESB act. 18 S. 2). Schliesslich bestünde keine Gewissheit, dass sie sich stets rechtzeitig in medizinische Betreuung begäbe. So war es der Ex-Partner, der sie dazu drängte, in Notfällen den Arzt herbeizurufen (Prot. S. 6). 7.4. In Anbetracht der geschilderten Verhältnisse bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Regelung der Wohnverhältnisse als auch bei der gesundheitlichen, medizinischen Betreuung sowie in administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Unterstützung bedarf. Die Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft sind daher grundsätzlich erfüllt. 8. 8.1. Im Erwachsenenschutz sind bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen

- 11 nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - nicht angemessen sichergestellt ist. Kann die gebotene Unterstützung auf andere Art gewährleistet werden, ist keine Massnahme anzuordnen. Erscheint die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person jedoch nicht ausreichend bzw. von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E.4.3.1; BGer 5A_633/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3). 8.2. Der frühere Lebenspartner der Beschwerdeführerin könnte zwar möglicherweise im administrativen Bereich gute Unterstützung leisten. Die langjährige Beziehung scheint jedoch erheblich belastet zu sein (Prot. S. 9 und KESB act. 100). Seit letztem Sommer erfüllt überdies der Beistand sämtliche finanziellen und administrativen Aufgaben. Unter diesen Umständen erscheint es nicht opportun, längerfristig auf die regelmässige Hilfe durch den Ex-Partner zu vertrauen und die Administration und Finanzen von einer Beistandschaft auszunehmen. Auch die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass der Ex-Partner diese Aufgaben zuverlässig erfüllen würde (Prot. S. 8). Andere Bezugspersonen sowie private oder öffentliche ambulante Hilfsdienste, welche die Beschwerdeführerin in allen notwendigen Belangen mit der nötigen Intensität unterstützen könnten, sind nicht ersichtlich; zur Schwester unterhält die Beschwerdeführerin nur spärlichen Kontakt (Prot. S. 8; KESB act. 92 S. 8 f.). Demnach verletzt die Errichtung der Beistandschaft den Grundsatz der Subsidiarität nicht. 8.3. Die Vorinstanz führte zur Verhältnismässigkeit hauptsächlich aus, die Wohnproblematik sei auf die krankheitsbedingte Ambivalenz zurückzuführen. Daran könne auch ein Beistand nichts ändern. Als geeignete Lösung falle längerfristig eine fürsorgerische Unterbringung in Betracht, weil dadurch eine Unterbringung auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin angeordnet werden könne (act. 8 E. 4.2.2). Dabei übersieht der Bezirksrat, dass die Beistandschaft und die fürsorgerische Unterbringung nicht die gleichen Ziele verfolgen. Die fürsorgerische Unterbringung ist angesichts der damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen in der persönlichen Freiheit im Sinne einer ultima ratio als Krisenintervention und nicht

- 12 als Dauerlösung konzipiert. Sie dient primär dazu, in Krisen die notwendige psychische und medizinische Behandlung zum Wohl der Patientin sicherzustellen. Dagegen obliegt es dem Beistand, sämtliche persönlichen, finanziellen und administrativen Aufgaben für die Beschwerdeführerin zu erfüllen. Er hat neben der Sicherstellung der medizinischen Versorgung längerfristig für eine geeignete Wohnlösung zu sorgen, mit den Institutionen wie Heimen, Banken und IV zu korrespondieren, Rechnungen zu bezahlen und die Einkünfte der Beschwerdeführerin zu verwalten. Angesichts der umfassenden Hilfsbedürftigkeit ist die von der KESB errichtete Beistandschaft zur Unterstützung der Beschwerdeführerin notwendig und geeignet und zwar unabhängig davon, ob aktuell eine fürsorgerische Unterbringung besteht. 9. Zusammenfassend kann den Überlegungen der Vorinstanz zur Aufhebung der Beistandschaft nicht gefolgt werden. In Gutheissung der Beschwerde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Entscheid der KESB vom 29. Februar 2024 zu bestätigen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt und ist der obsiegenden Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Bestellung einer Verfahrensvertretung für die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrats Meilen vom 31. Dezember 2024 aufgehoben. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen vom 29. Februar 2024 wird bestätigt.

- 13 - 2. Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Beistand B._____ c/o Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, Seestrasse 108, 8707 Uetikon am See, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

PQ250006 — Zürich Obergericht Zivilkammern 28.02.2025 PQ250006 — Swissrulings