Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 21. November 2024 in Sachen A._____, betreffend Beschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 31. Oktober 2024; VO.2024.100 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ gelangte mit Eingabe vom 6. November 2024 an den Bezirksrat Zürich (act. 3). Mit Schreiben des Bezirksrats Zürich vom 13. November 2024 wurde dem Obergericht diese Eingabe zuständigkeitshalber weitergeleitet, da diese allenfalls als Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Zürich vom 31. Oktober 2024 aufzufassen sei (act. 2). 2. Mit Eingabe vom 16. November 2024 wandte sich A._____ erneut an den Bezirksrat und stellte klar, seine Eingabe vom 6. November 2024 sei keine Beschwerdeschrift an das Obergericht Zürich. Er verwahrte sich gegen die erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe vom 6. November 2024 ans Obergericht und bat den Bezirksrat, diesen Irrtum beim Obergericht klarzustellen (act. 9). Diese Eingabe hat der Bezirksrat Zürich mit Schreiben vom 19. November 2024 an das Obergericht weitergeleitet (act. 8). 3. Eine vom Obergericht zu beurteilende Beschwerde liegt damit nicht vor. Nachdem auf die erfolgte Weiterleitung des Schreibens vom 6. November 2024 hin beim hiesigen Gericht bereits ein Verfahren eröffnet worden ist, ist dieses demnach abzuschreiben. 4. Kosten sind bei diesem Ausgang keine zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
- 3 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: